Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums

  • Hallo,

    ich brauche mal eure Hilfe.

    Ich habe einen potentiellen Erben F, dieser wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 09.02.16 über sein Recht zur Ausschlagung belehrt. Es wurde nur ein einfacher Brief geschickt, keine Rückpost, aber halt auch kein Zustellnachweis.

    Am 12.09.16 ging die Ausschlagungserklärung von F (beim Notar abgegeben) beim AG ein. In dieser behauptet F, dass er erst am 02.08.16 durch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Nachlasspflegers offiziell vom Tod des Erblassers erfahren habe.
    Am 24.08.16 habe er dann durch ein weiteres gerichtliches Schreiben erfahren, dass er als Erbe in Betracht kommt (dies war die Anhörung zum Erbscheinsantrag eines Miterbens).
    Nach Durchsicht der Nachlassakte ist mir aber eine Telefonnotiz der Geschäftsstelle in die Hände gefallen, die besagt das F am 11.07.16 angerufen hat (seine Handy Nr. wurde auch notiert) und da hat er gefragt, wie er denn ausschlagen kann und das er sich rechtlichen Rat holen möchte. D.h. er wusste ja spätestens am 11.07.16 auf jeden Fall von seiner Erbenstellung.

    Wie behandel ich denn jetzt die Anfechtung? Ich habe den Notar, bzw. F schon gebeten zu diesen "Ungereimtheiten" Stellung zu nehmen. F meldet sich nicht bei mir und auch beim Notar nicht mehr.

    Es wäre für alle besser, wenn F kein Erbe werden würde, aber danach geht es ja nicht.
    Würdet ihr die Anfechtungserklärung durchgehen lassen und die Ausschlagung als wirksam ansehen? Unter welcher Begründung? Oder würdet ihr den Standpunkt vertreten, dass F Erbe ist?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
    Grüße aus dem Norden.

  • Die Begründung muss er ja liefern, nicht du. Wenn es so gelaufen ist, wie du schilderst, sieht es für mich so aus, als wären alle Messen gesungen: F ist Erbe.

    PS: Ich finde es prima, dass deine Geschäftsstelle so einen ordentlichen Gesprächsvermerk zur Akte gefertigt hat!

  • Ja, die Geschäftsstelle ist echt gut :)

    Wie mache ich das dann im Erbscheinsantrag des anderen Miterben? Dieser kann ja nicht an Eides statt versichern, dass F die Erbschaft angenommen hat. Bzw. würde sich dieses "Problem" erledigen, weil die Annahme ja sowieso gegeben ist, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und die Anfechtung nicht zum Erfolg führte.

    Muss ich die Anfechtung denn irgendwie zurückweisen, weil sie nicht begründet wurde? Also richtig mit Beschluss etc. oder reicht ein Aktenvermerk?

    Viele Grüße

  • Der Antragsteller muss nur den eigentlichen Antrag ändern, jedoch nicht die eV. Letztlich entscheidest ja du, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen ist.

    Eine Zurückweisung der Anfechtung gibt es nicht. Du entscheidest, indem du über den Erbscheinsantrag entscheidest. Wenn du den geänderten Erbscheinsantrag hast, schickst du ihn erstmal zur Stellungnahme.

  • da F sich nicht mehr gemeldet hat rate ich zu einem Feststellungsbeschluss dahin, dass beabsichtigt ist, den beantragten Erbschein zu erlassen .
    Dann gilt es, die RM frist abzuwarten.

  • da F sich nicht mehr gemeldet hat rate ich zu einem Feststellungsbeschluss dahin, dass beabsichtigt ist, den beantragten Erbschein zu erlassen .
    Dann gilt es, die RM frist abzuwarten.


    Und diesen Beschluss diesmal F zustellen;)

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