Hallo an alle,
ich mal wieder. Habe einen - für mich - schwierigen Fall und bräuchte mal die Hilfe von Vollstreckungsprofis unter euch. Der Fall stellt sich wie folgt da:
Schuldner lebt seit mehreren Jahren mit Lebensgefährtin und deren Kind zusammen. Darüber hinaus haben beide noch ein leibliches Kind. Nun hat sich sein Lohn erhöht. Da sein Einkommen bei den Ämtern als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft mit berücksichtigt wird (obwohl hinsichtlich des einen Kindes keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht), wurden nunmehr alles Leistungen vom Amt eingestellt. Jetzt beantragt er Erhöhung der Pfändungsfreigrenze aufgrund der Tatsache, dass er für sämtliche Ausgaben auch des nicht leiblichen Kindes aufkommen muss.
Hat einer von euch so einen Fall schon einmal gehabt? Die Ansichten in der Literatur bzw. Rechtsprechung sind wohl unterschiedlich. Die einen sagen "zurückweisen", weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht, das LG Essen z. B. meint aber nach § 850 f Abs. 1 ZPO sei der sozialrechtliche Regelbedarf pfandfrei zu stellen. Wie soll ich mir das vorstellen?
Es wäre schön, wenn ein erfahrener Vollstrecker mir hierbei weiterhelfen könnte. Danke.