Aufhebung Pfändung

  • Ich habe hier einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung gem. § 765a ZPO. Die Schuldnerin macht geltend, dass sie nur Grundsicherung und Sozialleistungen/Pflegegeld wegen Schwerbehinderung Stufe II bezieht. Fällt das unter besondere Härte und Sittenwidrigkeit? Ich hätte hier eher einen Fall des 850l ZPO gesehen, womit der 765a ZPO ja hinfällig wäre. Hat jemand damit Erfahrung?

  • Der Leistungsbezug sagt ja zunächs nichts darüber, dass die Pfändung per se nicht ausgeführt werden dürfte.
    Entstehen überhaupt pfändbare Beträge bzw. ist die Schuldnerin überhaupt beeinträchtigt? Ansonsten besteht u.U. kein Rechtsschutzbedürfnis.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich habe hier einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung gem. § 765a ZPO. Die Schuldnerin macht geltend, dass sie nur Grundsicherung und Sozialleistungen/Pflegegeld wegen Schwerbehinderung Stufe II bezieht. Fällt das unter besondere Härte und Sittenwidrigkeit? Ich hätte hier eher einen Fall des 850l ZPO gesehen, womit der 765a ZPO ja hinfällig wäre. Hat jemand damit Erfahrung?

    Was wird denn gepfändet? Kontoguthaben?

    P-Konto?

  • selbst wenn die Schin zur Bank laufen muss, um an ihr Geld (auf dem noch auf P zu umwandeln Konto) heranzukommen, ist das keine besondere Härte sondern die übliche Härte einer Zwangsvollstreckung.

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