Masseunzulänglichkeit bei ungerechtfertigter Bereicherung

  • Ich weiß, das Thema gab es irgendwo schon mal, aber ich finde es nicht. :gruebel:

    Sachverhalt:

    Wenn der ArbGeb des Schuldners versehentlich einen pfändbaren Betrag an die InsMasse auskehrt und dann feststellt, dass die nicht gerechtfertigt ist und diesen zurück verlangt, muss ich ihm das zurück zahlen, wenn die Verfahrenskosten (Stundung) nicht vollends gezahlt sind.

    Oder schließt die ungerechtfertigte Bereichung eine Masseunzulänglichkeit aus?

    Danke im Voraus!

  • Kommt darauf an, wo das Geld gelandet ist. Wurde es auf ein Anderkonto gezahlt, dann ist es nie Bestandteil der Masse geworden, bei einem Sonderkonto ist es Massebestandteil und die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO ist zu beachten, mit der möglichen Konsequenz der MUZ.

    Hierzu BGH, Urteil vom 05.03.2015, IX ZR 164/14, mit den Besprechungen von Jansen in NJW-Spezial 2015,405ff und Hentrich in ZInsO 2015, 1093ff.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da es auf ein Sonderkonto gezahlt wurde, ist Bestandteil der Masse.

    Nur muss ich dann jetzt MUZ anzeigen, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind? MUZ heißt ja eigentlich, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn die Kosten aber gestundet sind, müsste ich mit dem Guthaben auf dem Sonderkonto ja lediglich nur die Massegläubiger befriedigen. Da ich nur diese eine Masseverbindlichkeit habe, würde das Guthaben auf dem Sonderkonto wieder ausreichen.

    Oder denke ich gerade zu kompliziert? :gruebel:

  • Nein, Stundung bedeutet nicht, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind und alles was sonst eingeht verwendet werden kann, sondern, dass im Falle der unzureichenden Masse die Staatskasse einspringt. Die Stundung ist subsidiär, BGH Beschluss vom 19.11.2009, IX ZB 261/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da es auf ein Sonderkonto gezahlt wurde, ist Bestandteil der Masse.

    Nur muss ich dann jetzt MUZ anzeigen, wenn die Verfahrenskosten gestundet sind? MUZ heißt ja eigentlich, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn die Kosten aber gestundet sind, müsste ich mit dem Guthaben auf dem Sonderkonto ja lediglich nur die Massegläubiger befriedigen. Da ich nur diese eine Masseverbindlichkeit habe, würde das Guthaben auf dem Sonderkonto wieder ausreichen.

    Oder denke ich gerade zu kompliziert? :gruebel:

    Und lasse sowas nie Deinen Rechtspfleger hören. Der springt Dir ins Gesicht und kürzt Dir dann die Vergütung um die beglichene Masseverbindlichkeit.:wechlach:

  • Und lasse sowas nie Deinen Rechtspfleger hören. Der springt Dir ins Gesicht und kürzt Dir dann die Vergütung um die beglichene Masseverbindlichkeit.:wechlach:

    Ich sagte ja gerade, ich denke zu kompliziert und verwirre mich selbst :wechlach:

    Wird Zeit, dass Wochenende wird ;)

    Danke für den Schubs vom Schlauch!

  • Ich weiß nicht (bin diejenige, die Luna auf den anderen Fred hingewiesen hat), aber damals hatten wir doch diskutiert, ob die Lage anders ist, weil hier § 36 InsO zu beachten ist. Ich glaube, dass war ein Fall, wo die Unterhaltspflichten eines Schuldners erst später festgestellt wurden. Ich meine, dass chick (*Gott habe seinem Forums-Nick gnädig*) darüber eine ziemlich lange und lesenswerte Ausführung geschrieben hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich weiß nicht (bin diejenige, die Luna auf den anderen Fred hingewiesen hat), aber damals hatten wir doch diskutiert, ob die Lage anders ist, weil hier § 36 InsO zu beachten ist. Ich glaube, dass war ein Fall, wo die Unterhaltspflichten eines Schuldners erst später festgestellt wurden. Ich meine, dass chick (*Gott habe seinem Forums-Nick gnädig*) darüber eine ziemlich lange und lesenswerte Ausführung geschrieben hat.

    Ja, in der Sache selbst ist bei unpfändbaren Gehaltsanteilen schon mal der Begriff "Aussonderungsrecht des Schuldners" gefallen. Meine IVs leiten solche Beträge immer an den Schuldner weiter. Ich bin damit zufrieden.
    Das mit dem ins Gesicht springen und Kürzung der Vergütung bezog sich natürlich nur auf zweifelsfreie Masseverbindlichkeiten. Was es jetzt bei unpfändbaren Gehaltsanteilen tatsächlich ist, weiß man nicht so genau.

    Wobei die TOin da ja auch gar keine Zweifels angemeldet hatte, dass es eine Masseverbindlichkeit ist.

  • Ich weiß nicht (bin diejenige, die Luna auf den anderen Fred hingewiesen hat), aber damals hatten wir doch diskutiert, ob die Lage anders ist, weil hier § 36 InsO zu beachten ist. Ich glaube, dass war ein Fall, wo die Unterhaltspflichten eines Schuldners erst später festgestellt wurden. Ich meine, dass chick (*Gott habe seinem Forums-Nick gnädig*) darüber eine ziemlich lange und lesenswerte Ausführung geschrieben hat.

    Ja, in der Sache selbst ist bei unpfändbaren Gehaltsanteilen schon mal der Begriff "Aussonderungsrecht des Schuldners" gefallen. Meine IVs leiten solche Beträge immer an den Schuldner weiter. Ich bin damit zufrieden.
    Das mit dem ins Gesicht springen und Kürzung der Vergütung bezog sich natürlich nur auf zweifelsfreie Masseverbindlichkeiten. Was es jetzt bei unpfändbaren Gehaltsanteilen tatsächlich ist, weiß man nicht so genau.

    Wobei die TOin da ja auch gar keine Zweifels angemeldet hatte, dass es eine Masseverbindlichkeit ist.

    Äh, Aussonderungsrecht halte ich für abwegig ! Ein Eigentumsrecht des Schuldners dürfte sich wohl weder am RA-Sonderkonto noch am Sicherugstreuhänderkonto in irgendeiner Weise bestehend begründen lassen.
    Aber zum Fall: zahlt der IV, nehme ich dies gelassen zur Kenntnis :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Da es auf ein Sonderkonto gezahlt wurde, ist Bestandteil der Masse.

    Auch Zahlungen auf ein Sonderkonto werden nicht automatisch Teil der Masse. Der entscheidende Punkt ist die Ausgestaltung des verwendeten Kontos. Handelt es sich de facto um ein klassisches Anderkonto, ist der IV persönlich der Bereicherungsschuldner. Anders ist dies bei einem fortgeführten Schuldnerkonto oder einem Sonderkonto, das in Form einer Ermächtigungstreuhand geführt wird. Fehlüberweisungen auf ein solches Konto fallen umgehend in die Masse. Aufschlussreich dazu sind Büttner ZInsO 2012, 2309-2318 und Kuder ZInsO 2009, 584 ff.

    Manche Banken kennen im Insolvenzumfeld eben nur das klassische Anderkonto nach dem Motto: Wer als Werkzeug nur den Hammer kennt, für den ist jedes Problem ein Nagel.

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