Der erste interessante Fall ist hier eingetreten:
Für diejenigen, die es nicht wissen: Das Bundesverfassungsgericht hatte ja Ende 2015 festgestellt, dass die Streichung des Weihnachtsgeldes für die Beamten im Jahre 2011 verfassungswidrig war. Eigentlich geht es dabei gar nicht so sehr um den Begriff "Weihnachtsgeld", sondern darum, dass die Alimentation in Sachsen gegenüber vergleichbaren Beamten in anderen Ländern, gegenüber den Tarifbeschäftigten in Sachsen selbst und gegenüber der wirtschaftlichen Entwicklung im Großen und Ganzen zurückgeblieben ist, man könne die Besoldung der Beamten nicht nach jeweils aktueller Haushaltlage vornehmen. Dann hat man, beginnend ab 2011, in diesem Urteil vorgerichtet, welche Beträge in welchem Jahr zu wenig gezahlt wurden, das schwankt in den einzelnen Jahren zwischen 0,9 und 2,6% des jährlichen Bruttosolds. Nunja, wir haben diese Nachzahlungen nach langem Kampf nun endlich am 30.11.2016 erhalten und konnten schon mal feststellen, dass insgesamt weniger als eine Monatsbesoldung für mehr als 5 Jahre herauskam. Insbesondere gingen - je nach Steuerklasse - gleich mal 25 bis 40% an den Finanzminister von dieser Zahlung zurück, wobei man auf mögliche Erstattungen im Rahmen des Jahressteuerausgleiches verwies.
Nun zum Fall: Die erste Beamtin (= Schuldnerin) war da und wollte ihre gesamte Nachzahlung zusätzlich von der Pfändung freibekommen (Erhöhung des Freibetrages auf ihrem P-Konto dementsprechend). Die Rechtspflegerin wollte ihr aber nur die 500 €, die üblicherweise einmalig als Weihnachtsgeld unpfändbar sind, gewähren. Im Moment ist die Angelegenheit noch im Stadium des rechtlichen Gehörs.
Es wäre also nun ein interessanter Fall, wie man an diese Angelegenheit herangeht. Es ist ja auch gar kein "Weihnachtsgeld" im engeren Sinne, denn auch in Zukunft werden monatlich 2,6% einfach auf die monatlichen Bezüge aufgeschlagen, ohne dass es am Jahresende noch etwas gibt. Insoweit würde ich meinen, man müsse - um es nicht extrem kompliziert zu machen, aber dennoch der Sache gerecht zu werden für beide Parteien - den Betrag, der zusätzlich freizugeben ist, wie folgt berechnen: Monatliches Nettoeinkommen, ggf. noch abzüglich Beiträge für private Krankenversicherung, davon 2% nehmen (das wären bei einem Netto von 2500 € z.B. 50 €), nach § 850c ZPO ermitteln, wieviel davon dem Schuldner für sich selbst pfandfrei verbliebe (nehmen wir mal an, es seien 20 €) und diesen Betrag letztlich multiplizieren mal 60 (Monate), so kämen wir z.B. auf 1200 €.
Was gibt's denn sonst für Meinungen in dieser Frage?