Erstattung Fahrtkosten des "Hausanwalts"

  • Guten Morgen,

    ich habe den Fall, dass der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hat der 80 km vom Gerichtssitz entfernt wohnt. Der Kläger wohnt im Ort des Gerichts. Jetzt habe ich eine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO zu treffen. Dabei beruft sich der Kläger-Vertreter auf den Beschluss des BGH vom 28.06.2006 - Az.: IV ZW 44/05 und will die vollen Fahrtkosten erstattet haben, da er nach seinen Angaben mit dem Kläger in ständiger Geschäftsbeziehung steht ("Hausanwalt"). Der Kläger ist Hausarzt. Die Entscheidung des BGH vom 28.06.2006 betrifft aber den Fall, dass ein bundesweit tätiger Versicherer seine Verfahren dem Hausanwalt überlässt. Habt ihr Erfahrungswerte, dass die Entscheidung in meinem Fall auch anzuwenden ist?

  • Habe eine Entscheidung des LG Düsseldorf gefunden (6 O 455/11). Danach sind grds. die Kosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (Leitsatz). Angemerkt wird dabei jedoch, dass die Rechtsprechung Ausnahmen bei einem Spezialisten macht, der nicht im Gerichtsbezirk zu finden ist.

    Daher würde ich die Kosten des auswärtigen Hausanwalts nicht in voller Höhe erstatten.

  • Habe eine Entscheidung des LG Düsseldorf gefunden (6 O 455/11). Danach sind grds. die Kosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (Leitsatz). Angemerkt wird dabei jedoch, dass die Rechtsprechung Ausnahmen bei einem Spezialisten macht, der nicht im Gerichtsbezirk zu finden ist.Daher würde ich die Kosten des auswärtigen Hausanwalts nicht in voller Höhe erstatten.

    So auch:- OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015 -17 W 247/15-, juris- Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.07.2015 -9 W 26/15-, juris

  • Habe eine Entscheidung des LG Düsseldorf gefunden (6 O 455/11). Danach sind grds. die Kosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig (Leitsatz). Angemerkt wird dabei jedoch, dass die Rechtsprechung Ausnahmen bei einem Spezialisten macht, der nicht im Gerichtsbezirk zu finden ist.Daher würde ich die Kosten des auswärtigen Hausanwalts nicht in voller Höhe erstatten.

    So auch:- OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015 -17 W 247/15-, juris- Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24.07.2015 -9 W 26/15-, juris

    Eine umfangreiche Übersicht zur Rechtsprechung zu diesem Thema nebst Tabelle wurde auch schon mal in diesem Thread vorgestellt.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Es ist schon lange ausgepaukt, dass der Begriff "Hausanwalt" im Rahmen eines KFV kein Erstattungskriterium ist.

  • Auch ich möchte nochmal kurz erwähnen, dass....

    1. die Entscheidung des LG Düsseldorf inhaltlich nicht überzeugend und m. E. unzutreffend ist.

    2. es selbst für einen Hausanwalt in aller Regel nur die Kosten für eine (fiktive) Reise vom Parteisitz aus im Rahmen der notwendigen Kosten (§ 91 II ZPO) gibt. Anders kann es eigentlich nur noch beim Fall des Spezialanwalts sein oder wenn das Unternehmen den Fall intern vorgerichtlich anderweitig bearbeitet hat und sodann dort (am Bearbeitungsort) der Anwalt beauftragt wird. Siehe z. B. BGH NJW-RR 2011, 1430
    Irgendwie versteht das alles aber noch immer und auch in den einfachsten Sachverhalten kaum ein Anwalt, sonst hätte ich hier täglich 30 Minuten mehr Zeit für andere Sachen.....

  • Es ist schon lange ausgepaukt, dass der Begriff "Hausanwalt" im Rahmen eines KFV kein Erstattungskriterium ist.



    Schließe mich voll an. Das Thema ist wirklich schon lange durch. Die Kosten eines Hausanwalts sind bis zu denen eines RA am Sitz der Partei erstattungsfähig. Punkt. Mehr gibt´s nicht. Und in der Entscheidung des BGH, die in der Eingangsbeitrag zitiert wurde, steht ja auch nicht, dass die Kosten des Hausanwalts auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese höher als die eines RA am Sitz der Partei sind. Diese Frage hatte der BGH in dieser Entscheidung explizit offen gelassen und erst in anderen Beschlüssen darüber entschieden. Und zwar dahingehend, dass auch diese Kosten nur bis zur Höhe derjenigen eines RA am Sitz der Partei erstattungsfähig sind. Ich diskutiere daher darüber schon lange nicht mehr und setze entsprechend ab.

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