Falsches Geburtsdatum des Schuldners

  • Hi,

    in einem Verfahren wird mir nun mitgeteilt, dass das Geburtsdatum des Schuldners falsch ist (nur anderer Monat; Rest stimmt).

    Das Geburtsdatum ist also auf allen Beschlüssen (Eröffnung, Aufhebung, ...) + Veröffentlichungen falsch. Der Schuldner befindet sich bereits in der WVP.

    Ich frage mich nun, inwieweit etwas zu veranlassen ist. Evtl. hat z.B. ein Gläubiger nichts angemeldet, weil er davon ausgehen konnte, es ist ein anderer Schuldner.
    Der Name des Schuldners ist allerdings ziemlich selten. Sowohl Vor- als auch Nachname.

  • In solchen Fällen machen wir immer einen Berichtigungsbeschluss (egal ob Rpfl. oder Richter) und veröffentlichen auch diesen. Wenn sich darauf kein Gläubiger meldet (= in der Praxis immer), dann ist auch sonst nichts zu veranlassen.

  • na einfach mal sagen "Richterproblem" tritt die Sache ja wohl auch nicht !
    Frag mich nur grad, was jetzt noch die Berichtigung sämtlicher Beschlüsse noch soll...... so good so far, slow down ha ha ha :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • In solchen Fällen machen wir immer einen Berichtigungsbeschluss (egal ob Rpfl. oder Richter) und veröffentlichen auch diesen. Wenn sich darauf kein Gläubiger meldet (= in der Praxis immer), dann ist auch sonst nichts zu veranlassen.

    Wir berichtigen auch und veröffentlichen dann einmal - kommt öfter vor als man denkt: Vornamen falsch geschrieben, Nachnamen auch - nur lustig, dass das fünf Jahre niemanden auffällt

  • Ich hänge mich mal dran.
    In einem Verfahren wurde hier der Nachname mit einem "l" zu viel geschrieben.
    (Schreibfehler wurde aus dem ausgefüllten Antragsformular übernommen. Unterschrift zeigt lediglich ein "l".)
    Der Fehler ist erst jetzt in WVP aufgefallen.
    Richter will den Eröffnungsbeschluss nicht berichtigen, da es sich um einen Verfahrensfehler handeln würde.
    Würdet Ihr den Aufhebungsbeschluss trotzdem berichtigen?

  • als erstes würde ich eine Kopie des Persos (oder was da so als ähnlichem fungieren kann) anfordern

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  • als erstes würde ich eine Kopie des Persos (oder was da so als ähnlichem fungieren kann) anfordern

    Eine Kopie des Personalausweis wurde eingereicht. Unterschrift stimmt mit der auf dem Eröffungsantrags überein; restliche Daten (Geburtsdatum etc.) ebenfalls

    Auch wenn ich unter #5 das mit dem Geburtstatum und "alles auf Anfang" mit den Veröffentlichungen für nicht sinnvol gehalten habe (dabei bleibe ich auch), hab ich mir auch nochmal Gedanken wg. der Namensfalschschreibung gemacht.
    Die Abweichung ist "gering". Die verfahrensbeteiligten Gläubiger sind alle angeschrieben worden, denke, die konnten die Verfahrenseröffnung jeweils zuordnen. Für eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses besteht m.E. weder ein Bedürfnis noch ein rechtlicher Raum, da das Verfahren aufgehoben wurde.
    Jetzt ist es aufgefallen, und zumindest für die Zukunft falsch zu rubrizieren, da sträubt sich was. Aber: die Verfahrensbeteiligten kennen dies nur falsch rubriziert (oki, sie kennen auch das Aktenzeichen).

    Es gibt 2 Mlöglichkeiten:
    1.Möglichkeit
    die Funktion der Information des Rechtsverkehrs über die Verfahrenseröffnung und Ankündigung der Restschuldbefreiung lässt sich nicht mehr rückwirkend herbeiführen, zumal die Gläubiger entsprechend über die Einzelzustellung informiert wurden.
    Es ist daher eine Berichtigung der bisherigen Entscheidungen nicht mehr sinnvoll, und im Hinblick auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten wird die Schreibweise des Namens beibehalten
    2. Möglichkeit
    Veröffentlichung unter der "alten Schreibweise" " Es wird darauf hingewiesen, dass der Name des Schuldners anstellen von xxx richtig yyy lautet. Weitere Veröffentlichungen werden unter demselben Aktenzeichen unter dem zutreffenden Namen eingestellt.

    Wenn Möglichkeit 2: die VÖ mit alter Bezeichnung vornehmen; Wiedervorlage nach VÖ verfügen, dann erst Name im System ändern und alles weitere wird dann mit dem zutreffenden Namen veröffentlicht. (so jedenfalls bei unserer software zu empfehlen; würde man vorher berichtigen, so wäre das nicht logisch).

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