Testamentsvollstreckung - Nachlasspflegschaft -Nachlassinsolvenz

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe hier folgenden ziemlich verzwickten Fall:

    Erblasser hinterlässt ein Restaurant in Form eines e.K. Der Erblasser selbst befand sich in der Wohlverhaltensperiode seiner Privatinsolvenz. Verfahren Privatinsolvenz durch Tod automatisch beendet.

    Beim Insolvenzgericht ist aber bereits ein Verfahren auf Nachlassinsolvenz anhängig. Problem: es wurde eben erst ein Gutachter bestellt, der feststellen soll, ob eine die Kosten deckende Masse vorhanden ist. Bis zur Gutachtenserstellung wird es wohl noch ca. 4 bis 6 Wochen dauern.

    Der Erblasser hat per Testament seine minderjährige Tochter zur Alleinerbin eingesetzt (elterliche Sorge steht alleine der von ihm geschiedenen Kindsmutter zu). Parallel hat er Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe seiner Lebensgefährtin die Beerdigungskosten zu erstatten, das Restaurant zu verkaufen, vom Erlös der Lebensgefährtin vermächtnisweise die Hälfte auszuzahlen und den Rest des Nachlasses bis zur Volljährigkeit der Tochter zu verwalten. Mit Volljährigkeit soll die Testamentsvollstreckung enden. Benannt hat er einen TV und einen ErsatzTV. Sollten beide wegfallen, soll das Nachlassgericht gemäß §2200 BGB einen TV ernennen.

    Es hat die Mutter bereits für die mj Tochter ausgeschlagen (Grund: Überschuldung). Hier steht noch die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung aus. Mit einer Entscheidung ist auch hier zeitnah nicht zu rechnen.
    Zeitgleich haben auch alle im Testament benannten Ersatzerben sowie die gesetzlichen Erben der 1. und 2. Ordnung ausgeschlagen.
    --> ich habe vor, nach Vorliegen der familiengerichtlichen Genehmigung Fiskuserbrecht festzustellen.

    Zur Testamentsvollstreckung: beide Testamentsvollstrecker haben bereits die Übernahme des Amtes abgelehnt (ich vermute mal, da sie befürchten wegen Überschuldung des Nachlasses keine Vergütung zu erhalten). Mein Problem ist nun das Ernennungsersuchen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich einen Rechtsanwalt finde, der mir das TV-Amt übernimmt. Wer soll den denn auch bezahlen, wenn voraussichtlich kein Nachlass vorhanden ist.
    Meine Idee war nun festzustellen, dass die TV hinfällig ist mit folgender Begründung: der Erblasser wollte zum einen (laut Mitteilung seiner Lebensgefährtin) die Person festlegen, die den Verkauf des Restaurants übernehmen soll --> dieser Grund ist weggefallen, da beide von ihm benannten TVs das Amt abgelehnt haben. Ferner wollte er (dies ergibt sich aus der Formulierung des Testaments) der Kindsmutter die Verwaltung des Erbes vorenthalten --> auch dieser Grund fällt weg sobald die Ausschlagung für die mj Tochter genehmigt ist.

    Wenn ich also schon ein paar Wochen weiter wäre, könnte sich alles so schön auflösen. Oder hättet Ihr Bedenken, wie von mir angedacht, zu verfahren??

    Nun aber zum eigentlichen Problem: es meldet sich bei mir ein ehemaliger Angestellter des Restaurants und teilt mit, dass er zum einen Bedenken hat, es könnte der Vermieter der Räumlichkeiten, in denen sich das Restaurant befunden hat (der Betrieb wurde übrigens vom Ordnungsamt eingestellt), Inventar entwenden, da der Vermieter einen Schlüssel hat --> ich möge doch bitte das Restaurant versiegeln.
    Außerdem teilt er mit, dass er Interesse an einer Weiterführung des Restaurants hätte --> an wen solle er sich wenden?
    Jetzt bin ich ehrlich gesagt etwas ratlos. Wenn ich ein Siegel anbringe, dann kann ja keiner mehr rein (auch nicht der Gutachter des Insolvenzgerichts, der das Inventar in Augenschein nehmen muss; auch nicht der Vermieter zur Kontrolle der Beheizung in der jetzt kalten Jahreszeit). Außerdem war Tod bereits im Oktober, d.h. wenn jemand was hätte entwenden wollen, hätte er das doch schon längst tun können. Aber sind dies ausreichende Gründe um eine Versiegelung abzulehnen?
    Und dann seine Frage, an wen er sich wegen seines Fortführungsinteresses wenden solle? --> Nachlasspfleger bestellen? Aber kann der überhaupt handeln, wenn ich die im Testament angeordnete TV erst endgültig abbügeln kann wenn die familiengerichtlichen Genehmigung zur Ausschlagung da ist? Der Nachlasspfleger würde ja wohl auch durch die angeordnete TV der Beschränkung des § 2211 BGB unterliegen, oder? Andererseits werde ich wohl auch keinen TV finden, der das Amt (unentgeltlich) übernimmt.

    Was haltet Ihr von dieser ganzen Sache?

  • Wenn schon Insolvenzantrag gestellt wurde ist m.E. das Insolvenzgericht für die Sicherung des Nachlasses zuständig, § 21 InsO. Für Betriebsfortführung bzw. -übertragung wäre ggfls. ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu bestellen. Der ehemalige Angestellte sollte sich also mit dem Gutachter in Verbindung setzen; der wird dann schon das Notwendige ggü. dem Insolvenzgericht anregen bzw. veranlassen.

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