unbekannter Berechtigter

  • In einem Versteigerungsverfahren ist auf zwei Briefgrundschulden jeweils ein Erlösanteil entfallen.
    Da die Briefe zum Verteilungstermin nicht vorgelegt wurden, wurde das Unbekanntsein des Berechtigten festgestellt, hinterlegt (§ 126 ZVG) und ein Ermittlungsvertreter bestellt.

    Dessen Ermittlungen haben nun folgendes ergeben:
    Die Ex-Eigentümerin hat nach Erhalt einer löschungsfähigen Quittung ihre Eigentümergrundschulden vor Zuschlag an eine Firma B abgetreten und die Grundschuldbriefe an diese übergeben. Die Abtretungserklärung lag in öffentlich beglaubigter Form vor; hiervon konnte der Ermittlungsvertreter jedoch nur eine Kopie über den seinerzeit beurkundenden Notar erhalten.

    Die Firma B hat dann die Grundschuldbriefe an Herrn X übergeben, ohne die Rechte wirksam an diesen abzutreten. Herr X ist noch immer im Besitz der Briefe.
    Meiner Meinung nach ist der Berechtigte für die Zwangsversteigerungsabteilung hiernach noch immer unbekannt, da zwar B als Zessionar der Eigentümergrundschulden ausgewiesen ist, die Briefe jedoch nicht vorlegen kann. Die befinden sich ja schließlich bei X.

    X geht nun hin und pfändet den nach § 126 ZVG für den unbekannten Berechtigten hinterlegten Betrag aus einem Titel gegen die Firma B. Drittschuldner ist die Hinterlegungsstelle.

    Kann ich nun auf Grund dieser Pfändung eine weitere Ausführung des Teilungsplans gemäß § 137 ZVG vornehmen und X als Berechtigten annehmen? Bin mir unsicher, da die Pfändung ja an die Hinterlegungsstelle ging...

  • Die Pfändung greift erst, wenn die HL-Stelle auszahlt, also wenn sie um Auszahlung ersucht wird. Das machst du erst, wenn der Berechtigte feststeht. (Selbst eine Pfändung würde dir nicht genügen, da du ja nicht prüfen kannst, ob gegen den Richtigen gepfändet wurde.)

    Wäre es nicht einfacher, die Abtretung förmlich und formwirksam nachzuholen??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ja, wäre es. Definitiv! Allerdings sind die Firma B und Herr X zwischenzeitlich zerstritten und eine einvernehmliche Einigung scheint nicht möglich.

  • Wenn man sich nicht einigen kann, hilft eine Klage.

    Eine Pfändung nutzt mE halt nichts, egal ob in K oder HL.

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  • Was müsste denn eigentlich zum jetzigen Zeitpunkt abgetreten werden, damit die Sache noch geheilt werden könnte?

    Die ehemalige Grundschuld ja wohl nicht mehr. Die ist schließlich durch Zuschlag erloschen. Bliebe also nur noch der Erlösanspruch.

    Und wenn ich Stöber in der Kommentierung zu § 126 ZVG richtig lese (Rnd. 2.1 letzter Satz), müsste die Firma B erst einmal die Grundschuldbriefe von X zurückfordern, damit sie nachweislich die wahre Berechtigte ist und könnte erst dann abtreten, oder?

  • B legt die Briefe vor und bitte um Zahlung auf das Konto des X (falls die erste Abtretung ordentlich belegt ist, wenn nicht beantragt das eben die Schuldnerin unter Briefvorlage)

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  • Ich muss noch einmal auf meinen Fall zurück kommen...

    X verlangt nun die Auszahlung an sich. Außer den Grundschuldbriefen kann er mir nur Kopien von Abtretungserklärungen vorlegen.
    Meine Hinweise auf § 1155 BGB und die Erforderlichkeit der Urkunden im Original sieht er nicht ein und verlangt eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

    Ich bin gerne gewillt, ihm diese zu liefern, aber welcher Rechtsbehelf ist dagegen gegeben?

    Die Kommentierung geht davon aus, dass entweder der Berechtigte ermittelt wird und dann im Beschlusswege die weitere Planausführung erfolgt oder aber dass ein Eventualberechtigter das Aufgebot beantragt und dann im Beschlusswege der Unbekannte ausgeschlossen wird.

    Die in meinem Fall vorliegende Situation wird in der Kommentierung nicht behandelt.

    Ich tendiere daher aktuell dazu, dass gegen meine Ablehnung, X als wahren Berechtigten festzustellen bzw. dagegen, dass ich die Urkunden im Original sehen will, die Rechtspflegererinnerung gegeben ist.


    Wie seht ihr das?

  • Stöber, 20. Aufl, Randnummer 2.5 zum 137

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  • Hm..., aber ich entscheide doch gerade nicht, dass weiter ausgezahlt werden soll, weil mein Berechtigter für mich noch immer nicht feststeht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

    Eine Entscheidung im Sinne des § 137 (Rnd. 2.3) treffe ich ja gerade nicht. Deshalb sehe ich keine Möglichkeit der Beschwerde.

  • Da würde ich wohl keinen Unterschied machen, du entscheidest ja ob oder ob nicht.

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