Wieder mal eine Frage: Ich soll die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person gem. § 850 c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt lassen. Sie hat 400,00 € Einkommen. Das finde ich eigentlich etwas wenig für eine vollständige Nichtberücksichtigung. Ich habe bisher immer den Sozialhilfesatz (400,00 €) zuzüglich 30 % gerechnet und dann die Nichtberücksichtigung angeordnet, wenn das Einkommen diesem Betrag entsprach. Nun sind es aber nur genau 400,00 €. Muss ich nicht die 30 % als Anteil an Mietkosten wenigstens dazu rechnen ? Ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist aus dem Antrag und den Unterlagen nicht erkennbar.
Wie seht Ihr das ? Volle Nichtberücksichtigung oder nur teilweise ?
Einkommen bei Antrag § 850 c 4 ZPO
-
müllerin -
8. Dezember 2016 um 12:30
-
-
Bei 400,00 EUR würde ich niemals zu einer vollen Nichtberücksichtigung kommen. Wohnkostenanteil und Besserstellungszuschlag (nach BGH) rechne ich immer drauf.
-
Das denke ich auch. In welcher Höhe nimmst Du den Wohnkostenanteil dazu ?
-
Das denke ich auch. In welcher Höhe nimmst Du den Wohnkostenanteil dazu ?
Ich übe in jedem Einzelfall billiges Ermessen aus.;). Ich gucke mir dabei das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person im Verhältnis zum gesamten Haushaltseinkommen, die tatsächlichen Wohnkosten und die anderen Personen, die im Haushalt leben, an.
Mit Sozialhilfesatz + 30 % Besserstellungszuschlag + 30 % Wohnkostenzuschlag kann man aber immer vertretbar fahren.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!