Guten Morgen zusammen,
nachdem ich bereits in der Suche im Forum nichts gefunden habe, was auf meinen Fall genau zutrifft, starte ich diesbezüglich mal ein neues Thema.
Beantragt ist die Eintragung einer ZSH auf einem Erbbaurecht. Mit Zwischenverfügung wurde der Gläubigerin aufgegeben, die zur Eintragung erforderliche Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers vorzulegen. Die Zustimmung wird verweigert und die Gläubigerin teilt jetzt mit, aktuell einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Erbbaurechtsausgebers beim zuständigen Gericht eingereicht zu haben. Mittlerweile liegt ein vollzugsreifer weiterer Antrag in der Akte auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Dienstbarkeit. Der Antrag auf Eintragung der ZSH wird nicht zurückgenommen. Die Frist der Zwischenverfügung ist abgelaufen und Fristverlängerung wurde bereits einmal gewährt. Die Gläubigerin bittet nunmehr um weitere Fristverlängerung (bis das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung durch ist vermutlich). Welche Fristverlängerung ist hier angemessen? Der weitere Antragsteller drängt (verständlicherweise) bereits auf Bearbeitung seiner Anträge. Gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG hat der Erbbauberechtigte den Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung, jedoch nicht der Gläubiger (ohne vorherige Pfändung und Überweisung des Anspruchs?!!). Ich tendiere zur Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der ZSH, da der Gläubiger nicht innerhalb einer m.E. angemessenen Frist den Mangel beheben konnte. Gibt es eine andere Möglichkeit, die mir gerade nicht in den Sinn kommt?
Danke schon mal für eure Antworten