Antrag nach § 850k ZPO nach Aufhebung des Verfahrens

  • Hallo,

    mich interessiert mal eure Meinung zu folgendem Fall.

    Das Insolvenzverfahren wurde 2015 aufgehoben. Es läuft die Wohlverhaltensphase noch bis 2019. Der Schuldner stellt einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO wegen Zahlung von Weihnachtsgeld auf sein P-Konto. Für den Treuhänder zählt grds. nur noch die Abtretungserklärung. Die pfändbaren Beträge vom Arbeitseinkommen werden direkt an den Treuhänder abgeführt.

    Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig, § 294 Abs. 1 InsO.

    Ich weiß, dass der Schuldner Pfändungen auf dem Konto hatte, bevor eröffnet wurde, die teilweise auch nicht von der Rückschlagsperre betroffen waren. Neugläubiger schließe ich mal aus.

    Der Antrag wurde nur gestellt, weil die Bank sich weigert das Guthaben auszuzahlen, weil der Schuldner über den Sockelfreibetrag kommt und die Restschuldbefreiung versagt werden könnte. Nach o.g. Vorschrift dürfte dies jedoch keine Rolle spielen und der Schuldner dürfte ohne eine Entscheidung des Gerichts (Vollstreckungsgericht) aufgrund des Vollstreckungsverbots über sein gesamtes Guthaben verfügen können.

    Seht ihr es auch so?

    2 Mal editiert, zuletzt von Küstenkind (22. Dezember 2016 um 08:19) aus folgendem Grund: Ergänzung wegen #2

  • Mir ist der Sachverhalt noch etwas unklar.

    Ich gehe davon aus, dass der Schuldner ein P-Konto hat, da du von Sockelfreibetrag sprichst.

    Werden denn bereits beim Arbeitgeber die pfändbaren Beträge abgeführt, so dass auf dem Konto nur noch der unpfändbare Betrag eingeht?


  • Nein. Wenn die Bank sich weigert, muss das Vollstreckungsgericht ran. M.E. ist es rechtlich sauber und korrekt, was die Bank da macht.
    Achso: zur Klarstellung: Das VG muss die alten Pfändungen ruhend stellen oder ähnliches, nicht einen Beschluss nach § 850k erlassen.

  • Mir ist der Sachverhalt noch etwas unklar.

    Ich gehe davon aus, dass der Schuldner ein P-Konto hat, da du von Sockelfreibetrag sprichst.

    Werden denn bereits beim Arbeitgeber die pfändbaren Beträge abgeführt, so dass auf dem Konto nur noch der unpfändbare Betrag eingeht?

    Ja und ja :)


    Nein. Wenn die Bank sich weigert, muss das Vollstreckungsgericht ran. M.E. ist es rechtlich sauber und korrekt, was die Bank da macht.
    Achso: zur Klarstellung: Das VG muss die alten Pfändungen ruhend stellen oder ähnliches, nicht einen Beschluss nach § 850k erlassen.

    OK. Du siehst es ähnlich. Kein Beschluss nach § 850k ZPO. Ich dachte die sog. Ruhendstellung ist eine Erfindung aus Hollywood, vgl. BGH, VII ZB 42/14, Rn. 9.

  • Ist das wirklich (noch) korrekt von der Bank? Muss die nicht auch §294 I InsO beachten mit der Folge, dass sich an der Verstickung nichts geändert hat, aber die Auszahlung erfolgen darf und muss ? Ist doch sonst voiel Arbeit für das Insolvenzgericht....
    AG Göttingen, Beschluss vom 02.10.2006, 74 IN 351/05 ist mE auf die Zeit nach Ankündigung des RSB zu übertragen (Leitsatz 3).

  • OK, also der Schuldner muss Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen mit dem Ziel der Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung, aber nur für die Gläubiger, die nicht von der Rückschlagsperre betroffen waren.

    Allerdings ist durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsgericht zuständig, vgl. LG Saarbrücken, 5 T 203/12 oder auch Uhlenbruck, InsO, § 294 Rn. 15, allerdings str.

    edit: Ich hatte gehofft, es würde reichen, wenn die Schuldner einfach den Eröffnungsbeschluss, bzw. den Aufhebungsbeschluss + Beschluss über die RSB-Ankündigung beim Drittschuldner vorlegen könnten und die Wirkungen automatisch eintreten und vom Drittschuldner zu beachten sind.

    Ob die Wirkungen eines Vollstreckungsverbots nach der InsO kraft Gesetzes eintreten oder ein Beschluss notwendig ist, wurde in der von zsesar angegebenen Entscheidung unter Rn. 8 offen gelassen, wenn ich es richtig verstehe.

  • Aus der Perspektive des InsO-Gerichts:

    Der TH bekommt seine pfändbaren Beträge und hat mit dem P-Konto nichts mehr zu tun. Gründe für eine Versagung der RSB sehe ich daher auch nicht.

    Woran es bei der Bank genau hakt, weiß man nicht mit Sicherheit, es werden aber wohl eher die alten Pfändungen sein, mit denen das InsO-Gericht nichts zu tun hat. Es gibt aber leider auch Banken, die das mit der InsO nicht so ganz raus haben. Manchmal lässt sich das in der Kommunikation mit dem zwischengeschalteten Schuldner leider auch nicht so genau ermitteln.

    Man könnte so vorgehen, dass man dem Schuldner ein Schreiben schickt, in dem man nochmal bestätigt, dass nach Aufhebung des InsO-Verfahrens das Konto nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt und mitteilt, dass bezüglich der vorinsolvenzlichen Pfändungen keine Zuständigkeit des InsO-Gerichts besteht. Sollten solche Pfändungen bestehen, möge er sich an das Vollstreckungsgericht wenden.

  • Entweder haben wir es, aufgrund der Pfändung bereits vor IE mit einem Altgläubiger zu tun, dann muss der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung i.V.m. § 294 InsO das Vollstreckungsgericht anrufen, analog Landgericht Hamburg vom 14.07.2009, 301 AR 8/09 oder, falls es ein Neugläubiger ist, nach § 850k IV ZPO. Das InsO-Gericht ist auf alle Fälle raus.

    Den elegantesten Weg, nach IE das Konto zu schließen und anderswo eine neues P-Konto zu eröffnen, hat der Schuldner ja nicht gewählt. Man wechselt in Deutschland eher den Partner als seine Bankverbindung...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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