Guten Morgen,
ich habe den Fall, dass der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hat der 80 km vom Gerichtssitz entfernt wohnt. Der Kläger wohnt im Ort des Gerichts. Jetzt habe ich eine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO zu treffen. Dabei beruft sich der Kläger-Vertreter auf den Beschluss des BGH vom 28.06.2006 - Az.: IV ZW 44/05 und will die vollen Fahrtkosten erstattet haben, da er nach seinen Angaben mit dem Kläger in ständiger Geschäftsbeziehung steht ("Hausanwalt"). Der Kläger ist Hausarzt. Die Entscheidung des BGH vom 28.06.2006 betrifft aber den Fall, dass ein bundesweit tätiger Versicherer seine Verfahren dem Hausanwalt überlässt. Habt ihr Erfahrungswerte, dass die Entscheidung in meinem Fall auch anzuwenden ist?