Mündliche Verhandlung § 30b II ZVG
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Riesling11 -
9. Dezember 2016 um 08:55
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Das habe ich noch nicht gemacht, aber ich habe so was immer mit einem Termin nach 62 ZVG verbunden. Meistens bleiben ja Rechte bestehen und wie ist das mit der Erlösverteilung und den Kosten und dann wird auch nochmal über den 180 II gesprochen.
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Im konkreten Fall hat der Antragsgegnervertreter im Rahmen des Antrages nach § 180 II eine mündliche Verhandlung beantragt. Es geht um zwei Objekte (eines lastenfrei [vermietet] und eines mit bestehenbleibenden alten Grundschulden [Antragsgegner wohnt darin]). Es wird die besondere psychische Belastung des Antragsgegners vorgetragen. Suizidgefahr stünde wohl auch im Raum...
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In der Verhandlung würde ich jetzt nicht so das Problem sehen. Mehr als 15-30 min wirst du dafür nicht brauchen. Die Parteien können ihre Standpunkte darlegen und du kannst ihnen erklären, dass ein GA über die Suizidalität gefertigt werden muss und dann trotzdem die Einstellung nicht zwingend ist.
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Dann ist es nämlich kein 180 II. Denn der sagt, dass nur bei endgültiger Vermeidung der Versteigerung aufgrund der Einstellung, dem Antrag stattzugeben ist. Ansonsten ist der Antrag zurückzuweisen. Es wäre dann ein Fall des 765a.
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bei mir war es so, dass der Antragsteller ca. 6 Wochen vor dem Termin von seinem 1/2 Anteil ...1/100 Anteil an seine neue Lebensgefährtin übertragen hat und zudem seinen restlichen Anteil, mit einer EGS über 100.000,-EUR belastet hat.
Ziel war es, seine Lebensgefährtin als Beteiligte mit ins Verfahren zu bringen und die Immobilie selbst zu ersteigern..., so dass er unter Anrechnung seiner EGS
sehr günstig weggekommen wäre und eventuell das restliche Bargebot nicht erfüllt hätte.....
Hier habe ich allerdings eine "geschickt eingefädelte Benachteiligung " der Antragsgegnerin gesehen, den Termin kurzfristig aufgehoben unter der Auflage, dass eine Neuterminierung nur dann erfolgt, wenn zuvor eine "mündlicher Verhandlung" stattfinden würde.Der Antragsteller hat wohl "kalte Füße" bekommen und der Antragsgegnerin ein entsprechend faires Zahlungsangebot unterbreitet, so dass die TV letztlich abgewendet werden konnte.....
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