unerlaubte Handlung

  • als Titel hab ich nur nen VB. Die Staatsanwaltschaft hat mir mitgeteilt, dass das von mir eingeleitete Strafverfahren vorläufig eingestellt wird, weil mein Sch in einem anderen Verfahren ein so hohes Strafmaß zu erwarten hat, dass mein Verfahren nicht ins Gewicht fällt (hat er dann auch bekommen). Würde euch das für 850 D ausreichen?

  • als Titel hab ich nur nen VB. Die Staatsanwaltschaft hat mir mitgeteilt, dass das von mir eingeleitete Strafverfahren vorläufig eingestellt wird, weil mein Sch in einem anderen Verfahren ein so hohes Strafmaß zu erwarten hat, dass mein Verfahren nicht ins Gewicht fällt (hat er dann auch bekommen). Würde euch das für 850 D ausreichen?

    Die Frage stellst du als Privatgläubiger?
    (d? - du meinst f2?)
    Nur ein VB reicht nicht, weißt du doch ... ;)

  • ich hab nur mal nachgedacht, was als Alternative zum Urteil gehen könnte :gruebel:

    Nach der bisherigen BGH-RS eigentlich nichts.

    Doch eine Urkunde, in dem der Schuldner anerkennt, dass es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt.

  • als Titel hab ich nur nen VB. Die Staatsanwaltschaft hat mir mitgeteilt, dass das von mir eingeleitete Strafverfahren vorläufig eingestellt wird, weil mein Sch in einem anderen Verfahren ein so hohes Strafmaß zu erwarten hat, dass mein Verfahren nicht ins Gewicht fällt (hat er dann auch bekommen). Würde euch das für 850 D ausreichen?

    Das kann nicht ausreichen.
    Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

    Dies gilt auch, wenn dem Titel (hier: VB) ein rechtskräftiger Strafbefehlbeigefügt ist.

    so BGH, Beschl. 26.09.2002, XI ZB 180/02, NJW 2003, 515 f., 26.09.2002, IX 208/02, ZVI2002, 422, 05.04.2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663, 18.05.2006, IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922

    So auch LG Bielefeld, Beschl. 13.07.2011, 23 T 405/11, n. v., , dassdarauf hinweist, dass den Gläubiger in einem solchen Fall nur dieFeststellungsklage oder die Vorlage einer Urkunde in der der Schuldner einerPfändung nach § 850 f Abs. 2 ZPO zustimmt bleibt, und dieletztgenannte Alternative dem Schuldner die Möglichkeit gibt, einkostenträchtiges Verfahren auf Feststellung durch den Gläubiger und eineinsoweit voraussichtlich aussichtslose eigene Verteidigung zu vermeiden.

  • Zitat von zsesar;1094653QUOTE

    BGH Fundstelle ?

    BGH, Beschluss vom 14.03.2003, IXa ZB 52/03- veröffentlicht in ZVI 2003, 301. Dort heißt es u.a. wortwörtlich: "[:::] Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken des Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger dem Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung zustimmt. [...]"

  • die Tatsache war bereits vor Antragstellung des Mahnbescheids bekannt. Nur ist diese Information im VB wertlos.


    Du hast ja immer die Möglichkeit, nachträglich Feststellungsklage zu erheben. Die Rechtsprechung geht in diesem Fall von einem Streitwert von 5 % des Nennbetrages aus, weil sich das wirtschaftliche Interesse nach § 3 ZPO am Interesse der Vollstreckungsprivilegierung orientiert. Insofern würden die Kosten für die Feststellungsklage vermutlich entsprechend gering ausfallen. Anders wird der Streitwert einer solchen Klage bemessen im Falle, daß ein InsO-Verfahren anhängig ist. Dann wird das wirtschaftliche Interesse daran bemessen, inwieweit am Ende des InsO-Verfahrens eine Realisierung der Forderung möglich erscheint. Der BGH hat z. B. bei geringer Wahrscheinlichkeit das OLG Celle, das einen Abschlag von 75 % vom Nennbetrag der Forderung für angemessen hielt, gehalten. :)

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