Vereinsrecht:Mehrheit bei Beschlussfassung ü.Satzungsneufassung in MV

  • Hallo, ich habe folg. Problem:
    Der Vorstand eines größeren Vereins streitet sich hier mit einem seiner Mitglieder (Stadt vertreten durch das Amt) bzgl. einer Eintragung im VR bzgl. einer Neufassung der Satzung. Die Stadt ist der Meinung der Beschluss der MV sei nicht wirksam und meine entsprechende Eintragung ins VR sei zu löschen.

    In der alten, noch anzuwendenden Satzung heißt es bzgl.Satzungsänderung:"§ 7 Abs. 1...Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse 1. mit 3/4 Mehrheit ihrer Mitglieder über: a) Satzungsänderungen
    b)...
    c)....
    2.mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über:
    a)Genehmiung der Jahresabrechnung
    b)- i).........

    Ich habe dies aufgrund Pkt. 2 so ausgelegt, dass bei einer Satzungsänderung 3/4 der Mitglieder des Vereins zustimmen müssen und so auch die streitenden Parteien vorab informiert. Unstreitig unter den Parteien ist, dass zu diesem Zeitpunkt 39 Mitglieder zum Verein gehörten, 35 waren in der MV anwesend. davon haben 29 für die Satzungsneufassung gestimmt und 6 dagegen.
    3/4 von 39 sind rechnerisch 29,25. Die Stadt sagt nun, dass nur 29 Mitglieder dafür gestimmt haben und damit nicht 3/4 ,also 29,25 erreicht wurden; es hätten 30 Mitglieder zustimmen müssen. Der Vorstand ist der Meinung, dass die Formulierung in der Satzungsfassung bewusst eine Kopfmehrheit der Mitglieder vorsieht und nicht das Erreichen einer bestimmten Prozentzahl . Nach den allgem. Rundungsregelungen ist bei 29,25 abzurunden und somit reichen 29 Ja-Stimmen, Ich tendiere zu der Meinung der Stadt und erwäge bzgl. der Eintragung der Satzungsneufassung ein Amtslöschungsverfahren einzuleiten. Wie ist Eure Meinung dazu ? Insbesondere, habt Ihr Rechtssprechung dazu, gerade auch zu dem Thema Rundung ja oder nein? Oder Hinweise im Kommentar ? Ich habe nur das Handbuch zum VR von Stöber/Otto 10.Aufl., da konnte ich nichts finden.

    Ich hoffe, dass Ihr mir helfen könnt. Vielen Dank.

  • Ebenso.

    Das ist kein Rundungsproblem, sondern es geht darum, dass die niedrigere Zahl (29) nicht die erforderliche Mehrheit repräsentiert, weil diese zwischen 29 und 30 liegt und die Mehrheit daher nur mit 30 Stimmen erreicht wird.

    Ich frage mich allerdings, weshalb sich der Vorstand unter gebotener vorheriger Ermittlung der Zahl seiner Mitglieder nicht ordentlich auf eine Mitgliederversammlung vorbereitet, bei der eine Satzungsänderung beschlossen werden soll. Denn wenn er dies getan hätte, hätte kaum im Protokoll festgestellt werden können, dass die erforderliche Mehrheit erreicht ist.

    Oder man kann halt einfach nicht rechnen.

    Ich bin ebenfalls Vereinsvorstand und rechne mir so etwas immer vorher oder noch in der betreffenden Versammlung aus, je nachdem, welche Mehrheit für welche Sache erreicht werden muss und je nachdem, wie viele Mitglieder anwesend sind.

  • Ebenfalls wie die Vorschreiber.
    Ein identischer Fall bei mir lag genau umgekehrt und die Nichteintragung ist vom Beschwerdegericht gehalten worden.

  • Ich schließe mich auch an. Die erforderliche Mehrheit ist erst bei 30 erreicht.


    Ich frage mich allerdings, weshalb sich der Vorstand unter gebotener vorheriger Ermittlung der Zahl seiner Mitglieder nicht ordentlich auf eine Mitgliederversammlung vorbereitet, bei der eine Satzungsänderung beschlossen werden soll. Denn wenn er dies getan hätte, hätte kaum im Protokoll festgestellt werden können, dass die erforderliche Mehrheit erreicht ist.

    Wenn ich nur kurz drüber nachdenke, was ich gerade in letzter Zeit in Versammlungsprotokollen schon so alles gelesen habe, wie die Versammlungen einberufen werden und manchmal ablaufen und dann auch noch protokolliert werden, ist das Rechenproblem noch das kleinste Übel.
    Und ich schreibe nicht (nur) von Kegelklub und Schützenverein...

  • Hätte das nicht eigentlich VOR der Eintragung vom Registergericht bemerkt werden müssen oder prüfen die nicht selbständig, ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde?

  • Guten morgen, vielen herzlichen Dank an alle, die mir geantwortet haben. Ich werde jetzt bzgl. der Eintragung ein Amtslöschungsverfahren einleiten, was ich zwar noch nie gemacht habe, aber da wird ja was zu finden sein in der Literatur....
    An " 13 " eine Bitte: Wäre es möglich, mir die angesprochene Entscheidung zur Verfügung zu stellen? Vielen Dank .

  • Da kann ich leider nicht mit dienen. Sie ist vom LG gewesen, nicht veröffentlicht und ich habe sie mir nicht aufbewahrt, da mittlerweile Status "i.R."... :D Seinerzeit hatte ich leider meine Rspr.-Datei noch nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!