Wiederberücksichtigung der Ehefrau

  • Hallo,
    vorliegend erging ein Beschluss nach § 850c IV, wonach die Ehefrau des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist (hatte Einkommen von 986,00 €). Nun hat die Ehefrau mit ihrem Arbeitgeber einen Änderungsvertrag geschlossen, dass sie ab 01.01.2017 nur noch auf 450,00 € Basis arbeitet. Schuldner hat daraufhin Antrag nach § 850g gestellt, seine Ehefrau wieder voll zu berücksichtigen. Nach Vortrag des Schuldners hat die Ehefrau diesen Vertrag unterschrieben, weil sie auf Grund ihres Alters (keine Angabe) und diverser Krankheiten (keine Angaben) nicht mehr in Vollzeit arbeiten kann. Der Schuldner selbst ist 75 Jahre alt und seine Rente ist gepfändet; die Ehefrau ist ab 01.01.2017 familienversichert bei ihm. Die Gläubigerin tritt dem entgegen mit der Begründung, dass eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages der Ehefrau nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen kann; sprich: Die Eheleute müssen sich ja ausgerechnet haben, dass sie mit so wenig Einnahmen auskommen werden und dass sie nicht davon ausgehen konnten, dass die Ehefrau deshalb wieder als Berechtigte berücksichtigt wird. Soweit ersichtlich, haben die Eheleute ein Wohnrecht; dass heißt, keine Miete, nur Nebenkosten.
    Ich neige vorliegend dazu, der Gläubigerin Recht zu geben und den Antrag zurückzuweisen. Ein wirklich nachgewiesener Grund für die Arbeitsvertragsänderung der Ehefrau liegt nicht vor. Oder sollte man sich vom Schuldner entsprechende Atteste seiner Frau hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit vorlegen lassen?

  • Mal konträr:
    Der Schuldner tritt dem entgegen mit der Begründung, dass eine freiwillige Änderung des Arbeitsvertrages der Ehefrau nicht zu seinen Lasten gehen kann; sprich: Ob seine Frau, aus welchen Gründen auch immer, ihre Arbeit ändern (muss) kann, ist eine Frage der freien Willensentscheidung und die hat den Gläubiger nicht zu interessieren.
    Wofür gibt des denn die Unterhaltspflicht von Eheleuten? Genau! Dass ab 01.01. die Ehefrau deshalb wieder als Berechtigte berücksichtigt wird.

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  • -->Die erfolgte Pfändung betrifft das Verhältnis Gl. und Schuldner.Die Ehefrau ist durch die Pfändung nicht betroffen und muss den Schuldner oder Gl. auch nicht um Erlaubnis fragen, in welchem Umfang sie arbeitet.Auch ist der Umstand, dass der Schuldner keine Miete zahlt bei den pauschalisierten Beträgen des § 850c ZPO unbeachtlich, BGH IXa ZB 226/03.M.E. ist der Antrag des Schuldners begründet. -->Die erfolgte Pfändung betrifft das Verhältnis Gl. und Schuldner.Die Ehefrau ist durch die Pfändung nicht betroffen und muss den Schuldner oder Gl. auch nicht um Erlaubnis fragen, in welchem Umfang sie arbeitet.Auch ist der Umstand, dass der Schuldner keine Miete zahlt bei den pauschalisierten Beträgen des § 850c ZPO unbeachtlich, BGH IXa ZB 226/03.M.E. ist der Antrag des Schuldners begründet.

  • -->Die erfolgte Pfändung betrifft das Verhältnis Gl. und Schuldner.Die Ehefrau ist durch die Pfändung nicht betroffen und muss den Schuldner oder Gl. auch nicht um Erlaubnis fragen, in welchem Umfang sie arbeitet.Auch ist der Umstand, dass der Schuldner keine Miete zahlt bei den pauschalisierten Beträgen des § 850c ZPO unbeachtlich, BGH IXa ZB 226/03.M.E. ist der Antrag des Schuldners begründet. -->Die erfolgte Pfändung betrifft das Verhältnis Gl. und Schuldner.Die Ehefrau ist durch die Pfändung nicht betroffen und muss den Schuldner oder Gl. auch nicht um Erlaubnis fragen, in welchem Umfang sie arbeitet.Auch ist der Umstand, dass der Schuldner keine Miete zahlt bei den pauschalisierten Beträgen des § 850c ZPO unbeachtlich, BGH IXa ZB 226/03.M.E. ist der Antrag des Schuldners begründet.

    Sehe ich auch so.

    Für die (teilweise) Nichtberücksichtigung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen, dem der Schuldner Unterhalt gewährt kommt es nur auf die Höhe des Einkommens an und nicht darauf, warum dieses Einkommen sich ändert.

    Die Ehefrau ist nicht verpflichtet durch Erzielung eines Einkommens den pfändbaren Betrag von dem Einkommen des Ehemannes zugunsten des Gläubigers zu erhöhen.

    Entweder ist das Einkommen ausreichend, die teilweise Nichtberücksichtigung zu rechtfertigen oder nicht.

  • Vielen Dank für die Antworten. So umgekehrt habe ich es gar nicht betrachtet ... Dann werde ich dem Schuldner mal ein Weihnachtsgeschenk bereiten ... :):):)

    Den Beschluss aber bitte auf weihnachtlichem Geschenkpapier ausdrucken ;), ggfs. mit Trauerrand für den Gläubiger.:D

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