Löschungsvormerkung für Grundschuldgläubiger!?!

  • Hallo,

    ich eröffne mal einen neuen Thread, weil ich beim Querlesen nichts Passendes gefunden habe (zu haben glaube)... :oops:

    Ich habe folgende Bewilligung auf dem Tisch (überschrieben mit Löschungsverpflichtung):

    "Herr XY ist Inhaber der GS über xxx €. Er verpflichtet sich...gegenüber der eingetragenen Eigentümerin,,,diese GS löschen zu lassen, wenn ihm xxx € auf seinem Konto gut geschrieben sind. Zur Sicherung dieser Löschungsverpflichtung bewilligen und beantragen die Eigentümerin und der Inhaber der GS die Eintragung einer Vormerkung bei dieser GS. Mit Ablauf des ...2017 ist der Gläubiger unwiderruflich berechtigt, auch im Namen der Eigentümerin einen Antrag auf Löschung dieser Vormerkung im Grundbuch zu stellen."

    Ich sehe sowas zum ersten Mal - kann man das wirklich eintragen??? Mit § 1179 BGB hat das doch wohl nichts zu tun (nicht, dass ich Ahnung davon hätte :oops:)!?! :confused:

    Falls diese Eintragung tatsächlich möglich sein sollte - wie sähe sie aus???

    Ich danke euch schon jetzt für eure Hilfe...

  • Mit Ablauf des ...2017 ist der Gläubiger unwiderruflich berechtigt, auch im Namen der Eigentümerin einen Antrag auf Löschung dieser Vormerkung im Grundbuch zu stellen.

    Es könnte die Vollmacht zur Stellung eines (gemischten) Antrages oder die Befristung der Vormerkung gemeint sein. Muß noch ergänzt werden. Falls eine Befristung gewollt ist, könnte die Eintragung wie folgt aussehen:

    „Bis zum 31. 12.2017 befristete Löschungsvormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) für … [Eigentümer]; gemäß Bewilligung vom …; eingetragen am …“

    Weshalb die Verpflichtung zusätzlich zum Rückgewähranspruch erforderlich ist, weiß ich nicht.

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