Einmalzahlung bei VKH

  • Dem Antragsteller wurde VKH bewilligt.
    Das Hauptsacheverfahren (SO-Verfahren) läuft noch und wird auch noch andauern.
    Er teilt mit, dass sein bisheriges Wohnhaus (also bei Erstbewilligung Schonvermögen) verkauft wurde und er nun die Verfahrenskosten tragen kann.

    Ich möchte gerne die VKH ändern, weiß aber nicht wirklich wie, da noch keine Kostenentscheidung vorliegt (vermutlich werden diese geteilt) und die Höhe der Kosten (Verfahrensbeistand, SV-Gutachten) noch nicht bekannt ist. Der Betrag wird sicherlich nicht gering sein und ich würde gerne schon "die Hand darauf" halten.

    Wie mache ich das (jetzt) schon? Habt ihr eine Idee?

  • Ich hatte bisher einmal den Fall, dass ich eine Einmalzahlung während des laufenden Verfahrens angeordnet habe. Meines Erachtens (nach dem was ich recherchiert hatte) ist die Anordnung einer Einmalzahlung in unbestimmter Höhe nicht zulässig. Seinerzeit habe ich mir deshalb vom KB eine Rechnung über den Kostenschätzbetrag aufstellen lassen und in dieser Höhe eine Einmalzahlung angeordnet.
    Das Verfahren habe ich ein wenig "im Auge behalten" und nochmal einen weiteren Betrag angeordnet, nachdem sich der Gegenstandswert deutlich erhöht hatte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe hier eine Sache mit einen Streitwert von 1.500 €, das lohnt sich also kaum.

    Der Sachverständige bekommt bestimmt ca. 10.000 €, aber das steht halt alles noch in den Sternen. Dann werde ich dem Antragsteller mal mitteilen, dass der bezifferte Betrag ihm mitgeteilt wird, wenn ich ihn errechnen kann.

    Ich danke dir!

  • Ich hatte auch mal so einen Fall und bin folgendermaßen vorgegangen:

    Ich habe der PKH Partei geschrieben, dass sie ja zwischenzeitlich zu Vermögen gekommen ist, die Höhe der Kosten aber noch nicht feststeht und habe dann schon mal zu dem angedachten Vermögenseinsatz angehört (war so ein Querulant, bei dem das Geld schnell verschwunden wäre/ist). Als Anhörungsfrist habe ich nur eine Woche bestimmt. Nach der richterlichen Entscheidung (noch derselbe Tag, da die Kostenrechnung des Anwalts auf mein Betreiben hin quasi sofort eingegangen ist:D) habe ich den Änderungsbeschluss gemacht und eine Zahlungsaufforderung rausgeschickt. Hatte den Vorteil, dass er mir nicht mehr mit "Ich hatte keine Ahnung, dass ich zahlen muss und habe das Geld jetzt anderweitig ausgegeben" kommen konnte, da er ja explizit wusste, dass er bald einen größeren Betrag zahlen muss. Ging dann sogar in die Beschwerde (er hat Vorgetragen, dass er ein Darlehen bei seiner Schwester über 10.000€ zurückzahlen muss :cool:;)). Das OLG (Karlsruhe) hat es aber gehalten und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Verbindlichkeit bei der Schwester (sofern sie überhaupt besteht :teufel:) den Verfahrenskosten nicht vorgeht. Meine Art der Anhörung hat das OLG auch beanstandungslos hingenommen (obwohl das explizit vom Beschwerdeführer gerügt wurde).

  • Ich würde mir erstmal nachweisen lassen, wie hoch das Vermögen der Partei denn jetzt genau ist. Davon das Schonvermögen und etwaig berücksichtigungsfähiges Minusvermögen abziehen und dann den Bewilligungsbeschluss dahingehend abändern, dass die Partei verpflichtet ist, eine "Einmalzahlung in Höhe der Prozesskosten, maximal (hier nach Abzug von Schonbeträgen/Minusvermögen einzusetzendes Vermögen einsetzen) €, zu zahlen."

    Solche Beschlüsse habe ich schon gemacht und bin damit m. W. n. nicht alleine. Meine Beschwerdekammer hat mich da auch schon gehalten, von daher gehe ich mal davon aus, dass die Formulierung auch hinreichend bestimmt ist. Zumal man ja manchmal auch nach Verfahrensende bei der Zahlungsanordnung noch nicht weiß, ob die Prozesskosten sich nachträglich (z. B. aufgrund Geltendmachung der Differenzvergütung) noch erhöhen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Hier wird es auch so gemacht, dass erst mal ein noch unbestimmter Einmalbetrag angeordnet wird. Da ich Familiensachen mache handelt es sich meistens um Geld aus Zugewinnausgleich o. Ä. das einem Ehegatten bei der Scheidung zugesprochen wird.
    Da wird dann einfach ein noch unbestimmter Einmalbetrag aus eben dieser Summe angeordnet und dazu angehört, sodass die VKH-Partei gleich Bescheid weiß.
    Und wenn dann alle Kosten bekannt sind wird die genaue Summe in einem neuen Beschluss beziffert. Bisher gab es damit keine Probleme.

  • Ich würde mir erstmal nachweisen lassen, wie hoch das Vermögen der Partei denn jetzt genau ist. Davon das Schonvermögen und etwaig berücksichtigungsfähiges Minusvermögen abziehen und dann den Bewilligungsbeschluss dahingehend abändern, dass die Partei verpflichtet ist, eine "Einmalzahlung in Höhe der Prozesskosten, maximal (hier nach Abzug von Schonbeträgen/Minusvermögen einzusetzendes Vermögen einsetzen) €, zu zahlen."

    Solche Beschlüsse habe ich schon gemacht und bin damit m. W. n. nicht alleine. Meine Beschwerdekammer hat mich da auch schon gehalten, von daher gehe ich mal davon aus, dass die Formulierung auch hinreichend bestimmt ist. Zumal man ja manchmal auch nach Verfahrensende bei der Zahlungsanordnung noch nicht weiß, ob die Prozesskosten sich nachträglich (z. B. aufgrund Geltendmachung der Differenzvergütung) noch erhöhen.

    Da bin ich schon etwas überrascht, die mir bekannten veröff. Entsch. sehen es allesamt anders, vgl. OLG Koblenz, 7 WF 1146/11.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde mir erstmal nachweisen lassen, wie hoch das Vermögen der Partei denn jetzt genau ist. Davon das Schonvermögen und etwaig berücksichtigungsfähiges Minusvermögen abziehen und dann den Bewilligungsbeschluss dahingehend abändern, dass die Partei verpflichtet ist, eine "Einmalzahlung in Höhe der Prozesskosten, maximal (hier nach Abzug von Schonbeträgen/Minusvermögen einzusetzendes Vermögen einsetzen) €, zu zahlen."

    Solche Beschlüsse habe ich schon gemacht und bin damit m. W. n. nicht alleine. Meine Beschwerdekammer hat mich da auch schon gehalten, von daher gehe ich mal davon aus, dass die Formulierung auch hinreichend bestimmt ist. Zumal man ja manchmal auch nach Verfahrensende bei der Zahlungsanordnung noch nicht weiß, ob die Prozesskosten sich nachträglich (z. B. aufgrund Geltendmachung der Differenzvergütung) noch erhöhen.

    Da bin ich schon etwas überrascht, die mir bekannten veröff. Entsch. sehen es allesamt anders, vgl. OLG Koblenz, 7 WF 1146/11.

    Ich habe die Entscheidungen im Moment nur in unserem Intranet, das hilft ja als Fundstelle nur weiter, wenn man auch in meinem Bezirk ist.

    Die aktuellste "Schneewittchen hat Recht"-Entscheidung, die mir einfällt, ist aus Juni diesen Jahres, wo meine Beschwerdekammer kurzen Prozess gemacht und meine Entscheidung unter voller Bezugnahme auf meinen angegriffenen Anordnungsbeschluss und den Nichtabhilfebeschluss gehalten hat. (Steht insoweit nicht viel zitierfähiges drin, wenn man meine Entscheidungen nicht hat :D).
    Ich muss vielleicht dazu sagen, dass ich bei der Fachgerichtsbarkeit bin. Obergerichtliche Rechtsprechung gilt bei uns natürlich auch; vielleicht legen wir die aber anders aus als ihr.

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  • Jetzt muss ich den Thread selbst nochmal hochholen.

    Habe hier eine Akte geerbt, bei der es folgendermaßen aussieht:

    1. PKH-Bewilligung aus 2013 mit Einmalzahlung in Höhe der Prozesskosten (kein Betrag angegeben).
    2. Auf die sofortige Beschwerde der Partei wird die Einmalzahlungsanordnung von der Beschwerdekammer gehalten. Immer noch kein Betrag angegeben
    3. PBV liquidiert in 2013
    4. Auf Antrag der Partei, der die GK nicht weiterhelfen konnte, ergeht in 2013 folgender Rechtspflegerbeschluss:

    Tenor: "In pp. wird der Partei für die Einmalzahlung in Höhe von (Summe der Gerichtskosten zuzüglich PKH-Vergütung) € eine Ratenzahlung bewilligt. Die monatlich zu zahlenden Raten belaufen sich auf (...) ab dem (...)"
    Gründe: "(...) Bewilligung der Ratenzahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung." Keine RMB.

    5. Partei zahlt alles, d.h. Summe der GK zuzüglich PKH-Vergütung. (immer noch 2013)
    6. 2016: PBV meldet WAV an.

    Abgesehen von einem Rechenfehler hat der PBV ja nicht Unrecht: Die PKH wurde durch richterlichen Beschluss in Höhe der Prozesskosten bewilligt, und zu denen zählt seine WAV.
    Jetzt habe ich aber den klarstellenden Beschluss aus 2013, welcher plötzlich einen genauen Betrag auswirft. Und der würde, falls die WAV dazu genommen wird, überschritten.

    Meine Tendenz ist, vom PBV zunächst eine Korrektur seines Rechenfehlers zu verlangen und dann einen neuen, klarstellenden Beschluss zu machen, etwa "wird der Partei PKH in Höhe der Prozesskosten, welche sich auf (GK zuzüglich WAV) € belaufen, bewilligt. Gründe: Richterlicher Bewilligungsbeschluss lautete schon auf "PKH in Höhe der Prozesskosten". Rechtspflegerbeschluss war lediglich klarstellend und bezifferte die Prozesskosten, die zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren. Diese haben sich durch die Anmeldung der WAV nachträglich erhöht und belaufen sich nun auf die vorgenannte Summe."
    Und (eigentlich) keine RMB, da klarstellender Beschluss, der zum ursprünglichen, richterlichen Bewilligungsbeschluss gehört.

    Allerdings habe ich massive Bauchschmerzen, das so zu machen. Im Grunde würde meine Klarstellung eine Verschlechterung zum 2013er-Rechtspflegerbeschluss darstellen, da hätte ich sonst ein sofortige Beschwerde binnen 1 Monats angeordnet. Da keine RMB zu machen gefällt mir nicht.

    Bin für (Gegen-)Meinungen dankbar.

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  • Echt blöd gelaufen! Ich hätte auf jeden Fall die PKH-Kosten auf die WAV hochgerechnet oder den Anwalt aufgefordert, gleich die WAV geltend zu machen. Dann hätte man von Anfang an einen höheren Betrag verlangen können. Zurückzahlen kann ich einen überzahlten Betrag immer.
    Jetzt würde ich der Partei mitteilen, dass von Seiten des Anwalts weitere Kosten geltend gemacht wurden in Höhe von... und dass beabsichtigt ist, Zahlung dieser Kosten aus dem Vermögen anzuordnen. Dann einen Beschluss mit den zusätzlichen Kosten als weitere Einmalzahlung machen. Mit RMB.

    Allerdings frage ich mich, ob wir wirklich verpflichtet sind, die WAV-Differenzkosten für den Anwalt einzuziehen. Könnte man nicht auch die PKH aufheben, weil sich die Verhältnisse so gebessert haben, dass keine Bedürftigkeit mehr besteht (und den Anwalt selbst einziehen lassen)? Die Kosten der Staatskasse, um die es bei der PKH-bewilligung ging, sind ja gedeckt. Irgendwie fühlt man sich da wie ein Inkassobüro für Anwälte. Das war wohl so nicht gedacht.

  • Echt blöd gelaufen! Ich hätte auf jeden Fall die PKH-Kosten auf die WAV hochgerechnet oder den Anwalt aufgefordert, gleich die WAV geltend zu machen. Dann hätte man von Anfang an einen höheren Betrag verlangen können. Zurückzahlen kann ich einen überzahlten Betrag immer.
    Jetzt würde ich der Partei mitteilen, dass von Seiten des Anwalts weitere Kosten geltend gemacht wurden in Höhe von... und dass beabsichtigt ist, Zahlung dieser Kosten aus dem Vermögen anzuordnen. Dann einen Beschluss mit den zusätzlichen Kosten als weitere Einmalzahlung machen. Mit RMB.

    Allerdings frage ich mich, ob wir wirklich verpflichtet sind, die WAV-Differenzkosten für den Anwalt einzuziehen. Könnte man nicht auch die PKH aufheben, weil sich die Verhältnisse so gebessert haben, dass keine Bedürftigkeit mehr besteht (und den Anwalt selbst einziehen lassen)? Die Kosten der Staatskasse, um die es bei der PKH-bewilligung ging, sind ja gedeckt. Irgendwie fühlt man sich da wie ein Inkassobüro für Anwälte. Das war wohl so nicht gedacht.

    Danke für die schnelle Antwort! Info-Schreiben klingt für mich gut.
    In diesem Fall komme ich mit einer "Verhältnisse haben sich gebessert"-Aufhebung nicht weiter, weil es ein Fall nach altem Recht ist und von vornherein PKH mit einer Einmalzahlung in Höhe der Prozesskosten bewilligt wurde. Also war quasi schon bei Bewilligung die Wahlanwaltsvergütung "mit drin". Hätte halt nur angemeldet werden müssen. Zur Bewilligung in Höhe der Prozesskosten ist es hier nur gekommen, weil der Bezi zur ratenfreien PKH-Bewilligung eine Beschwerde eingelegt hatte. Hatte das nicht erwähnt, weil es m.E. für die Grundproblematik irrelevant ist.

    :dankescho

    M.E. ist es aber nicht falsch, dass wir quasi das Inkassobüro für den Anwalt spielen. Einen Schaden in dem Sinne hat die Landeskasse dadurch ja nicht: Bei uns wird die Differenzvergütung erst dann ausgezahlt, wenn sie die PKH-Raten oder die Einmalzahlung vollständig erbracht sind. Im Prinzip leiten wir dann ja nur die Zahlung weiter. Und Aufheben wegen weggefallener Bedürftigkeit mache ich auch nicht, dazu würde mir schon eine Rechtsgrundlage fehlen. Allenfalls ordne ich in solchen Fällen eine Einmalzahlung in Höhe der Prozesskosten an. Macht ja schon einen Unterschied, ob die Partei noch via bestehender PKH vor 11er-Anträgen etc. geschützt ist oder nicht.
    Aufhebung nach Einkommensverbesserungen würde ich nur machen, wenn § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar ist. Und das geht nach BAG (z.B. 8 AZB 12/16, behandelt allerdings unterlassene Mitteilung der Anschriftenänderung statt Einkommensverbesserung) nur noch sehr eingeschränkt.

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