4 %ige Feststellungskostenpauschale bei Verpfändung v. Guthaben eines Bausparvertrags

  • Hallo zusammen,

    kann der IV eine 4 %ige FKP verlangen, wenn eine Verpfändungserklärung vorliegt, wonach Guthaben eines Bausparvertrags verpfändet wurde?

  • Erst mal prüfen, ob die Verpfändungserklärung der Bausparkasse überhaupt zugegangen ist.

    Sollte die Verpfändung wirksam sein, es hört sich nicht so an, dass man auf die sehr spezielle Entscheidung des BGH vom 24.09.2015, IX ZR 272/13, abheben muss, lassen sich die FK für die Masse geltend machen, vergl. in der Darstellung das Urteil des BGH vom 11.07.2002, IX ZR 262/01, sowie die Nachfolgeentscheidungen.

    Verwertungskosten kannst Du hier nur in Höhe einer Schutzgebühr geltend machen, max. 50 EUR, denn Du hast hier keinen Aufwand, idR ein Brief.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke für die schnelle Antwort. Die Verpfändung ist im Darlehensvertrag der Bausparkasse mit dem Schuldner enthalten. Darin ist erklärt: Zusätzlich verpfändet der Bausparer hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Rechte aus den vorfinanzierten Bausparverträgen an die Bausparkasse... Das Guthaben im BSV wurde quasi durch das Darlehen mitfinanziert. Somit ist der Zugang wohl mit Unterschrift des Darlehensvertrags und der Rücksendung an die BSH erfolgt. Dies hatte ich auch schon geprüft, da ja Verpfändungen meist unverzüglich dem DS angezeigt werden. Verwertungsrecht habe ich ja bei einer Verpfändung eigentlich nicht als IV, zumindest vertrat ich bislang diese Annahme. Vielen Dank für die zitierten Entscheidungen. Diese schaue ich mir gleich noch an.

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