Sonderinsolvenzverwalter bei zeitweiser (nicht kurzer) Verhinderung des InsV

  • Hallo ihr Lieben,

    ich bräuchte mal wieder das hier vorhandene SchwarmWissen.

    Es liegt folgende Grundproblematik vor:

    *ein/e bestellte/r InsVerw. ist aufgrund Erkrankung vorübergehend/längerfristig tatsächlich verhindert* (Genesung und Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich)

    Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters für die Dauer der Verhinderung wurde nunmehr als Vorschlag in den Runde gegeben. Leider finde ich in den mir vorliegenden Möglichkeiten und Unterlagen/Büchern/Heften/Zeitschriften kaum etwas zu diesem Fall.
    Es wird immer nur von der rechtlichen Verhinderung gesprochen/geschrieben.

    Ich denke § 59 InsO wäre in dem Fall echt zu hart. Obwohl der Zeitraum des Ausfalls aktuell nicht abzusehen ist. Wer hatte das auch schon mal und hat es wie gelöst?

    Die BT-Drucksache 2012 hilft mir nicht sooo viel weiter..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Praktisch:

    Ich habe dies mal vor ein paar Jahren erlebt, als mein Chef über einen längeren Zeitraum erkrankte. Die Insolvenzgerichte haben mehr oder weniger stillschweigend geduldet, dass dieser von seinem Sozius (der bei den gleichen Gerichten auch bestellt wurde) und von mehreren anwaltlichen Mitarbeitern (die dem Gericht bekannt waren) vertreten wurde. Ein Sonderinsolvenzverwalter wurde hierzu nicht bestellt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich bin ja immer für Praktisch.. leider sind die hiesigen Verfahren derzeit nicht so weit das ich sie ohne weiteres "laufen lassen kann". Es stehen jeweils Termine (sowohl B + PT als auch ST) an..

    in RSB Verfahren hab ich da keine Probleme..

    und daher ich schwanke im Moment eben so hin und her...

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Ich hätte hier so gar keine Bedenken, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (siehe auch BGH, Beschluss IX ZB 225/04).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • äh, worum geht es jetzt ?
    Auswechslung des Verwalters oder für einzelne Tätigkeiten Sonderverwalter bestellen ?
    Sorry, dass ich da so nachfrage. Solange der eingesetze Verwalter die leitenden Entscheidungen zu treffen in der Lage ist, kann ich immer einen Sonderverwalter (aus seiner Kanzlei) einsetzen, wenn er temporär verhindert ist.
    Ja ich hab auch schon mal ne Monographie dazu gelesen, wonach das alles nciht geht, mich auch schon mal mit Gläubigern rumgeschlagen und so weiter.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • d. eingesetzte InsVerw ist aktuell nicht in der Lage das Amt auszuüben bzw. kann keine Entscheidungen treffen.

    Ich will ja nicht ganz auswechseln, daher ja auch die Überlegung für die tatsächliche Zeit der Verhinderung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • d. eingesetzte InsVerw ist aktuell nicht in der Lage das Amt auszuüben bzw. kann keine Entscheidungen treffen.

    Ich will ja nicht ganz auswechseln, daher ja auch die Überlegung für die tatsächliche Zeit der Verhinderung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen..

    klingt übel ! Natürlich mag man niemandem, mit dem man möglicherweise jahrelang gut zusammengearbeitet hat, einfach mal so aus den Verfahren kicken. Für mich persönlich würde meine die Ebene in einer vergleichbar gedachten Situation mir schon Schwierigkeiten bereiten. Aber ich mag Dir das nicht unterstellen, damit da kein Missverständnis entsteht.

    Rechtlich verhält es sich imho so, dass der Insolvenzverwalter staatlich eingesetzt wird, um eigenverantwortlich fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Ist er hierzu nicht in der Lage, muss das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Aufsichtspflicht für Ersatz sorgen. Klingt hart, aber so ist halt die Struktur, und diese ist auch richig so. Da es sich vorliegend um eine längere Handlungsunfähigkeit handelt, muss das Insolvenzgericht tätig werden, so schwer es auch fallen mag.
    Es fragt, sich, in welcher Weise Tätigkeiten zu entfalten sind und wie die Kanzleistruktur des betr. Verwalters ist.

    Um nun konkret eine Meinung abzusondern, wäre es hilfreich, zu wissen, wie die Kanzleistruktur ist, insbesondere, ob es sich um einen Einzelkämpfer ohne entsprechende Sachbearbeiterstruktur handelt. Dies wäre sehr wichtig, um in der Sache Stellung zu nehmen. PM nehme ich selbstverständlich auch gerne entgegen, sofern die Angaben coram publico als heikel erachtet werden.

    Was ich aber schon mal vorab beitragen möchte:

    in "neuen" Verfahren muss ausgewechselt werden
    in Verfahren, in denen nur noch der Schlusstermin aussteht, kommt man mit einer Sonderverwalterberstellung rum (oki, die Befugnisse des Sonderverwalters zu definieren, dürfte etwas komplizierter ausfallen, aber da ist ja Austausch über das Forum zu mögilch).
    In den RSB-Verfahren nach Aufhebung ließe sich erwägen, es nicht kompliziert zu machen, solange die Einziehung von pfändbaren Einkünften läuft und Rechtsfragen im Rahmen von Nachtragsverteilungen nicht auftauchen (aber das ist schon sehr weit vorgewagt).

    Zu der Frage, nur rechtliche Verhinderung: wer nicht handeln kann, dürfte auch rechtlich verhindert sein; wenn davon auszugehen ist, dass er keine Entscheidungen treffen kannst, wie Du schriebst, taucht natürlich noch ein Problem auf:
    bei einer Auswechslung stellt dies eine Entlassung nach § 59 InsO dar, da müsstes Du wohl auch noch einen Verfahrenspfleger nach § 4 InsO i.V.m. § 57 ZPO noch einen Verfahrenspfleger bestellen..... (ja ist alles voll krass).

    grüße
    Def

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