Konto-Verfügungsberechtigung trotz Ausschlagung

  • Hallo,

    ich habe eine Nachlasssache übernommen (läuft bereits ein Jahr), in der bisher nur Ausschlagungen vorlagen und kein sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden war.

    Als die Sparkasse nach Erben fragte und ich dieser mitteilte, dass Erben nur im Erbscheinsverfahren festgestellt werden und hier nur Ausschlagungen vorliegen, habe ich auch darum gebeten, die Höhe des Guthabens mitzuteilen.
    Zurück kam eine Saldomitteilung mit einer kleinen Abrechnung, aus der hervor ging, dass nach dem Versterben von einem der ausschlagenden Kindern weiterhin Überweisungen/Abhebungen vorgenommen wurden.

    Als ich um Erklärung bat und mitteilte, dass die Abhebende ebenfalls ausgeschlagen hat und dass sie zur Verfügungen über Nachlassgegenstände nicht berechtigt sei, wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass sie eine über den Tode hinaus gehende Vollmacht besitzt.

    Die Ausschlagung gehört nicht zu den klassischen Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Vollmacht (§ 168 BGB). Aber hier besteht doch wenn nicht ein Ausschlusstatbestand oder zumindest ein Interessenkonflikt, oder? Die Sparkasse wird ja wohl kaum kontrollieren, dass die Abhebende mit dem Nachlassguthaben (ca. 500 EUR) nicht ihre eigenen Rechnungen begleicht.

    Was habe ich für Handlungsoptionen gegenüber der Sparkasse? Ich will vermeiden, dass die Ausschlagende das Geld für eigene Zwecke nutzt.

    Ich habe mir erstmal schriftlich antworten und nachweisen lassen, dass hier eine Vollmachtsinhaberin agiert. Dann würde ich prüfen, inwieweit oder auf welcher Grundlage ich Sicherungsmaßnahmen anordnen muss. Wie geht Ihr in solchen Angelegenheiten vor?

  • Die Sparkasse wird ja wohl kaum kontrollieren, dass die Abhebende mit dem Nachlassguthaben (ca. 500 EUR) nicht ihre eigenen Rechnungen begleicht.

    Ich wüsste auch nicht warum sie das müsste bzw. sollte. Das geht die Sparkasse nichts an und betrifft nur das Verhältnis Vollmachtgeber/Bevollmächtigter.

    Zitat

    Was habe ich für Handlungsoptionen gegenüber der Sparkasse? Ich will vermeiden, dass die Ausschlagende das Geld für eigene Zwecke nutzt.

    Du kannst einen Nachlasspfleger bestellen der die Vollmacht widerruft.

  • Warum willst Du Dich da eigentlich einmischen?
    Könnten die Beträge möglicherweise für die Bestattung verwendet worden sein, bzw. hat der Bestattungspflichtige darüber verfügt?


    Sicherungen des Nachlasses vor evtl. unbefugtem Zugriff!? Käme es dir nicht komisch vor, wenn einer, der mit seiner Ausschlagung auf sein Erbe und damit quasi auf Rechte am Nachlassvermögen verzichtet hat und dann sich fröhlich aus dem Nachlasskonto bedient? Da wird man ja mal nachfragen dürfen...

    Und das Verhältnis von Nachlass und Bestattungskosten ist hier in diversen Threads schon kontrovers diskutiert worden.

    Nachlasspflegerbestellung ist eine Möglichkeit; wird aber aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr viel bringen. Ich denke eher, dass es in Richtung einer sonstigen Sicherungsanordnung gehen wird (FGPrax 2015, 47 (m. Anm. Bestelmeyer).

  • Wenn Du Dir einen Aufwand wegen der 500 Euronen antun willst...
    Dann aber bitte schon genau. Dann müsstest Du wohl auch prüfen, ob die Bevollmächtigte nicht bereits vor der Ausschlagung Nachlass für sich verwendet hat und ob darin nicht schon eine Annahme der Erbschaft liegen könnte, so dass sie vielleicht gar nicht wirksam ausgeschlagen hat... Dann wäre sie allerdings Erbin und Du könntest beruhigt wegen dem Geld sein.
    Andererseits gibt es ja nicht nur schlechte Menschen. Im Zuge eines Sterbefalles sind noch viele Digne abzuwickeln. Da ist es doch toll, wenn das noch ein Bevollmächtigter übernimmt. Wenn schon alle bekannten Erben ausgeschlagen haben dürfte es wohl doch so sein, dass hier eher lästige Abwicklungsarbeit zu leisten ist, als dass noch Reichtümer vorhanden sind, die man sich unter den Nagel reißen kann. Es kommt öfter vor, dass Verwandte ausschlagen, dann aber aus moralischen Gründen bei der Abwicklung helfen.
    Schließlich geht es auch um den Erblasserwillen. Der Erblasser wird sich schon etwas dabei gedacht haben, wenn er jemandem eine postmortale Vollmacht erteilt. Dann wollte er auch, dass derjenige nachher verfügen kann. Wieso sollte man das nicht respektieren?
    Wenn man natürlich einen bedürftigen Nachlasspfleger vor Ort hat, kann man den restlichen Nachlass auch mit seiner Vergütung vom Tisch kriegen.

  • Danke!

    Ich bin erst einmal in der Phase der Lagefeststellung.
    Ich wollte lediglich eine grundsätzliche Einschätzung von den Kollegen, ob diese Vollmacht (die ich ja erstmal nur telefonisch mitgeteilt bekommen habe) der genannten Ausschlagung irgendwie entgegen stehen könnte, ob Ihr da einen Interessenkonflikt der Ausschlagenden sehen würdet, ob und welche Sicherungsmaßnahmen Ihr in diesem Fall erwägen würdet.

    Dahingehend war lediglich der Beitrag von Astaroth hilfreich.

    Kann geschlossen werden...

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