Genehmigung Erbausschlagung - ausländischer Erblasser

  • Es liegt ein Antrag zur Genehmigung einer Erbausschlagung vor. Der Erblasser war chilenischer Staatsangehöriger. Die durch das NL-Gericht beurkundete Erbausschlagung enthält folgenden Passus:
    " Der Erschienene ist darauf hingewiesen worden, dass er selbst das Gericht oder die zuständige Behörde des anderen Staates, bei dem der Nachlass abgewickelt wird, über die Auschlagung informieren muss. das Nachlassgericht prüft nicht die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Erklärung nach dem anzuwendenden Erbrecht."
    Was muss ich als Betreuungsgericht beachten? Muss ich in die Tiefen des chilenischen Erbrechts eintauchen und die Erklärung auf ihre Wirksamkeit prüfen? Oder kann ich ohne weiteres genehmigen? (Die Genehmigung wäre auf jeden Fall zu erteilen, der Nachlass ist weit überschuldet.)
    Ich hatte auch schon überlegt, den Betreuer (Rechtsanwalt) anzuschreiben mit der Frage, inwieweit er sich entsprechend kundig gemacht hat.

    Bin für Tipps und Anregungen dankbar.
    Adele

  • Die erste Frage ist diejenige nach dem anwendbaren Erbstatut. Und unter der Ägide der EuErbVO ist noch gar nicht gesagt, dass für die Erbfolge nach einem chilenischen Staatsangehörigen auch das chilenische Erbstatut anwendbar sein muss.

    Die zweite Frage ist, ob nach deutschem IPR die Genehmigungsvorschriften des BGB Anwendung finden. Dazu müsste man wissen, wer ausgeschlagen hat. Der Sachverhalt schweigt.

  • Ausgeschlagen wurde für die Ehefrau.


    <seufz...>
    Und wann ist der Erbfall eingetreten?
    Wenn's noch nicht so lange her ist (das entscheidende Datum kennst Du ja sicher): Wo hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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