Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten für EMA u.a. nach § 104 ZPO

  • Ich bearbeite gerade einen KfA nach §§ 103, 104 ZPO. Der Klägervertreter macht neben den RA-Gebühren auch Kosten / Auslagen für vorgerichtlich durchgeführte EMA`s ( 2 x 10,00 € ) und Zustellungskosten des GV`s zur Geltendmachung von Verzugsschaden (vorgerichtliche RA-Gebühren) u.a. ( 13,00 € + 9,45 € )
    als notwendige Vorbereitungskosten geltend. Sind diese Auslagen tatsächlich festsetzungsfähig? Hätten diese Kosten / Auslagen nicht mit dem Hauptsachantrag geltend gemacht werden müssen??? Ich bin mir nicht sicher.
    Ich danke für die Mithilfe.

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