Hallo zusammen,
habe einen Antrag auf Kostenfestsetzung einer Partei auf Erstattung der Prozesskosten vorliegen. Die gegnerische Partei wendet daraufhin ein, dass in einem anderen, parallel laufenden Verfahren zwischen eben jenen Parteien ein Vergleich auch über dieses Verfahren geschlossen wurde (Ergebnis Kostenaufhebung). Leider hat sich der Klägervertreter in dem Vergleichsvorschlag beim Aktenzeichen verschrieben, sodass nun doch keine tatsächliche Einigung hinsichtlich der Kosten vorliegt. Der Beklagtenvertreter hat dem Vergleichsvorschlag der gegnerischen Partei vorbehaltlos zugestimmt, diesem ist der Schreibfehler nicht aufgefallen. Es ist aus dem Verlauf des Vergleichsvorschlages eigentlich eindeutig, welches Verfahren gemeint ist... aber de facto fehlt eben die (zumindest schriftliche) Einigung hinsichtlich der Kostenaufhebung in diesem Verfahren (gilt hier vllt. "falsa demonstratio non nocet"? :D)
Der zuständige Richter hat den Vergleichsvorschlag vollumfänglich und nach dem Wortlaut übernommen und lehnt eine Berichtigung von Amts wegen ab, da eine "Unrichtigkeit" ja nicht vorliegt (Vergleich wurde ja wie vorgeschlagen bzw. angenommen auch in den Beschluss übernommen).
Liegt somit denn überhaupt keine Unrichtigkeit vor? Ich wollte die Parteien zunächst anschreiben und diese darum bitten, einen Berichtigungsantrag i.S.d. §§ 278 VI 3, 164 ZPO zu stellen... aber wenn keine Unrichtigkeit vorliegt, bringt mir dieser ja auch nichts
Oder müssen sich die Parteien tatsächlich nochmals gerichtlich über das richtige Verfahren einigen?
Wer kann helfen?
Vielen Dank vorab!