Ich habe hier einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung gem. § 765a ZPO. Die Schuldnerin macht geltend, dass sie nur Grundsicherung und Sozialleistungen/Pflegegeld wegen Schwerbehinderung Stufe II bezieht. Fällt das unter besondere Härte und Sittenwidrigkeit? Ich hätte hier eher einen Fall des 850l ZPO gesehen, womit der 765a ZPO ja hinfällig wäre. Hat jemand damit Erfahrung?
Aufhebung Pfändung
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cawo80 -
19. Dezember 2016 um 13:31
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Der Leistungsbezug sagt ja zunächs nichts darüber, dass die Pfändung per se nicht ausgeführt werden dürfte.
Entstehen überhaupt pfändbare Beträge bzw. ist die Schuldnerin überhaupt beeinträchtigt? Ansonsten besteht u.U. kein Rechtsschutzbedürfnis. -
Ich habe hier einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung gem. § 765a ZPO. Die Schuldnerin macht geltend, dass sie nur Grundsicherung und Sozialleistungen/Pflegegeld wegen Schwerbehinderung Stufe II bezieht. Fällt das unter besondere Härte und Sittenwidrigkeit? Ich hätte hier eher einen Fall des 850l ZPO gesehen, womit der 765a ZPO ja hinfällig wäre. Hat jemand damit Erfahrung?
Was wird denn gepfändet? Kontoguthaben?
P-Konto?
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Es handelt sich um eine Kontopfändung. Nein, es liegt kein P-Konto vor.
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Ohne P-Konto kein § 765a ZPO.
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selbst wenn die Schin zur Bank laufen muss, um an ihr Geld (auf dem noch auf P zu umwandeln Konto) heranzukommen, ist das keine besondere Härte sondern die übliche Härte einer Zwangsvollstreckung.
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Es handelt sich um eine Kontopfändung. Nein, es liegt kein P-Konto vor.
Und warum nicht?
ZitatIch hätte hier eher einen Fall des 850l ZPO gesehen
Ohne P-Konto ist natürlich ein § 850l ZPO erst gar nicht möglich.
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M.E. ist der §850l ZPO eigentlich überflüssig. Sofern man nur Geldeingänge unterhalb der Pfändungsgrenze hat, ist man eigentlich durch das P-Konto ausreichend geschützt. Ein Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung nach § 850l ZPO sehe ich da eigentlich nicht. Ansonsten kann ich den Vorpostern zustimmen. Ohne P-Konto keine Möglichkeit für §850l ZPO.
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Schließe mich ebenfalls an: Ein Giro-Konto genießt keinerlei Pfändungsschutz mehr.
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