Nach Befragung der SuFu bin ich leider nicht klüger geworden - falls ich was übersehen habe, bitte mitteilen.
Folgender Fall:
KFA nach § 104 ZPO. Fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers wird bejaht. Nachdem die Gegenseite diese Erklärung in Zweifel zieht, legt die Antragsteller ein Schreiben des zuständigen Finanzamts vor, in dem es heißt:
"Da es sich eine Leistung für den umsatzsteuerbefreiten Teil Ihres Unternehmens handelt, ist ein Vorsteueranspruch nicht gegeben. (§ 15 Abs. UStG)"
Jetzt habe ich mir § 15 UStG mal angesehen, bin aber trotzdem nicht klüger. Mein Problem an der Sache:
Wenn der Antragsteller keine Vorsteuerabzugsberechtigung hat, weil er (insoweit) gar nicht steuerpflichtig ist, kann ich ihm die Mehrwertsteuer dann überhaupt festsetzen?
"Ich kann die Vorsteuer nicht abziehen" ist ja nicht das gleiche wie "Ich bin (insoweit) gar nicht steuerpflichtig."
Mir ist klar, dass ich eine §104er-Erklärung grundsätzlich nicht prüfe. Hier bin ich aber unsicher, ob die Erklärung nicht ausnahmsweise so offensichtlich falsch ist, dass ich den Antrag insoweit zurückweisen muss.