Wert Nachtragsliquidation

  • In meiner Akte wurde vom phG ein Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators gestellt.

    Dieser Antrag wurde auf Grund eines Schreibens des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen gestellt.

    Straßen.NRW hat dem phG geraten einen solchen Antrag zu stellen, da zu Gunsten der gelöschten Firma noch ein beschränkte persönliche Dienstbarkeit in einem Grundbuch eingetragen ist und diese gelöscht werden soll.

    Meine Kollegin hat daraufhin dem phG mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann, da nachträgliche Abwicklungsmaßnahmen für eine im Handelsregister gelöschte Kommanditgesellschaft grundsätzlich bis zur vollständigen Liquidation aller Vermögenswerte von den bisherigen Liquidatoren oder gegebenenfalls per Ermächtigung von dem Verwahrer der Bücher und Papiere durchgeführt werden.

    Auf den Hinweis meiner Kollegin im Kosteninteresse den Antrag zurückzunehmen, wurde der Antrag vom phG zurückgenommen.

    Der Wert der Dienstbarkeit wurde im Rahmen der Antragsrücknahme mit 3.000,00 EUR angegeben. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Rechtsgrundlage durch den Verkauf der Windkraftanlage vor mehreren Jahren entfallen ist.

    Ich bin der Meinung, dass der nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG vorgesehene Wert von 30.000,00 EUR hier unbillig ist und würde gerne unter Hinweis auf OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.05.2016, 20 W 297/15, dort Rn. 21 - 24) gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG einen anderweitig niedrigeren Wert festsetzen (5.000,00 EUR).

    Außerdem ist es ja so, dass bezüglich der Löschung eines Rechts in Abteilung II nur noch pauschal 25,00 EUR an Gerichtskosten entstehen (diese Kosten trägt in der Regel der Grundstückeigentümer und somit nicht der Begünstigte des Rechts).

    Allerdings ist mir auch die Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 17.02.2016, 17 W 145/16, 17 W 0145/16) bekannt und darum würde ich gerne mal eure Meinungen dazu hören?

    Hattet Ihr schon einmal einen solchen Fall bzw. was sagen eure BZ dazu?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Meine Kollegin hat daraufhin dem phG mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann, da nachträgliche Abwicklungsmaßnahmen für eine im Handelsregister gelöschte Kommanditgesellschaft grundsätzlich bis zur vollständigen Liquidation aller Vermögenswerte von den bisherigen Liquidatoren oder gegebenenfalls per Ermächtigung von dem Verwahrer der Bücher und Papiere durchgeführt werden.


    Ich hätte das Schreiben (den Antrag) daher eher als Anregung verstanden, die Eintragung des Erlöschens der KG gem. § 395 FamFG wieder zu löschen und die KG damit wieder als lebend einzutragen (HRP 9. Auflage, RNr. 678).
    Ich hätte dann gar keine Gebühr vom Anreger/Antragsteller genommen. Eine Eintragungsgebühr würde nach § 58 Abs. 1, S. 2 GNotKG wohl nicht entstehen.

    Da ihr euch gegen eine Eintragung entschieden habt, fände ich persönlich es unfair, die Unkenntnis des Antragstellers zu einer Gebühr führen zu lassen.
    Lässt sich aber sicher trefflich drüber streiten.

  • Siehe hier: Gerichtskosten Nachtragsliquidation Gegenstandswert gem. § 67 I GNotKG

    Ein endloser Streit... Gegen die Standardgebühr etwa auch das Kammergericht (Beschl. v. 09.12.2015 - 22 W 98/15):


    "In unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 63 I GNotKG kommt eine Anwendung der Ausnahmeregel des § 63 III GNotKG dann in Betracht, wenn eine Sache aufgrund des Arbeitsaufwands des Gerichts und der Beteiligten, etwa aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit der Sache - besonders deutlich von einem nach der gesetzlichen Regelung durchschnittlichen Verfahren abweicht."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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