Pflichtteilsstrafklausel

  • In einem Erbvertrag haben sich die Eheleute A und B gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Kinder C und D zu Schlusserben. B ist Grundstückeigentümer. A ist zuerst verstorben und nun B. Im Erbvertrag ist eine Pflichtteilsstrafklausel wie folgt enthalten:
    Wir wünschen, dass auf den Tod des zuerst versterbenden kein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt.
    Verlangt ein Abkömmling entgegen dieses Wunsches trotzdem seinen Pflichtteil, so steht dem andern Abkömmling jeweils ein Geldvermächtnis zu, dass beim Todes des überlebenden Ehegatten fällig wird. Die Berechnung des Geldvermächtnisses ist der Wert des gesetzlichen Erbteils zugrunde zu legen, der dem Abkömmling, der den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat, zugestanden hätte. Verzinsung geregelt.
    Verlangt ein Abkömmling entgegen diesem Wunsche trotzdem seinen Pflichtteil, so ist der überlebende Ehegatte entsprechend § 5 (Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Ehegatten bzgl. aller andern Erklärungen Abänderungsrecht nach dem Tode des 1. Ehegatten) der Urkunde auch ausdrücklich ermächtigt ihn und seine Abkömmlinge auch auf seinen Tod von jeglicher Zuwendung auszuschließen.

    Aus dem Eröffnungsprotokoll des B geht hervor, dass nur der Erbvertrag vorhanden isst und eröffnet wurde.
    Muss ich jetzt aufgrund der Klausel einen Erbschein verlangen?

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