Beweissicherung-Identität

  • Folgender Fall:
    Beweissicherungsverfahren wegen Feststellung von Mängeln an einer gemieteten Wohnung

    Streitiges Verfahren (gleiche Parteien): Rückforderung von geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungskündigung

    Die Gutachterkosten des Beweissicherungsverfahrens wurden im streitigen Verfahren nicht berücksichtigt, da nach Ansicht der Rechtspflegerin die Kosten der Beweissicherung nicht zu den Kosten des Hauptsacheverfahren gehört. Zu einer Frage der Identität hat sie sich nicht geäußert.

    Der Kläger argumentiert in der Beschwerde, dass eine Identität der Gegenstände besteht und die Gutachterkosten in die Kosten der Hauptsache aus folgenden Gründen einfließen müssen:

    Im Beweissicherungsverfahren sollten Mängel an der Wohnung festgestellt werden, die einen Anspruch der Kläger (Antragsteller der Beweissicherung) auf Mietminderung o.ä. begründen sollten.
    Anschließend hat der Beklagte (Antragsgegner im H-Verfahren) fristlos gekündigt und die Wohnung wurde von den Klägern geräumt. Weil anschließend eine Rückzahlung der Mietkaution bzw. geleistete Vorauszahlungen auf Betriebskosten nicht erfolgt ist, haben die Kläger eine Forderungsklage in Höhe der Mietkaution bzw. weiterer geleisteter Zahlungen eingereicht. Aufgerechnet wurde im Streitverfahren durch den Beklagten mit rückständigen Mietzahlungen, die von den Klägern mit dem Argument widerlegt wurde, dass im Beweissicherungsverfahren festgestellt wurde, dass sie zu Mietminderungen berechtigt seien. (alles schnell und unjuristisch formuliert, ich hoffe der Sachverhalt wird verstanden).
    Ist dadurch eine (mindestens) Teilidentität zwischen Beweissicherungs- und streitigem Verfahren zu konstruieren? Ich bin mir nicht sicher, benötige aber zur Vorlage an das Landgericht schlagende Argumente, egal ob dafür oder dagegen.

  • Im Beweissicherungsverfahren sollten Mängel an der Wohnung festgestellt werden, die einen Anspruch der Kläger (Antragsteller der Beweissicherung) auf Mietminderung o.ä. begründen sollten. Anschließend hat der Beklagte (Antragsgegner im H-Verfahren) fristlos gekündigt und die Wohnung wurde von den Klägern geräumt. Weil anschließend eine Rückzahlung der Mietkaution bzw. geleistete Vorauszahlungen auf Betriebskosten nicht erfolgt ist, haben die Kläger eine Forderungsklage in Höhe der Mietkaution bzw. weiterer geleisteter Zahlungen eingereicht. Aufgerechnet wurde im Streitverfahren durch den Beklagten mit rückständigen Mietzahlungen, die von den Klägern mit dem Argument widerlegt wurde, dass im Beweissicherungsverfahren festgestellt wurde, dass sie zu Mietminderungen berechtigt seien. (alles schnell und unjuristisch formuliert, ich hoffe der Sachverhalt wird verstanden).

    Ist dadurch eine (mindestens) Teilidentität zwischen Beweissicherungs- und streitigem Verfahren zu konstruieren? Ich bin mir nicht sicher, benötige aber zur Vorlage an das Landgericht schlagende Argumente, egal ob dafür oder dagegen.


    Meine Gedanken dazu:

    Der BGH (Rpfleger 2006, 338) hat entschieden, daß eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne bereits dann vorliegt, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden. Er hat dort auch entschieden (Rn. 18), daß es ohne Belang ist, daß evtl. Teile des Sachverständigengutachtens im sBV keinen Bezug zum Hauptsacheverfahren haben, sondern es für die Frage der Einbeziehung der Kosten des sBV (insgesamt) in die Hauptsache allein auf die (ggf. Teil-)Identität der Streitgegenstände beider Verfahrenankommt. In seiner weiteren Entscheidung (Rpfleger 2005, 133 - Rn. 6) hat er ausgeführt:

    "Die Identität beurteilt sich nicht danach, ob die im selbständigen Beweisverfahren zu klärenden tatsächlichen Fragen einen oder mehrere materiellrechtliche Ansprüche betreffen oder ob sie auch Gegenstand gesonderter selbständiger Beweisverfahren sein könnten. Entscheidend ist allein, was der Antragsteller zum Gegenstand des konkreten selbständigen Beweisverfahrens gemacht hat und ob er diesen Gegenstand mit der Klage ganz oder teilweise gegen den Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens weiterverfolgt."

    Sein Mietminderungsrecht hat der Kläger hier (mittelbar) weiterverfolgt, nachdem der Beklagte diesen per Aufrechnung zum Streitgegenstand machte: Denn die vom Kläger geltend gemachte Forderung ist vom Bestand der vom Beklagten aufgerechneten Forderung und damit vom Minderungsrecht des Klägers abhängig. Dann ist dadurch (Aufrechnung) aber mindestens eine Teilidentität der Streitgegenstände gegeben, was für die Einbeziehung dieser Kosten in die KGE des Hauptsachverfahrens ausreicht.

    Denn ich frage mich auch, wie der Antragsteller seinen Mietminderungsanspruch noch klageweise sonst geltend machen sollte. Ein (positive) Feststellungsinteresse, zur Mietminderung berechtigt zu sein, war ja (aufgrund der bereits im H-Verfahren erfolgten Kündigung) wohl nicht mehr gegeben. Demnach konnte er als Kläger diesen Anspruch nur in dieser Weise weiterverfolgen. Oder will man sich auf den Standpunkt stellen, daß er dann verpflichtet gewesen wäre, negative Feststellungsklage zu erheben, um eine Identität beider Streitgegenstände zu bewirken?

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  • Ich schiebe noch die Entscheidung des BGH (NJW-RR 2005, 1688) nach: Danach besteht Identität und umfaßt die Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren auch die Kosten des sBV, wenn in der Hauptsache eine Entscheidung über die Aufrechnung (die Gegenstand des sBV war - hier also die Mietminderung wegen der Mietmängel) ergangen ist (vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anh. III Rn. 52 ff. mwN.).

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