• Das hängt objektiv davon ab, ob die Betroffene geschäftsfähig war (ich unterstelle, dass auch die Betroffene im Notartermin anwesend war). Da dies aber wohl mit Sicherheit niemand zu sagen weiß, sollte höchst vorsorglich von einer konstitutiven Erklärung der Betreuerin ausgegangen werden, die dann zur besagten Genehmigungsbedürftigkeit führt.

    Ja, es waren beide anwesend. Betroffene und Betreuerin. Betreuerin hat sich durch Vorlage Ihres Betreuerausweises legitimiert und dieser ist auch in Fotokopie Bestandteil des notariellen Übertragungsvertrages, welcher zur Grundakte gereicht wurde. Das Gutachten bei Einleitung der Betreuung gibt leider nicht wieder, ob der Psychiater sie für geschäftsfähig hält oder nicht.

    Im Vertrag steht: "handelnd als Betreuerin der Erschienenen zu ..., den Betreuerausweis in Sachen ... des AG ... vorlegend"

    Soweit es sich hier um eine "Überlassung" handelt, also eine Schenkung oder zumindest Teilschenkung, ist das Negativattest noch glücklichste Variante.
    Die Varianten der Anstandsschenkung oder Ausstattung oder Gegenrechnung von Austragsleistungen füllen das oft nicht genug aus um Genehmigungsfähigkeit herzustellen.

  • Also ich halte die Variante mit dem Negativattest als gute Lösung des Problems. :daumenrau

    Soweit sich aus der Betreuungsakte nichts ergibt zum Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit, hat der Betroffene wirksam gehandelt und eine Genehmigung der Erklärungen des Betreuers nicht zur Vollziehung des Vertrages notwendig ist.

    Ich will mich als Betreuungsgericht nicht um eine Entscheidung drücken, jedoch werde ich keine Genehmigung (v)erteilen, wenn es einer solchen rechtlich nicht bedarf! :cool: Insoweit erscheint nach Prüfung der Sachlage durch das Gericht das Erteilen eines Negativattestes zur Schaffung einer Rechtssicherheit für alle Beteiligten - einschließlich Grundbuchamt und Vertragspartner - das Vernünftigste.

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  • Ein Negativattest kann es auf einen Antrag des Betreuers auf Genehmigung seiner Erklärungen nicht geben, seine Erklärungen sind nur wirksam, wenn genehmigt wurde.

  • Warum sollte das GBA eine Genehmigung verlangen?

    Woher sollte der "ernsthafte" Zweifel kommen?

    Es gilt der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist. Es müssen daher hinreichende Tatsachen vorliegen – die sich auch aus Umständen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können –, die ernsthafte Zweifel wecken, wie etwa das Vorliegen eines Gutachtens, das Geschäftsunfähigkeit für einen Zeitraum vor der fraglichen Verfügung bestätigt hat. Diese können durch ein (weiteres) Gutachten zerstreut werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit jedoch nicht geführt zu werden braucht (Anschluss an BayObLGZ 1989, BAYOBLGZ Jahr 1989 Seite 111 = NJW-RR 1989, NJW-RR Jahr 1989 Seite 910). OLG München, Beschluss vom 19.2.2015 – 34 Wx 421/14

    Auch im Verfahren OLG München, Beschluss vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 235/16wurde der "ernsthafte Zweifel" erst durch eine ärztliche Bescheinigung begründet.

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