Änderung Gegenstand KG

  • Mir hat heute telefonisch ein Notar mitgeteilt, dass sich der Gegenstand bei eine KG geändert hat und er nun nicht wisse, ob er diesbezüglich etwas zu veranlassen hat.

    Diesbezüglich konnte ich ihm nur sagen, dass der Gegenstand zwar nicht ins Register eintragen wird, aber eine Veröffentlichung des Gegenstandes erfolgt.

    Ich bin der Meinung, dass ich keine explizite formgebundene Anmeldung benötige, sondern lediglich eine entsprechende elektronisch übersandte Mitteilung. Wenn mir die vorliegt, würde ich einfach nur eine entsprechende Veröffentlichung machen.

    Ich weiß allerdings nicht, ob mir eine entsprechende Mitteilung überhaupt eingereicht werden muss (es besteht ja keine Anmeldepflicht) und ob die Mitteilung einfach durch ein Schreiben des Notars zu erfolgen hat, oder ob ich eine entsprechende schriftliche Mitteilung von dem phG und/oder Kommanditisten, welche durch den Notar elektronisch übersandt wird, benötige.

    Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

    Wie handhabt Ihr das bzw. habt Ihr Fundstellen dazu?

  • Kann mir denn niemand etwas dazu sagen? Kommt das bei euch in der Praxis so nie vor?

    Ich habe lediglich unter der Rn. 712 im HRP gefunden, dass die Anmeldung den Unternehmensgegenstand enthalten soll.

    In § 24 IV HRV heißt es: "Es ist darauf hinzuwirken, dass bei den Anmeldungen auch der Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben wird."

    Wirklich weiter bringt mich das zwecks Klärung, ob und wenn ja von wem ich eine Mitteilung bzw. Anmeldung bezüglich der Änderung des Gegenstandes benötige leider nicht.

    Ich hoffe, mir kann doch noch jemand eine hilfreiche Rückmeldung geben.

  • Hatte ich auch gerade wieder: Mitteilung des Notars (gesiegelt und in elektronischer Form mit Signatur), dass sich der Gegenstand des KG geändert hat. Ich habe die Mitteilung des Notars als sonstige Urkunde in den elektronischen Registerordner aufgenommen und eine Veröffentlichung unter der Rubrik "Vorgänge ohne Eintragung" gemacht. Den Gegenstand habe ich dabei in Klammern gesetzt, das heißt die Angaben erfolgen ohne Gewähr (vgl. § 34 HRV). Kosten entstehen dabei keine, da es hierfür nach meinem Wissen, keinen Kostentatbestand gibt.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Keine Anmeldung, keine Mitteilung, keine Bekantmachung...so machen wir das :D
    Gegenstand ist nur bei der Ersteintragung zu veröffentlichen, sonst machen wir da nix.

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