Folgendes Sachverhalt:
Die erstrangige Gläubigerin (Gl1) der Grundschuld III/1 über 100.000 € hat zum Verteilungstermin auf Kosten Zinsen und ein Teil der Hauptforderung verzichtet. Es wird nur eine Teilhauptforderung in Höhe von 20.000 € angemeldet. Durch den Verzicht ist Teileigentümergrundschuld über 80.000 € entstanden.
Bei der Verteilung des Erlöses (ca. 120.000 €) wird auf die Eigentümergrundschuld dem Schuldner die vollen 80.000 € zugeteilt. Nachrangige Sicherungshypothekengläubiger fallen teilweise aus.
Gläubigerin 2 -Finanzamt (Gl2) hat eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Akte gereicht, mit der "die angebliche gegenwärtige und zukünftige Forderung in unbekannter Höhe auf Auszahlung des Übererlöses/Mehrerlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren ..., Zuschlagsbeschluss vom ..., gepfändet und zur Einziehung überwiesen" wird. Erlassen und an den Schuldner zugestellt nach Zuschlag (drittschuldnerlose Pfändung beachtet und Zeitpunkt der Zustellung somit auch in Ordnung).
Ich frage mich nun, ob ich diese Pfändung so auslegen kann und darf, dass auch der Anspruch des Schuldners aus der durch Zuschlag erloschenen Eigentümergrundschuld gepfändet ist. Einen richtigen "Übererlös" habe ich ja nicht, sondern nur einen Anspruch auf Zuteilung aus der Eigentümergrundschuld. Laut Kommentierung im Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, RN 130, 1870,1977 ff gibt es einerseits die Möglichkeit zur Pfändung des Übererlöses und andererseits auch auf Pfändung eines Erlösanspruchs aus einer Eigentümergrundschuld. Gemäß RN 1985 sollen ungenaue Fassungen des Pfändungsbeschlusses ausgelegt werden.
Ich neige dazu, die Pfändung zu akzeptieren. Was sagt ihr?