Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen Unterhalt für nicht leibliches Kind.

  • Wirtschaftlich betrachtet finanziert also die Allgemeinheit über die dann erforderlich werdende Grundsicherung für das Kind den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers. Kann man für richtig halten, muss man aber (bisher, mangels höchstrichterlicher Entscheidung) wohl nicht.

    Die Grundsicherung eines Kindes durch die Allgemeinheit zu finanzieren, halte ich jedoch für richtiger als zu dieser Finanzierung einzelne Gläubiger heranzuziehen.

    Ich habe in der BT-Drucksache 16/7615 auf der Seite 19 gefunden, dass § 850 k Abs. 2 Nr. 1b) ZPO ausdrücklich nicht anzuwenden ist, wenn der Schuldner eigenes Einkommen hat und der Lebensgefährte daher geringere Sozialleistungen bezieht.
    Die Lösung der Problematik soll sein: "Denn das Einkommen des Schuldners wird bei der Festsetzung der Leistungen insoweit nicht berücksichtigt, als dessen Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung darauf zugreift. In diesem Fall kann der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner, der wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhalten hat, eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, Pfändungszugriff bei seinem Partner, beantragen."

    Danach ist doch ausdrücklich gewollt, dass die Allgemeinheit die Grundsicherung des Lebensgefährten "finanziert"!?


    Ich buddele die Sache noch mal aus wegen des obigen Zitats. Ich habe aktuell mal wieder einen Fall. Die Ehefrau des Schuldners hat einen Bescheid vorgelegt, wonach der Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen mehr zustehen. Berücksichtigt wird dabei auch das nicht leibliche Kind des Schuldners. Wäre es nicht korrekter das Kind nicht zu berücksichtigen und nur das nach Abzug der Pfändung verbleibende Einkommen für die SGB-Berechnung zugrunde zu legen? Was ich an der Sache noch verwirrender finde - der Schuldner hat 2 leibliche Kinder, denen er keinen Unterhalt leistet, so dass sie laut Treuhänder auch nicht berücksichtigt werden. Andererseits teilt der Treuhänder mit dass der Arbeitgeber nach dem berechnet was auf der Steuerkarte eingetragen ist und da stehen 1,5 Kinderfreibeträge. Versteht das jemand? Der Treuhänder beantragt eine klarstellende Entscheidung dass keiner zu berücksichtigen ist. Was nun?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auf dem kurzen Dienstweg beim Jobcenter mal fragen, ob jemals von der Möglichkeit....

    In diesem Fall kann der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner, der wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhalten hat, eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, Pfändungszugriff bei seinem Partner, beantragen...

    Gebrauch gemacht wurde und ob im konkreten Fall eine "Tendenz" mitgeteilt werden kann.

    Ggf. liegen lassen, bis der Partner den Antrag stellt und das Jobcenter entschieden hat. Wenn die Ehefrau des Schuldners für den Schuldner handelnd darauf hinweist, dass das JC den ungekürzten Nettolohn (und nicht den um die Pfändung gekürzten Auszahlungsbetrag) der Berechnung zu Grunde legt, ist der Bescheid fehlerhaft - nur was weiß das Jobcenter - kennen die dort die Pfändung in der Insolvenz. Das wirkt wie ein Fall, in denen die "Familien" meinen, die "Stellen" kommunizieren untereinander und sie müssten nur abwarten.

    Und wegen der eigenen Kinder ist es halt so, dass ohne "irgendeinen" Unterhalt an die Kinder der Arbeitgeber den pf. Betrag ohne diese vom Schuldner nicht bedienten Unterhaltspflichten zu ermitteln hat.

  • Wirtschaftlich betrachtet finanziert also die Allgemeinheit über die dann erforderlich werdende Grundsicherung für das Kind den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers. Kann man für richtig halten, muss man aber (bisher, mangels höchstrichterlicher Entscheidung) wohl nicht.

    Die Grundsicherung eines Kindes durch die Allgemeinheit zu finanzieren, halte ich jedoch für richtiger als zu dieser Finanzierung einzelne Gläubiger heranzuziehen.

    Ich habe in der BT-Drucksache 16/7615 auf der Seite 19 gefunden, dass § 850 k Abs. 2 Nr. 1b) ZPO ausdrücklich nicht anzuwenden ist, wenn der Schuldner eigenes Einkommen hat und der Lebensgefährte daher geringere Sozialleistungen bezieht.
    Die Lösung der Problematik soll sein: "Denn das Einkommen des Schuldners wird bei der Festsetzung der Leistungen insoweit nicht berücksichtigt, als dessen Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung darauf zugreift. In diesem Fall kann der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner, der wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhalten hat, eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, Pfändungszugriff bei seinem Partner, beantragen."

    Danach ist doch ausdrücklich gewollt, dass die Allgemeinheit die Grundsicherung des Lebensgefährten "finanziert"!?


    Ich buddele die Sache noch mal aus wegen des obigen Zitats. Ich habe aktuell mal wieder einen Fall. Die Ehefrau des Schuldners hat einen Bescheid vorgelegt, wonach der Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen mehr zustehen. Berücksichtigt wird dabei auch das nicht leibliche Kind des Schuldners. Wäre es nicht korrekter das Kind nicht zu berücksichtigen und nur das nach Abzug der Pfändung verbleibende Einkommen für die SGB-Berechnung zugrunde zu legen? Was ich an der Sache noch verwirrender finde - der Schuldner hat 2 leibliche Kinder, denen er keinen Unterhalt leistet, so dass sie laut Treuhänder auch nicht berücksichtigt werden. Andererseits teilt der Treuhänder mit dass der Arbeitgeber nach dem berechnet was auf der Steuerkarte eingetragen ist und da stehen 1,5 Kinderfreibeträge. Versteht das jemand? Der Treuhänder beantragt eine klarstellende Entscheidung dass keiner zu berücksichtigen ist. Was nun?

    Wie willst Du diese klarstellende Entscheidung formulieren und begründen?

    Einen Beschluss, dass die leiblichen Kinder nicht zu berücksichtigen sind, kannst Du meiner Meinung nach nicht machen, weil der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Voraussetzungen des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu prüfen. Dabei kann er sich an die Eintragung der Steuerklasse halten (Urteil des LAG Hamm vom 04.05.2011 - 2 Sa 2343/10 -, VG Koblenz vom 11.03.2003 - 6 K 1613/02.KO -). Das VG hat auch gesagt, dass Fehler nur dann zu Lasten des AG gehen, wenn sie auf bekannte oder schuldhaft nicht bekannten Umständen beruhen.

    Für einen Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO fehlt es wohl an den Einkünften der Kinder :gruebel:

    Also könntest Du allenfalls eine Klarstellung machen, dass die leiblichen Kinder des Schuldners nur dann als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner dem AG nachweist, dass er Unterhalt gewährt. Da für das nicht leibliche Kind keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht ist es daher nicht nach § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen.

  • Bezüglich des Nichtleistens von Unterhalt an die leiblichen Kinder halte ich es mit dem LG Chemnitz, Beschluss vom 03.05.2004, 7 T 1678/04 und stelle klar, dass sie nicht zu berücksichtigen sind (bis zum Beweis des Gegenteils). Bezüglich des nicht leiblichen Kindes stelle ich einfach mal klar, dass es vollstreckungsrechtlich nicht relevant ist und verweise mal dezent auf den § 850 f ZPO. Ich denke, dass der entsprechende Antrag kommt.

    Aber noch mal eine andere Frage: Wie kommen denn 1,5 Kinderfreibeträge auf den Lohnzettel? Ist dem FA egal, ob leibliches oder nicht leibliches Kind?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bezüglich des Nichtleistens von Unterhalt an die leiblichen Kinder halte ich es mit dem LG Chemnitz, Beschluss vom 03.05.2004, 7 T 1678/04 und stelle klar, dass sie nicht zu berücksichtigen sind (bis zum Beweis des Gegenteils). Bezüglich des nicht leiblichen Kindes stelle ich einfach mal klar, dass es vollstreckungsrechtlich nicht relevant ist und verweise mal dezent auf den § 850 f ZPO. Ich denke, dass der entsprechende Antrag kommt.

    Aber noch mal eine andere Frage: Wie kommen denn 1,5 Kinderfreibeträge auf den Lohnzettel? Ist dem FA egal, ob leibliches oder nicht leibliches Kind?

    Jau, auf in den Steuermerkmalen sind auch Stiefkinder drin.

  • Bezüglich des Nichtleistens von Unterhalt an die leiblichen Kinder halte ich es mit dem LG Chemnitz, Beschluss vom 03.05.2004, 7 T 1678/04 und stelle klar, dass sie nicht zu berücksichtigen sind (bis zum Beweis des Gegenteils). Bezüglich des nicht leiblichen Kindes stelle ich einfach mal klar, dass es vollstreckungsrechtlich nicht relevant ist und verweise mal dezent auf den § 850 f ZPO. Ich denke, dass der entsprechende Antrag kommt.

    Aber noch mal eine andere Frage: Wie kommen denn 1,5 Kinderfreibeträge auf den Lohnzettel? Ist dem FA egal, ob leibliches oder nicht leibliches Kind?

    Jau, auf in den Steuermerkmalen sind auch Stiefkinder drin.


    Danke :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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