Vorsteuerabzugsberechtigung bei fehlender Steuerpflicht?

  • Nach Befragung der SuFu bin ich leider nicht klüger geworden - falls ich was übersehen habe, bitte mitteilen.

    Folgender Fall:

    KFA nach § 104 ZPO. Fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers wird bejaht. Nachdem die Gegenseite diese Erklärung in Zweifel zieht, legt die Antragsteller ein Schreiben des zuständigen Finanzamts vor, in dem es heißt:

    "Da es sich eine Leistung für den umsatzsteuerbefreiten Teil Ihres Unternehmens handelt, ist ein Vorsteueranspruch nicht gegeben. (§ 15 Abs. UStG)"

    Jetzt habe ich mir § 15 UStG mal angesehen, bin aber trotzdem nicht klüger. Mein Problem an der Sache:
    Wenn der Antragsteller keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat, weil er (insoweit) gar nicht steuerpflichtig ist, kann ich ihm die Mehrwertsteuer dann überhaupt festsetzen?
    "Ich kann die Vorsteuer nicht abziehen" ist ja nicht das gleiche wie "Ich bin (insoweit) gar nicht steuerpflichtig."

    Mir ist klar, dass ich eine §104er-Erklärung grundsätzlich nicht prüfe. Hier bin ich aber unsicher, ob die Erklärung nicht ausnahmsweise so offensichtlich falsch ist, dass ich den Antrag insoweit zurückweisen muss.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • An den Antragsteller wurde von einem anderen Unternehmer (Rechtsanwalt?) eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht.
    Wenn der Antragsteller selbst umsatzsteuerbefreit ist, dann kann er die in der Rechnung des Anwalts ausgewiesene Umsatzsteuer nicht selbst als Vorsteuer vom Finanzamt zurück bekommen. Er ist also wie ein Endverbraucher (Du+Ich) von der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer selbst belastet.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Umsatzsteuerbefreite Unternehmer gibt es nicht; es gibt nur Unternehmer die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen.

    Wenn ein Unternehmer überwiegend steuerfreie Umsätze ausführt, dann hat er für diesbezügliche Eingangsrechnungen auch keinen Vorsteuerabzug; so der Grundsatz der § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Allerdings gibt es noch die Ausnahme in Absatz 3 und die Superaufteilungsvorschrift in Absatz 4, die aber dann richtig tief ins Steuerrecht führt.

  • Erstmal danke für die schnellen Antworten!

    Umsatzsteuerbefreite Unternehmer gibt es nicht; es gibt nur Unternehmer die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen.

    Wenn ein Unternehmer überwiegend steuerfreie Umsätze ausführt, dann hat er für diesbezügliche Eingangsrechnungen auch keinen Vorsteuerabzug; so der Grundsatz der § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Allerdings gibt es noch die Ausnahme in Absatz 3 und die Superaufteilungsvorschrift in Absatz 4, die aber dann richtig tief ins Steuerrecht führt.

    Nur, damit ich das nicht falsch verstehe: Ist das jetzt Zustimmung für Exec oder eine Gegenmeinung?

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  • Jetzt, wo ihr das sagt, ist das alles irgendwie total logisch... :gepennt:
    Ich hab' den KFB dann auch mal antragsgemäß erlassen. :dankeschoan Exec und Meandor!

    @Störti: Falls du Hilfe mit deinem KFB brauchst, schick' mir einfach 'ne PN. :strecker :flucht:

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