Erhöhung der Pfändungsgrenze für Kind der Lebensgefährtin

  • Hallo an alle Zwangsvollstrecker,

    ich bin eigentlich Rechtspflegerin in der Insolvenz. Dort haben wir aber auch des Öfteren mit Vollstreckungsschutzanträge zu tun. Der neueste Fall stellt sich wie folgt da:

    Schuldner lebt seit mehreren Jahren mit Lebensgefährtin und deren Kind zusammen. Darüber hinaus haben beide noch ein leibliches Kind. Nun hat sich sein Lohn erhöht. Da sein Einkommen bei den Ämtern als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mit berücksichtigt wird (obwohl hinsichtlich des einen Kindes keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht), wurden nunmehr alles Leistungen vom Amt eingestellt. Jetzt beantragt er Erhöhung der Pfändungsfreigrenze aufgrund der Tatsache, dass er für sämtliche Ausgaben auch des nicht leiblichen Kindes aufkommen muss.

    Hat einer von euch so einen Fall schon einmal gehabt? Die Ansichten in der Literatur bzw. Rechtsprechung sind wohl unterschiedlich. Die einen sagen "zurückweisen", weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht, das LG Essen z. B. meint aber nach § 850 f Abs. 1 ZPO sei der sozialrechtliche Regelbedarf pfandfrei zu stellen. Wie soll ich mir das vorstellen?

    Es wäre schön, wenn ein erfahrener Vollstrecker mir hierbei weiterhelfen könnte. Danke.

  • Hallo an alle Zwangsvollstrecker,

    ich bin eigentlich Rechtspflegerin in der Insolvenz. Dort haben wir aber auch des Öfteren mit Vollstreckungsschutzanträge zu tun. Der neueste Fall stellt sich wie folgt da:

    Schuldner lebt seit mehreren Jahren mit Lebensgefährtin und deren Kind zusammen. Darüber hinaus haben beide noch ein leibliches Kind. Nun hat sich sein Lohn erhöht. Da sein Einkommen bei den Ämtern als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mit berücksichtigt wird (obwohl hinsichtlich des einen Kindes keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht), wurden nunmehr alles Leistungen vom Amt eingestellt. Jetzt beantragt er Erhöhung der Pfändungsfreigrenze aufgrund der Tatsache, dass er für sämtliche Ausgaben auch des nicht leiblichen Kindes aufkommen muss.

    Hat einer von euch so einen Fall schon einmal gehabt? Die Ansichten in der Literatur bzw. Rechtsprechung sind wohl unterschiedlich. Die einen sagen "zurückweisen", weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht, das LG Essen z. B. meint aber nach § 850 f Abs. 1 ZPO sei der sozialrechtliche Regelbedarf pfandfrei zu stellen. Wie soll ich mir das vorstellen?

    Es wäre schön, wenn ein erfahrener Vollstrecker mir hierbei weiterhelfen könnte. Danke.

    Im Gegensatz zu § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO (.... aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt...) steht in § 850f Abs. 1 Alt. a) ZPO "...für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat...." und somit keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorausgesetzt wird.

    Damit müsstest Du aber den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermitteln.

    Es gibt allerdings auch eine Entscheidung des LG Limburg vom 18.09.2002 - 7 T 154/02 - in der die Kinder einfach nur als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wurden. Es handelte sich da aber um Stiefkinder des Schuldners. s. Rpfleger 2003, 141-142

  • ...steht in § 850f Abs. 1 Alt. a) ZPO "...für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat...." und somit keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vorausgesetzt wird.

    ...

    Woraus soll sich denn sonst die Verpflichtung ergeben, Unterhalt zu gewähren zu haben?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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