Hallo liebe Kollegen.
Ich habe bei einer bereits eingetragenen GmbH eine Anmeldung auf Eintragung eines von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Prokuristen vorliegen.
Die GmbH kann gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung auch im Wege der unechten Gesamtvertretung von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden.
Aus diesem Grunde bin ich nun darüber zum Grübeln gekommen, ob für die Befreiung des Prokuristen vom § 181 BGB, vor allem wegen der Möglichkeit der unechten Gesamtvertretung, eine Satzungsgrundlage Voraussetzung ist.
Im Gesellschaftsvertrag der GmbH liegt nur eine Satzungsgrundlage zur Befreiung der Geschäftsführer vor.
Vielen Dank für Eure Mithilfe.