§ 7 NHintG

  • Hallo,

    ich habe ein kleines Problem in einer Hinterlegungssache.

    Es gab zwei Anträge auf Auszahlung (einer berichtigt einer nicht). Den nichtberechtigten habe ich durch Beschluss zurückgewiesen, mit der Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 7 NHintG. Da es sich um eine unbefristet Beschwerde handelt, weiß ich nun nicht wann ich auf Grund des berichtigten Antrages die Auszahlung vornehmen kann. Der Zurückweisungsbeschluss wird ja nicht rechtskräftig.

    Wie würdet ihr das machen ? (auf die Bitte um Rechtsmittelverzicht kam bislang keine Reaktion)

    Liebe Grüße
    Ani

  • Nun ja, Beschwerden gegen Zurückweisungen z.B. in GB-Verfahren sind auch nicht fristgebunden. Trotzdem müssen nachrangige Anträge irgendwann mal vollzogen werden. Ich denke, es kann einem niemand was, wenn man nach Zurückweisung eines Antrags einem anderen stattgibt. Trotzdem würde ich es mit der Entscheidung über den Folgeantrag nicht übereilen aber wenn z.B. nach 2 oder 3 Wochen keine Beschwerde vorliegt, wird man vollziehen können und müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht könntest du dem Antragsteller des zurückgewiesenen Antrages eine Frist für die Einlegung des Rechtsmittels setzen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass nach ergebnislosem Fristablauf die Bearbeitung eines weiteren Herausgabeantrages beabsichtigt ist. Dann ist der Erstantragsteller zumindest im Bilde. Irgendwann muss es ja mal weitergehen.

  • Das halte ich nicht für erforderlich. Der zurückgewiesene Antrag ist mit Zurückweisung erledigt. Auf die RK kommt es m.E. nicht an.

    Ulf

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