Liebe Rechtspflegerforum-Community,
ich habe einen Sachverhalt, den ich so noch nicht in den bereits vorhandenen Forum-Threads gefunden habe. Falls sowas doch schon einmal diskutiert wurde, bitte ich um eine Verlinkung zu dem Thread.
Meine Erblasserin ist ohne Testament oder Angehörige verstorben. Sie hat ein wenig Bankvermögen auf einem Girokonto und Sparbuch hinterlassen. Die Stadt hat die Beerdigungskosten übernommen und fordert diese nun ein. Das Guthaben auf Girokonto und Sparbuch zusammengerechnet übersteigt die Beerdigungskosten.
Ich beabsichtige nun, nachlassgerichtlich die Bank gem. §1960 BGB anzuweisen, die Beerdigungskosten zu bezahlen und den Restbetrag zu hinterlegen. Ich will hierfür nicht extra eine Nachlasspflegschaft anordnen.
Ich beziehe mich dabei auf die Entscheidung des OLG Rostock vom 25.10.2012, Az. 3 W 155/12 (BeckRS 2013, 10207).
Meine Frage ist verfahrenstechnischer Natur.
Muss ich vor meiner Anordnung einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben bestellen?
Und muss ich vor Anordnung die Beteiligten (Bank, Stadt) schriftlich anhören?
Haltet ihr es gar für sinnvoller, die Bank anzuweisen, erstmal alles zu hinterlegen und danach nachlassgerichtlich die Hinterlegungsabteilung anzuweisen, das hinterlegte Geld in Höhe der Beerdigungskosten an die Stadt herauszugeben?
Mit freundlichen Grüßen