Guten Tag!
Vor mir liegt ein GB-Auszug, indem folgendes in Abteilung III/1 eingetragen ist:
(halbspaltig)
Vormerkung zur Erhaltung des Rechts
auf Eintragung einer Hypothek von ...MDN
für a) Frau F
b) Herrn K
zur Sicherung Ihres Rechts auf Zahlung ihrer
Darlehnsforderung. Eingetragen 1957
Der neue Eigentümer will dieses Recht löschen lassen mit Hilfe von §1170 BGB.
Er schreibt:
-zu Herrn K gibt es keinerlei Erkenntnisse,
-Frau F soll 2010 verstorben sein, das zuständige Nachlassgericht teilt dem neuen Eigentümer mit, dass nachlassgerichtliche Vorgänge zu Frau F nicht vorliegen.
-In der Grundakte finden sich ebenfalls keine Erkenntnisse zur Anschrift des Herrn K
Reicht das für ein Aufgebot nach §1170 BGB?
Ich bin der Meinung es könnte mehr ermittelt werden, so z.B. noch im Grundbucharchiv (die vorhandene Grundakte enthält lediglich neueren Schriftverkehr) und ob Frau F Kinder hatte.
Es machte mir nämlich gar nicht viel Mühe (der EDV sei Dank) die Frau F in einem anderen Verfahren zu ermitteln. Sie trat seinerzeit dort als Beteiligte auf. Der Mann der Frau F hatte jedenfalls mehrere Kinder durchaus möglich, das dies auch ihre eigenen Kinder sind.
Wäre es daher nicht ratsam an dieser Stelle etwas ausführlicher die Kinder der F zu ermitteln? Und wenn ja, wer macht das? Der Antragsteller oder ich?
Und überhaupt, wie läuft so ein Verfahren nach § 1170 BGB überhaupt ab? Im Palandt steht ja nicht viel drin.
LG Döner