Bewertung von Absonderungsrechten im Rahmen des § 75 I (3) InsO

  • Hallo liebe InsO-Profis,

    mir liegt ein Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung von diversen Gläubigern vor. Es handelt sich dabei teilweise um Insolvenzgläubiger (Forderungen angemeldet und festgestellt) und um ABS-Gläubiger, welche umfangreiche Sicherungen (Grundschulden) an den diversen Schuldnergrundstücken besitzen. Es ist durch mich ja nun zu prüfen, ob das Quorum erfüllt ist. Problematisch ist hier für mich die "Schätzung" der Werte der Absonderungsrechte. Ob bezüglich diesen der Schuldner auch persönlich haftet, weiß ich nicht. Der Großteil der eingetragenen Rechte in den Grundbüchern unterliegen lt. Verwalter der Anfechtung. Die Grundbuchbereinigung ist angestrebt, aber noch nicht fortgeschritten. Bisher haben die einzelnen Gläubiger keinerlei Unterlagen beim Verwalter vorgelegt. Es herrscht eine allgemeine Verweigerungshaltung. Schätzungen der Grundstückswerte kann ich aus dem Gutachten entnehmen. Wie geh ich denn nun am Klügsten vor ? Nehm ich den "bloßen eingetragenen Wert" oder eher die Aussichten der einzelnen Gläubigers bei einem angenommenen Grundstücksverkauf? Wenn die Gläubiger aber aufgrund einer (möglichen, noch nicht durchgeführten) Anfechtung dann keine Sicherungsrechte (mehr) haben, nehm ich da (jetzt schon) "0,00 €" an ?:gruebel: Oder muss ich hier noch ermitteln und nachfragen, ob eine persönliche Haftung des Schuldners zugrundeliegt? Aber ich soll nach § 75 InsO auch zeitnah entscheiden. Auf die Mitarbeit der Gläubiger und des Schuldners kann ich hier nicht hoffen. Für Vorschläge und Lösungsansätze, gern auch kreativ ;), bin ich offen.

    LG Fini

  • Hallo liebe InsO-Profis,

    mir liegt ein Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung von diversen Gläubigern vor. Es handelt sich dabei teilweise um Insolvenzgläubiger (Forderungen angemeldet und festgestellt) und um ABS-Gläubiger, welche umfangreiche Sicherungen (Grundschulden) an den diversen Schuldnergrundstücken besitzen. Es ist durch mich ja nun zu prüfen, ob das Quorum erfüllt ist. Problematisch ist hier für mich die "Schätzung" der Werte der Absonderungsrechte. Ob bezüglich diesen der Schuldner auch persönlich haftet, weiß ich nicht. Der Großteil der eingetragenen Rechte in den Grundbüchern unterliegen lt. Verwalter der Anfechtung. Die Grundbuchbereinigung ist angestrebt, aber noch nicht fortgeschritten. Bisher haben die einzelnen Gläubiger keinerlei Unterlagen beim Verwalter vorgelegt. Es herrscht eine allgemeine Verweigerungshaltung. Schätzungen der Grundstückswerte kann ich aus dem Gutachten entnehmen. Wie geh ich denn nun am Klügsten vor ? Nehm ich den "bloßen eingetragenen Wert" oder eher die Aussichten der einzelnen Gläubigers bei einem angenommenen Grundstücksverkauf? Wenn die Gläubiger aber aufgrund einer (möglichen, noch nicht durchgeführten) Anfechtung dann keine Sicherungsrechte (mehr) haben, nehm ich da (jetzt schon) "0,00 €" an ?:gruebel: Oder muss ich hier noch ermitteln und nachfragen, ob eine persönliche Haftung des Schuldners zugrundeliegt? Aber ich soll nach § 75 InsO auch zeitnah entscheiden. Auf die Mitarbeit der Gläubiger und des Schuldners kann ich hier nicht hoffen. Für Vorschläge und Lösungsansätze, gern auch kreativ ;), bin ich offen.

    LG Fini

    Puh, sowas könnte - jedenfalls mir - den Schweiß auf die Stirn treiben. Ich versuch da mal einen Einstieg.
    1. ob die Absonderungsberechtigen auch Forderungsgläubiger gegenüber der Sch. sind ist in folgender Beziehung relevant:
    - wenn ja, und Du würdest den Wert der Absonderungsrechte abwerten, wären sie mit entsprechendem Ausfall als Forderungsgläubiger mit im Quorum zu berücksichtigen; soweit nicht abgewertet in der Berechnung des Quorums bei den Absonderungsberechtigten
    - wenn nein, kommt es -wie Du zutreffend siehst - auf die Werthaltigkeit der Absonderungsrechte an
    hier könnte mal ein Blick in die Anmeldungen und das Ergebnis der Forderungsprüfung helfen

    Dies reibt sich ein wenig mit den Fragen der Stimmberechtigung, oder genauer: was die Höhe betrifft, aber das ist eine andere Geschichte.

    2. Anfechtungsfrage
    Diese bereits bei der Bewertung der Quoren vorzuziehen, schätze ich als heikel ein, solange die Position des Absonderungsrechs rechtlich noch besteht (mir ist klar, dass es zum Anfechtungsrecht Theorien gibt, denen zufolge das Absonderungsrecht garnicht wirksam entstand ist - hierzu hab ich schon mal drei Seiten in einem Beschluss in anderem Zusammenhang ausgefühft; dies aber im Rahmen des Einberufungsverlanges akademisch zu untersuchen, um letztlich nicht zu einem praktisch sinnvollen Ergebnis zu gelangen, würde ich pers. nicht machen.). Zumal hier die Buchposition für die betr. Beteiligen streitet.

    3. Wert der Absonderungsrechte
    Hier würde ich "frei schätzen" nach vermeintlichem Verwertungserlös. Zugegeben, ist auch etwas heikel, aber begründbar.

    4. Struktur des Verfahrens
    Wenn ich was von ABS lese und grundbuchlicher Besicherung, geh ich schon von einer erhöhten Komplexität des Verfahrens aus, was auch erklärt, warum Du nicht (noch nicht :D) weißt, ob die grundbuchlich Besicherten auch persönliche Gläubiger sind. Dies nötigt Dir die Aufgabe auf, das Teil mal insgesamt strukturiert zu erfassen (ich mach mir für sowas immer Skizzen, weil ich sonst keinen Kopp dran kriege. (Die Anmerkung bitte ich nicht kritisch aufzufassen, sondern nur als Tip.)

    5. Schlussbermerkung
    Im Zweifel - was die Bewertungsfragen betrifft - würde ich eher großzügiger Betrachtungsweise den Vorzug geben, und einberufen. Ich mag jetzt hier schon ein wenig den bei der Stimmrechtsfestsetzung möglicherweise anwendbaren Grundsatz "in dubio pro creditore" Grundsatz vorwegnehmen. Ich sehe dies im Gefüge etwas gestuft: bei der Stimmrechtsfestsetzung kann der "in dubio" Grundsatz unter bestimmten Voraussetzungen Anwednung finden, aber da wird mit härteren Bandagen gekämpft. Da bezüglich der Stimmrechte jedoch Erörterung stattfindet und etwaiger Streit dann entsprechend auszutragen ist, sind Stimmrechtsüberlegungen nicht in die Frage der Einberufung einzubeziehen. Von daher ist der "in dubio" Grundsatz als lockerere Gangart "vorzuschalten".

    Was ich gut finde: Du hast nicht mitgeteilt, zu welchem Beschlussgegenstand denn die GLV einberufen werden soll (ich gehe naturalmente davon aus, dass es sich um einen zulässigen Beschlussgegenstand handelt). Gut, deshalb, weil sonst möglicherweise eine meta-diskussion losgeht...., die für die Ausgangsfrage: muss ich oder nicht, nix hergibt.

    Noch was zur Rechtsfolgenbetrachtung: verweigerst Du = Landgericht; berufst Du ein, m.E. kein RB !; dann aber auf Stimmrechtsentscheidungen sauber vorbereiten.

    hg
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Schau Dir mal die BGH-Entscheidung IX ZB 213/07 an. Dort ist zumindest angerissen, wie eine Schätzung zu laufen hat. Ich würde im Zweifel bei den eingetragenen Rechten immer davon ausgehen, dass denen eine persönliche Forderung zugrunde liegt. Und durch die Anfechtung würden ja diese nicht entfallen. Du hast halt nur wenige Tage Zeit und nach BGH ist die Frist nun mal 3 Wochen. da es hier auch erstmal nur um die Einberufung geht, würde ich die Stimmrechte im Zweifel "großzügig" berücksichtigen. Die weitere Klärung der Stimmrechte kann ja dann in der Gläubigerversammlung erfolgen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dankeschön für die Auseinandersetzung mit meinem Thema und die sehr hilfreichen Überlegungen. Bitte entschuldigt meine späte Antwort. Hier steppte sozusagen der Bär:).
    Die Gläubiger hatten signalisiert, dass eine Gläubigerversammlung Mitte Januar völlig ausreichend sein würde, so dass mir hier ein gewisser zeitlicher Spielraum blieb. Ich hatte deshalb erstmal zwischenverfügt und die Gläubiger hinsichtlich der beantragten Tagesordnungspunkte (die natürlich nicht :cool:mit der InsO einhergehen) belehrt und um die Benennung von zulässigen Tagesordnungspunkten gebeten. Ich hoffe, dass am Montag entsprechende Mitteilungen vorliegen (Neues Jahr, neues Glück!). Trotzdem werde ich mich ja mit den Absonderungsrechten auseinandersetzen müssen. Auch ich tendiere dazu, die Bewertung so vorzunehmen, dass im Zweifel eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist. Erscheint mir im Verfahren klüger. Ja, die Stimmrechtsentscheidungen treffen mich dann auch, da muss ich wohl durch:D. Möglicherweise ist auch der Verwalter einer Gläubigerversammlung nicht abgeneigt und beantragt selbst die Einberufung (wegen Bericht oä.). Das wäre eine sehr elegante Lösung (Träumen wird ja wohl erlaubt sein!;)). Ich wünsche Euch auf jeden Fall eine super Silvesterparty heute und einen guten Start ins neue Jahr.

  • guter Plan !
    Der Verwalter hat i.Ü. nicht "abgeneigt" zu sein, Du bist das Gericht !
    Ich erlaube mir einmal eine praktische Empfehlung: sobald Du die entsprechende Rückmeldung der Gläubiger hast und Termin bestimmen willst, suche mal die Nähe zu Deinem Abteilungsrichter; so rein vorsorglich, weil halt der richterliche Überentscheid beim Stimmrecht möglicherweise relevant werden könnte. Da sollte auch schon der Termin abgesprochen werden.
    Sorry, das soll nicht belehrend sein, bei uns machen wir so was seit Jahr und Tag.
    gutes Neues
    Def

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