Werte für Nachlassverzeichnis unklar

  • Hallo,
    ich habe im Mai den Erbschein erlassen. Eine Erbin soll mir seitdem das Nachlassverzeichnis einreichen. Sie bittet jedoch ständig um Fristverlängerung und teilt mir jedes Mal (entweder stundenlang persönlich oder nun auch mal schriftlich) mit, dass das Nachlassverzeichnis noch nicht ausgefüllt werden kann, weil der Erblasser vor seinem Tod von seinem Vorsorgevollmachtnehmer vertreten wurde und da wohl einiges schief gelaufen ist und er den Erblasser evtl. auch betrogen haben und Geld veruntreut haben könnte. Zivilrechtlich wollen sie aber nicht vorgehen, weil das ja Geld kostet. Es geht hier auch um Versicherungen und Fonds. Der Vollmachtnehmer hat der Erbin wohl ein Nachlassverzeichnis gegeben, als er ihr die Unterlagen über den Erblasser ausgehändigt hat, dieses Nachlassverzeichnis wird aber von der Erbin angezweifelt und ist für mich ja auch nicht bindend. Das Ende des jetzigen Schreibens von der Erbin lautet wie folgt: "Ist es Ihnen möglich, diesen freischaffenden Künstler (gemeint ist der Vollmachtnehmer) auf dem Finanz- und Versicherungssektor, in der sich fachliche Inkompetenz mit übersteigerter Selbstüberschätzung vereinen, wobei dieses Konstrukt auch noch von grenzenloser Habgier überwuchert ist, aus dem Verkehr zu ziehen? In der Zeitschrift "Mini" verkündet der Sprecher der Bundesnotarkammer Herr Dominik Hüren, dass das Amtsgericht die von ihm eingesetzten Vorsorgebevollmächtigten überwacht. Dürfen hingegen die vom Bürger selbst als Bevollmächtigte berufenen vermeintlichen Vertrauenspersonen denn wirklich in der Senioren-Generation wüten wie die Freischärler?"

    So, wie sie schreibt, ist sie auch, also reden kann man mit ihr nicht vernünftig..

    Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen? Ich weiß nicht, ob ich jemals zu einem ordentlichen Nachlassverzeichnis komme, um die Kosten für den Erbschein zu erheben.

    Danke euch schon mal!!

  • Hast du irgendwelche Anhaltspunkte über den Wert?
    Zur Not lass dir das Verzeichnis des Bevollmächtigten geben und setz einen Sicherheitszuschlag von z.B. 10 % hinzu.
    Irgendwann ist halt auch mal gut. In solchen Fällen kann man auch mal Frist setzen und ankündigen, dass man diesen und jenen Wert annimmt (natürlich bräuchte man ungefähre Angaben....) und danach nach § 79 GnotKG festsetzen. Mögen die Beteiligten Rechtsmittel einlegen.

    Möglich ist auch ein Gutachten, dann muss aber erst ein Beweisbeschluss ergehen. Im Korintenberg zu § 80 GNotKG wird das Verfahren erläutert.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Genau das ist der Fall in dem ich - auch die eventuell vorhandenen Grundakten des Erblassers beiziehen -und den Wert selbst festsetzen würde, aber das ist ja datenschutzrechtlich äußerst bedenklich - nach der Diskussion vor einigen Tagen. Also ich habe in solchen Fällen den Wert immer ordentlich hoch festgesetzt und spätestens dann kamen die Reaktionen in Form von Beschwerden usw. Das ist ein übler Teil der Arbeit im Nachlass - mal an die Datenschützer (und überhaupt) gesprochen. Aber wer das noch nicht selber tun musste, der weiß nicht, wie viel Arbeit darin steckt - finde ich.

  • Übrigens - das Finanzamt hält erst mal den Datenschutz vor. Das Nachlassgericht muss den Wert auf jeden Fall mitteilen, aber das Finanzamt gibt dem Nachlassgericht - jedenfalls bei uns - keine Auskunft. Eben wegen des Datenschutzes ! Ich fand's immer klasse.

  • Ausschlaggebend ist doch der Bestand am Sterbetag und wenn der Vollmachtnehmer vor dem Tod etwas veruntreut hat, dann ist das eben so. Das ist bei privaten Vollmachten ja immer ein Problem und ein Risiko, außerdem fußt diese Erkenntnis Deinerseits ja bisher auch nur auf den Aussagen dieser Dame oder hast Du da andere Informationen?

    Ich würde mir auch das Schlussverzeichnis geben lassen und ein Schreiben an die Dame verfassen, dass das Gericht beabsichtigt den Wert X nach §79 GNotKG festzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt:.....
    binnen 10 Tagen keine nachvollziehbaren Einwände erhoben werden, wird das Gericht wie angekündigt den Wert X festsetzen. Veruntreute Gelder werden nur berücksichtigt, wenn die Forderung tituliert ist.

    Man muss dann auch einfach mal den Sack zumachen! Eigentlich müsste es ja auch in Ihrem Interesse liegen, wenn der Wert nicht noch extra hoch angesetzt wird.

  • Wozu der Zirkus?

    Ich würde eine Schätzung des Geschäftswertes auf einen in jedem Fall ausreichenden hohen Betrag ankündigen und bei Nichteinreichung des Verzeichnisses binnen einer bestimmten Frist nach diesem Betrag bewerten.

    Ich habe keine Lust darauf, mich mit den Kosten länger zu beschäftigen als mit der Nachlasssache selbst.

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