Das hängt objektiv davon ab, ob die Betroffene geschäftsfähig war (ich unterstelle, dass auch die Betroffene im Notartermin anwesend war). Da dies aber wohl mit Sicherheit niemand zu sagen weiß, sollte höchst vorsorglich von einer konstitutiven Erklärung der Betreuerin ausgegangen werden, die dann zur besagten Genehmigungsbedürftigkeit führt.
Ja, es waren beide anwesend. Betroffene und Betreuerin. Betreuerin hat sich durch Vorlage Ihres Betreuerausweises legitimiert und dieser ist auch in Fotokopie Bestandteil des notariellen Übertragungsvertrages, welcher zur Grundakte gereicht wurde. Das Gutachten bei Einleitung der Betreuung gibt leider nicht wieder, ob der Psychiater sie für geschäftsfähig hält oder nicht.
Im Vertrag steht: "handelnd als Betreuerin der Erschienenen zu ..., den Betreuerausweis in Sachen ... des AG ... vorlegend"
Soweit es sich hier um eine "Überlassung" handelt, also eine Schenkung oder zumindest Teilschenkung, ist das Negativattest noch glücklichste Variante.
Die Varianten der Anstandsschenkung oder Ausstattung oder Gegenrechnung von Austragsleistungen füllen das oft nicht genug aus um Genehmigungsfähigkeit herzustellen.