Pfändung Übererlös/Eigentümergrundschuld zum Verteilungstermin

  • Folgendes Sachverhalt:
    Die erstrangige Gläubigerin (Gl1) der Grundschuld III/1 über 100.000 € hat zum Verteilungstermin auf Kosten Zinsen und ein Teil der Hauptforderung verzichtet. Es wird nur eine Teilhauptforderung in Höhe von 20.000 € angemeldet. Durch den Verzicht ist Teileigentümergrundschuld über 80.000 € entstanden.

    Bei der Verteilung des Erlöses (ca. 120.000 €) wird auf die Eigentümergrundschuld dem Schuldner die vollen 80.000 € zugeteilt. Nachrangige Sicherungshypothekengläubiger fallen teilweise aus.

    Gläubigerin 2 -Finanzamt (Gl2) hat eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Akte gereicht, mit der "die angebliche gegenwärtige und zukünftige Forderung in unbekannter Höhe auf Auszahlung des Übererlöses/Mehrerlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren ..., Zuschlagsbeschluss vom ..., gepfändet und zur Einziehung überwiesen" wird. Erlassen und an den Schuldner zugestellt nach Zuschlag (drittschuldnerlose Pfändung beachtet und Zeitpunkt der Zustellung somit auch in Ordnung).

    Ich frage mich nun, ob ich diese Pfändung so auslegen kann und darf, dass auch der Anspruch des Schuldners aus der durch Zuschlag erloschenen Eigentümergrundschuld gepfändet ist. Einen richtigen "Übererlös" habe ich ja nicht, sondern nur einen Anspruch auf Zuteilung aus der Eigentümergrundschuld. Laut Kommentierung im Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, RN 130, 1870,1977 ff gibt es einerseits die Möglichkeit zur Pfändung des Übererlöses und andererseits auch auf Pfändung eines Erlösanspruchs aus einer Eigentümergrundschuld. Gemäß RN 1985 sollen ungenaue Fassungen des Pfändungsbeschlusses ausgelegt werden.

    Ich neige dazu, die Pfändung zu akzeptieren. Was sagt ihr?

  • Keine abschließende Meinung, nur auf die Schnelle ein Gedanke:

    Der Gläubiger kann Anspruch A und/oder Anspruch B pfänden. Gläubiger pfändet nur Anspruch A. Es ergibt sich, dass nur aus Anspruch B etwas zu holen ist, aus Anspruch A aber nicht. Ob man die Pfändung des Gläubigers (deshalb?) tatsächlich dahingehend auslegen kann, dass Anspruch A auch Anspruch B mit umfasst? Ich habe zumindest Zweifel. Es könnte darauf ankommen, ob man die Rechtsgrundlage der Ansprüche A und B als ausreichend gleichartig ansehen kann.

  • Für mich ist "Über-/Mehrerlös" klar bezeichnet, eine Auslegung nicht geboten. Zumal der andere Anspruch auch klar definiert werden kann. Soweit noch ausreichend Zeit ist, kann das Finanzamt ja neu pfänden. Oder nach Verteilung den dann bestehenden Anspruch des Schuldners. In der Regel ist ja die Bankverbindung des Schuldners nicht bekannt, so dass nicht sofort ausgezahlt werden kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • ...
    ja, sehe ich auch so..
    Auch die Finanzämter müssen ihre zu pfändenden Ansprüche genau bezeichnen und hinreichend im PÜ angeben.....
    Da eine Tilgung der Steuerschuld der "Allgemeinheit" zu Gute kommt, würde ich allerdings nie an den Schuldner/Eigentümer auszahlen, sondern die Ausführung der Auszahlung insoweit aussetzen, bis mir der entsprechende PÜ mit ZU-Nachweis vorliegt....
    Da sind wir wieder eigenständige Entscheider....

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    1. Korinther 16,14

  • Bei der Bezeichnung "Erlös aus der Zwangsversteigerung" würde ich die Pfändung dahingehend auslegen, dass auch der Erlös aus der Eigentümergrundschuld gemeint und somit gepfändet ist. Ansonsten sehe ich es wie die Vorredner und halte es für nicht bestimmt genug. Vielen Dank für eure Meinung und Hilfe.

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