Wer darf Versagungsgründe petzen?

  • Liebe Forianer, ich brauche mal Eure Schwarmintelligenz. Folgender Sachverhalt: In der Wohlverhaltensperiode wird dem Treuhänder ein Versagungsgrund nach § 295ff. InsO bekannt und er berichtet entsprechend. Wer darf jetzt die Gläubiger informieren. Das Gericht oder der Treuhänder, oder sogar beide? Ich habe über die Suche bisher nur die BGH-Entscheidung vom 01.07.2010, IX ZB 84/09 gefunden, nach der der Treuhänder seinen Bericht an alle Gläubiger schicken darf. Die scheint mir aber ein bisschen alt. Außerdem habe ich was im Hinterkopf, dass es eine spätere Entscheidung gab, dass der Treuhänder nicht petzen darf. Oder war es eine Entscheidung, dass das Gericht die WVP-Berichte nicht von sich aus verschicken darf? :gruebel: Bin gerade verwirrt, und da hier einige unterwegs sind, die die Rechtsprechung super im Blick haben, hoffe ich auf Eure Hilfe.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

    Einmal editiert, zuletzt von Ecosse (14. Dezember 2016 um 13:49) aus folgendem Grund: ... ich kaufe ein "a"...

  • Eine aktuellere Entscheidung ist mit nicht bekannt. Landläufig wird sich auf die IX ZB 84/09 gestützt, vielfach verbunden mit Schreiben der Gerichte, aus denen man lesen kann, dass man trotz fehlender Beauftragung nach § 292 II InsO doch mal ein wenig kontrollieren solle (und ein wenig petzen könne).

    Tätigkeiten von Amts wegen sehe ich hier nicht indiziert, weil es an einer entsprechenden Formulierung wie in § 292 II InsO für den Treuhänder fehlt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich seh mich als Gericht eher im Neutralitätsgebotswohlfühlländle......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe vor langer Zeit mal mit einem hiesigen Abteilungsrichter gesprochen. Er war der Meinung, dass gegen eine einfache/neutrale Übersendung des TH-berichtes an die Gläubiger durch das Gericht nichts sprechen sollte.

    In einigen Fällen hat das hier zumindest zum Eingang eines Versagungsantrages geführt. Ich werte das als Teilerfolg :D...

    Gruß A.

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Sehe ich wie Rainer! Warum sollten Gläubiger, die sich seit der Forderungsanmeldung nicht mehr für das Verfahren interessiert haben, schutzwürdiger sein, als unredliche Schuldner?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In einigen Fällen hat das hier zumindest zum Eingang eines Versagungsantrages geführt. Ich werte das als Teilerfolg :D...

    Was soll das für ein Erfolg sein?

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Desinteresse der Gläubiger durch irgendwelche Eigenaktivitäten zu ersetzen. In anderen Abteilungen käme man doch auch nicht auf die Idee, Beteiligten nachzurennen, damit sie irgendwelche Antragstellungen vornehmen.

  • i.Ü.: welche Treunänderberichte ? was ist das ?
    Wenn es nix zu schütten gibt, gibt es keinen Bericht !

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  • In dem Fall, der mich zu der Frage geführt hat, habe ich mich dagegen entschieden, etwas zu machen, also weder dem Treuhänder gesagt, dass er auch die Gläubiger informieren darf, noch selbst seinen Bericht rausgeschickt. Grundsätzlich bin ich nämlich auch bei der mehrheitlichen Stimmung in diesem Thread, dass die Gläubiger von sich aus nach Berichten fragen könnten. Ich wollte aber wenigstens mal wissen, was theoretisch ginge und was nicht. Lieben Dank an Euch.

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