Wechsel von Vormund auf Vater während des Genehmigungsverfahrens

  • Hallo,
    ich habe schon ein wenig rumgelesen aber keine wirkliche Erklärung gefunden. KM ist verstorben und hinterlässt 2 Kinder (von verschiedenen Vätern). Zunächst Anordnung der Vormundschaft und Bestellung JA zum Vormund. Ein Kindesvater meldet sich daraufhin und beantragt das Sorgerecht für seinen Sohn. Zwischenzeitlich Erklärung der Ausschlagung durch Vormund und Antrag auf Genehmigung. Vor 4 Tagen nun Entscheidung im Sorgerechtsverfahren: elterliche Sorge geht an Kindesvater, welcher das Kind auch gleich mitnimmt. Kind lebt nun nicht mehr in unserem Zuständigkeitsbereich. Ich wollte dem Vater nun was wegen der Ausschlagung und der Genehmigung schreiben. Muss er die Ausschlagung nun erneut erklären oder genügt eine formgerechte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass er sich der Ausschlagung des Vormunds anschließt? Als Familiengericht bin ich nun auch nicht mehr zuständig; muss er die Genehmigung nun erneut bei dem zuständigen Familiengericht beantragen oder kann er auch hierzu einfach erklären, dass er sich dem Antrag des Vormunds anschließt und ich gebe die Sache dann an das neue Familiengericht ab?

  • :D also ich wage mal einen Lösungsweg:

    Meines Erachtens ist die Vormundschaft durch die richterliche Entscheidung über das Sorgerecht an den Kindesvater beendet (§ 1882 BGB). Eine
    ausdrückliche Aufhebung der Vormundschaft durch das FamG entfällt, man könnte lediglich deklaratorisch das Ende der Vormundschaft feststellen
    (MüKoBGB/Wagenitz BGB § 1882 Rn. 1-16, beck-online).

    In der Folge kann dem Vormund, dessen Amt ebenfalls beendet ist, keine Genehmigung mehr erteilt werden (§ 1829 Abs. 3 analog BGB), so dass nur noch der Vater als Sorgerechtsinhaber die Erklärungen vor dem Nachlassgericht nachgenehmigen kann und muss und hierfür bedarf er wiederum erneut der familiengerichtlichen Genehmigung (nachträglich) durch das nunmehr zuständige Familiengericht.

    Als Lösung ist somit das Ende der Vormundschaft festzustellen, der Vormund zum Schlussbericht, Rückgabe Bestallung etc. aufzufordern, der Kindesvater über das Ende der Vormundschaft zu informieren und dem Kindesvater auch sein notwendiges Handeln in Sachen der offenen Erbausschlagung zur Kenntnis zu bringen.

    Wichtig ist hier denke ich, dass seine Frist zur Nachgenehmigung vor dem Nachlassgericht spätestens ab Kenntnis von der offenen Erbausschlagung und der Notwendigkeit seiner Erklärung weiterläuft (unter Anrechnung der bereits verbrauchten Frist des früheren Vormunds) und er zwingend schnell handeln muss :gruebel: :confused:

    www

  • Ja, habe ich dann so gemacht. Aus der Nachlassabteilung teilte man mir mit, dass der Vater bereits bei einem Notar war und die Erklärung schon in der Nachlassakte ist und der Notar sich wohl auch um die Genehmigung kümmert.
    Solche Sachen sind immer irgendwie doof. Die Vormundschaft musste erst mal sein, weil die Daten der Väter noch nicht vorlagen und ja nicht hundertprozentig feststand, dass der eine Vater das Sorgerecht beantragen wird und auch bekommt.
    Also vielen Dank für die Rückmeldung und noch nachträglich ein gesundes neues Jahr.

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