Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Beschluss vom 21.02.2002, AZ: 8 W 41/02, ist bei Anträgen, die keine sachlichen Probleme aufwerfen, die vorherige Anhörung des Gegners nicht erforderlich (bestätigt durch Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.12.2011, 8 W 96/11).
"einfache" KFBs
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Da wird das OLG Celle aber die Krise kriegen. Die haben nämlich die auch bei uns übliche Praxis grundlegend zunichte gemacht und einen LG-Kollegen zusammengefaltet nach Strich und Faden. Verstanden habe ich das auch nie. Für mich war und ist das Prinzipienreiterei. Hinzu kommt, dass man den Festsetzungsorganen ganz offenbar nicht zutraut, einzuschätzen, was ein "einfacher" KFA ist. Ebenso ist die Frage, wozu die Gegenseite bei einer GK-Ausgleichung oder einer simplen VU-Sache Stellung nehmen soll, bis heute offen geblieben. Da wird dann einfach das GG vorgeschoben. Auch wenn es für mich zu spät ist - ich kann die Entscheidung von HH nur begrüßen, allein schon wegen der Arbeits- und Zeitersparnis.
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Ganz besonders bei VU in Räumungsklagen - man hat wenigstens noch eine zustellfähige Anschrift.
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Früher habe ich diese Rechtsansicht auch vertreten und meistens KFBs ohne Anhörung erlassen. Seit aber die Frage der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Raume steht (§ 15a RVG), schicke ich jeden Antrag zur Stellungnahme! Wie soll die Gegenseite sonst eine eventuelle Zahlung dieser Gebühr geltend machen?
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Früher habe ich diese Rechtsansicht auch vertreten und meistens KFBs ohne Anhörung erlassen. Seit aber die Frage der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Raume steht (§ 15a RVG), schicke ich jeden Antrag zur Stellungnahme! Wie soll die Gegenseite sonst eine eventuelle Zahlung dieser Gebühr geltend machen?
So war es bei mir auch. Seit der Anrechnerei geht bei mir praktisch kein KFB mehr ohne vorherige Anhörung raus.
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Früher habe ich diese Rechtsansicht auch vertreten und meistens KFBs ohne Anhörung erlassen. Seit aber die Frage der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Raume steht (§ 15a RVG), schicke ich jeden Antrag zur Stellungnahme! Wie soll die Gegenseite sonst eine eventuelle Zahlung dieser Gebühr geltend machen?
So war es bei mir auch. Seit der Anrechnerei geht bei mir praktisch kein KFB mehr ohne vorherige Anhörung raus.
Naja, das ist das eine, aber "ich beantrage Gerichtskostenausgleich" ist mM trotzdem noch was anderes
Aber btw @Mr.T: warum genau geht es dir jetzt eigentlich bei diesen 5, bzw 14 Jahre alten Entscheidungen?
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Naja, das ist das eine, aber "ich beantrage Gerichtskostenausgleich" ist mM trotzdem noch was anderes
Reine Gerichtskostenfestsetzungen sind die Ausnahmen von der Regel
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Ich glaube kaum, dass eine nicht anwaltlich vertretene Partei die Anrechnungsproblematik überhaupt erkennt
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Die Fälle, in denen eine Anrechnung der GG vorkommt, habe ich auch durch die Bank zur Anhörung geschickt. Aber sonstige einfache Sachen bekommt man mit der Methode des OLG HH mit einmaligem Anfassen schnell vom Tisch.
Mir war die Entscheidung des OLG HH übrigens gar nicht geläufig. -
vgl. auch LG HH, 309 O 64/13, nachgeh. je, OLG HH, 2 U 1/14, BGH, IX ZB 38/15, vgl. aber auch OLG Düsseld.,24 W 29/11.
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Früher habe ich diese Rechtsansicht auch vertreten und meistens KFBs ohne Anhörung erlassen. Seit aber die Frage der Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Raume steht (§ 15a RVG), schicke ich jeden Antrag zur Stellungnahme! Wie soll die Gegenseite sonst eine eventuelle Zahlung dieser Gebühr geltend machen?
Im Beschwerdeverfahren
Mittlerweile sollte doch die Anrechnung auch jedem RA bekannt sein. Wenn das Gericht mal nicht erkennt, dass eine Anrechnung im Raume stehen könnte, und der der RA nimmt sie (wider besseren Wissens) nicht vor, dann muss da halt auch mal eine Beschwerde mit entsprechenden Kosten her. -
Ich höre extrem selten an - alleine schon aus Zeitgründen. Den Fall, dass einer eine GG gezahlt hat, hatte ich maximal ein oder zweimal. Da nehme ich einen Abhilfebeschluss in Kauf. Ansonsten orientiere ich mich an der Auffassung des LG Düsseldorf, die auch mein OLG (Ffm) teilt: eigentlich muss immer angehört werden, allerdings kann das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
Das schreibe ich dann auch immer in meine Nichtabhilfebeschlüsse, wenn Verletzung Rechtlichen Gehörs gerügt wird. Und das OLG bestätigt das immer nur mit einem Satz. -
Ich höre extrem selten an - alleine schon aus Zeitgründen. Den Fall, dass einer eine GG gezahlt hat, hatte ich maximal ein oder zweimal. Da nehme ich einen Abhilfebeschluss in Kauf. Ansonsten orientiere ich mich an der Auffassung des LG Düsseldorf, die auch mein OLG (Ffm) teilt: eigentlich muss immer angehört werden, allerdings kann das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
Das schreibe ich dann auch immer in meine Nichtabhilfebeschlüsse, wenn Verletzung Rechtlichen Gehörs gerügt wird. Und das OLG bestätigt das immer nur mit einem Satz.Sehe ich ebenfalls so.
Vor allem dann, wenn bereits ein VU ergangen ist und sich zu dem KFA keine Beanstandungen ergeben. -
Reine Gerichtskostenfestsetzungen sind die Ausnahmen von der Regel
Diese Behauptung wird man beim Familiengericht so nicht aufstellen können.
Im Gegenteil - ich behaupte sogar das Gegenteil ;). -
Reine Gerichtskostenfestsetzungen sind die Ausnahmen von der Regel
Diese Behauptung wird man beim Familiengericht so nicht aufstellen können.
Im Gegenteil - ich behaupte sogar das Gegenteil ;).Trotzdem bedarf es hier ja keiner Anhörung
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Trotzdem bedarf es hier ja keiner Anhörung
Ach was ! -
Ach was ![Blockierte Grafik: http://s12.rimg.info/528064574f81452d8dcaa5e1dfe1fee6.gif]
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