TV und TV für Nacherben

  • Die Erblasserin hat Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung und zugleich Testamentsvollstreckung zur Wahrung der Rechte der Nacherben nach§ 2222 BGB angeordnet.
    Ein RA ist als TV bestimmt.
    Meine Frage: Ist es überhaupt möglich, dass eine Person diese beiden Aufgabenbereiche ausüben kann?

  • Danke.

    Ich habe die Anordnung der Nacherbenvollstreckung nach 2222 BGB und zusätzlich die Testamentsvollstreckung für den Fall des Eintritts der Nacherbschaft für Erbanteile von Kindern.
    Wäre es richtig, im TV Zeugnis aufzunehmen: Es ist Nacherbentestamentsvollstreckung gem § 2222 BGB und weitere Testamentsdauervollstreckung im Falle des Eintritts des Nacherbfalls angeordnet?
    Oder hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Nacherbfall jetzt noch nichts im Zeugnis zu suchen.

  • Der Erbvertrag lautet wörtlich:
    der Erstverst. setzt zu seinen Erben ein die Söhne x und y zu je 13 % als Vorerbe, den Überlebendern als Vollerbe zu 74 %.
    Nacherben und Ersatzerben sind
    a)als Vollerbe der Längstlebende
    b)als Vorerben etwaige Abkömmlinge ersatzweise der andere Sohn, ersatzweise dessen Abkömmlinge ersatzweise
    c)als Vollerbe Frau Z
    Die Ersatzerben bzw Nacherben zu b) sind ihrerseits nur Vorerben - der Überlebende und z sind stets Vollerben.
    Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
    Das Anwartschaftsrecht des stets unbefreiten Nacherben ist nicht vererblich und nur auf den Vorerben übertragbar.
    Der Überlebende beruft zu seinen Vorerben zu gleichen Teilen die Kinder.
    Nacherben und zugleich Ersatzerben sind
    a) etwaige Abkömmlinge
    b) der andere Sohn
    c) dessen leibliche Abkömmlinge
    d) Z

    Die Nacherben zu a - c sind ihrerseits nur Vorerben.Z ist stets Vollerbe. Das Anwartschaftsrecht des stets unbefreiten Nacherben ist nicht vererblich und nur auf den Vorerben übertragbar.

    Wir ordnen nach dem Erst und nach dem Längstlebenden hinsichtlich der jeweiligen Erbteile unserer beiden Söhne TV an.
    Jeder TV nimmt außerdem die Rechte aller Nacherben wahr, solange die Nacherbfolge gilt( 2222 BGB).
    Für die TV nach dem Erstversterbenden gilt:....

    Für die TV nach unser beider Ableben gilt.
    Zum TV über alle Erbteile unserer Söhne wird RA ..,. bestimmt.

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