Beschluss "unrichtig" ja oder nein?

  • Hallo zusammen,

    habe einen Antrag auf Kostenfestsetzung einer Partei auf Erstattung der Prozesskosten vorliegen. Die gegnerische Partei wendet daraufhin ein, dass in einem anderen, parallel laufenden Verfahren zwischen eben jenen Parteien ein Vergleich auch über dieses Verfahren geschlossen wurde (Ergebnis Kostenaufhebung). Leider hat sich der Klägervertreter in dem Vergleichsvorschlag beim Aktenzeichen verschrieben, sodass nun doch keine tatsächliche Einigung hinsichtlich der Kosten vorliegt. Der Beklagtenvertreter hat dem Vergleichsvorschlag der gegnerischen Partei vorbehaltlos zugestimmt, diesem ist der Schreibfehler nicht aufgefallen. Es ist aus dem Verlauf des Vergleichsvorschlages eigentlich eindeutig, welches Verfahren gemeint ist... aber de facto fehlt eben die (zumindest schriftliche) Einigung hinsichtlich der Kostenaufhebung in diesem Verfahren (gilt hier vllt. "falsa demonstratio non nocet"? :D)

    Der zuständige Richter hat den Vergleichsvorschlag vollumfänglich und nach dem Wortlaut übernommen und lehnt eine Berichtigung von Amts wegen ab, da eine "Unrichtigkeit" ja nicht vorliegt (Vergleich wurde ja wie vorgeschlagen bzw. angenommen auch in den Beschluss übernommen).

    Liegt somit denn überhaupt keine Unrichtigkeit vor? Ich wollte die Parteien zunächst anschreiben und diese darum bitten, einen Berichtigungsantrag i.S.d. §§ 278 VI 3, 164 ZPO zu stellen... aber wenn keine Unrichtigkeit vorliegt, bringt mir dieser ja auch nichts ^^ :confused:

    Oder müssen sich die Parteien tatsächlich nochmals gerichtlich über das richtige Verfahren einigen? :gruebel:

    Wer kann helfen?

    Vielen Dank vorab!

  • Ich würde den Vortrag einfach der Gegenseite übersenden. Wenn sich alle einig waren, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nichts, also wird er seinen Antrag zurücknehmen. Und falls nicht, muss eben geklagt werden...aber ob das gewollt ist?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was ist denn deine Grundlage für einen etwaigen KFB?

    Ist in deinem Verfahren eine Kostengrundentscheidung ergangen, ist aufgrund dieser auf Antrag die Kostenfestsetzung durchzuführen. Der Vergleich stellt insoweit für mich eine rein materiell-rechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar, die für dich keine Bindungswirkung entfaltet.
    Dass daraus dann Schadenersatzansprüche zwischen den Parteien resultieren, ist nochmal ne ganz andere Kiste. Und auch das ist etwas, das die Parteien unter sich ausmachen müssten...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Was ist denn deine Grundlage für einen etwaigen KFB?

    Ist in deinem Verfahren eine Kostengrundentscheidung ergangen, ist aufgrund dieser auf Antrag die Kostenfestsetzung durchzuführen. Der Vergleich stellt insoweit für mich eine rein materiell-rechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar, die für dich keine Bindungswirkung entfaltet.
    Dass daraus dann Schadenersatzansprüche zwischen den Parteien resultieren, ist nochmal ne ganz andere Kiste. Und auch das ist etwas, das die Parteien unter sich ausmachen müssten...


    :daumenrau

  • Was ist denn deine Grundlage für einen etwaigen KFB?

    Ist in deinem Verfahren eine Kostengrundentscheidung ergangen, ist aufgrund dieser auf Antrag die Kostenfestsetzung durchzuführen. Der Vergleich stellt insoweit für mich eine rein materiell-rechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien dar, die für dich keine Bindungswirkung entfaltet.
    Dass daraus dann Schadenersatzansprüche zwischen den Parteien resultieren, ist nochmal ne ganz andere Kiste. Und auch das ist etwas, das die Parteien unter sich ausmachen müssten...

    Das habe ich mal als bekannt vorausgesetzt...und würde trotzdem mal anhören. Wenn der Antrag dann nicht zurückgenommen wird, wäre das dann die natürliche Folge.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...

    Der zuständige Richter hat den Vergleichsvorschlag vollumfänglich und nach dem Wortlaut übernommen und lehnt eine Berichtigung von Amts wegen ab, da eine "Unrichtigkeit" ja nicht vorliegt (Vergleich wurde ja wie vorgeschlagen bzw. angenommen auch in den Beschluss übernommen).
    ...

    Ist mir unverständlich. Ich würde als Richter die Parteien dazu anhören, welches andere Verfahren gemeint war und ggf. eine Berichtigung durchführen. Soviel Verantwortung für den festgestellten Titel sollte schon sein. Die hier durch den Richter eingenommene Position ist natürlich formal möglich, dient aber nicht der Sache.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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