Arbeitseinkommen vor Insolvenzeröffnung

  • Hallo,

    ich habe einen Schuldner (Insolvenzeröffnung am 03.11.2016), bei welchem mit seinem österreichischen Arbeitgeber arbeitsvertraglich geregelt ist, dass er sein Arbeitseinkommen immer vorschüssig am 01. des Monats ausgezahlt bekommt. Mit IE war also die Zahlung für den November bereits erfolt.

    Hat der Verwalter trotzdem einen Anspruch auf die pfändbaren Bezüge für den Monat November, auch wenn die Zahlung arbeitgeberseitig bereits erfolgt ist (ggf. anteilig)? Muss der Schuldner die pfändbaren Bezüge dann selbst abführen?

    Und wie verhält es sich mit einem 14. Gehalt, das ebenfalls im November gezahlt worden ist?

    Schonmal vielen Dank für eure Antworten!

  • Dafür gibt´s dann im letzten Monat noch mal den gesamten pfändbaren Betrag, auch wenn die WVP bereits am 02. November d. J. endet.

  • Bezieht man das pfändbare Einkommen nicht auf den gesamten Monat, für den es gezahlt wird?

    Dh. der Anspruch erwächst erst mit der Arbeitsleistung im Laufe des Monats und ist daher (ggf. anteilig) pfändbar?

  • Bezieht man das pfändbare Einkommen nicht auf den gesamten Monat, für den es gezahlt wird?

    Dh. der Anspruch erwächst erst mit der Arbeitsleistung im Laufe des Monats und ist daher (ggf. anteilig) pfändbar?

    zum Zeitpunkt der qua Eröffnung arrestierenden und inhibitierenden Wirkung war der Anspruch auf Lohnzahlung bereits untergegangen.

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  • Ich vergleich der Einfachheit halber zu Erklärungszwecken die Eröffnung mit der Zustellung eines PfÜBs . Alles was nach Zustellung / Eröffnung fällig wird, ist pfändbar. Da der Lohn halt vor Eröffnung fällig war, ist er halt "futsch".

    Wie ich ja weiter oben schon schrieb: Was nach Ablauf der Abtretung fällig wird, darf ja auch nicht mehr eingezogen werden, aber was vorher fällig wurde, noch vollständig - nicht anteilig.

  • Ich vergleich der Einfachheit halber zu Erklärungszwecken die Eröffnung mit der Zustellung eines PfÜBs . Alles was nach Zustellung / Eröffnung fällig wird, ist pfändbar. Da der Lohn halt vor Eröffnung fällig war, ist er halt "futsch".

    Wie ich ja weiter oben schon schrieb: Was nach Ablauf der Abtretung fällig wird, darf ja auch nicht mehr eingezogen werden, aber was vorher fällig wurde, noch vollständig - nicht anteilig.

    Allenfalls kann man noch über § 35 Abs. 1 InsO nachdenken "...das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört..." (wie Andreas H. schon angedeutet hat. Wäre gerade deswegen oder dann interessant, wenn der Schuldner nicht nur sein laufendes AE erhält.

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