Einziehung Erbschein - GBA hat Erbscheinsausfertigung vernichtet

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Wir haben in einem Erbschein versehentlich die Angabe der Testamentsvollstreckung vergessen.
    Nun wollten wir den Erbschein einziehen, aber das GBA hat die Ausfertigung des Erbscheins schon ersetzend gescannt, also die Ausfertigung vernichtet.
    Grundsätzlich müsste ja nun direkt die Kraftloserklärung erfolgen oder reicht hier zB eine Bestätigung des GBAs, dass die Ausfertigung vernichtet wurde aus? Die Frage ist vielleicht etwas blöd, aber dieses "Problem" ist bei uns neu, da wir bis vor Kurzem selbst noch GBA waren und die Grundakten auch noch nicht elektronisch geführt wurden.

    Liebe Grüße

  • Schon mal vielen Dank für die Rückmeldung.

    Das GBA hat die Ausfertigung für die elektronische Grundakte eingescannt und diese danach vernichtet (wird da wohl immer so gehandhabt).

    War auch kein Altbestand, die Ausfertigung haben wir erst vor etwa 4 Wochen in Papierform an das GBA geschickt.

    Versteh aber nicht so wirklich, was § 371 b ZPO nun für mich bedeutet:gruebel: Könnte ich jetzt sagen, wenn das GBA den Scan aus der elGA löscht (sofern das überhaupt geht) und mir dies bestätigt, ist es wie als wär die Ausfertigung zurückgegeben worden :confused:

  • Schon mal vielen Dank für die Rückmeldung.

    Das GBA hat die Ausfertigung für die elektronische Grundakte eingescannt und diese danach vernichtet (wird da wohl immer so gehandhabt).

    War auch kein Altbestand, die Ausfertigung haben wir erst vor etwa 4 Wochen in Papierform an das GBA geschickt.

    Versteh aber nicht so wirklich, was § 371 b ZPO nun für mich bedeutet:gruebel: Könnte ich jetzt sagen, wenn das GBA den Scan aus der elGA löscht (sofern das überhaupt geht) und mir dies bestätigt, ist es wie als wär die Ausfertigung zurückgegeben worden :confused:

    Das ist mir neu. Die ZGA geben die Ausfertigung an den Einreicher zurück (egal ob privat oder Behörde), also hättet ihr die Ausfertigung zurückerhalten müssen, deshalb würde ich nochmals nachhaken. Das ist uns nämlich anfangs passiert und seither versenden wir immer nur noch begl. Abschriften gem. § 83 GBO, auch an die Nachbargrundbuchämter, die noch nicht eingegliedert sind. Sonst hätten wir überzählige Ausfertigungen in den Nachlassakten und zusätzliche Arbeit mit dem Einsortieren.

    Wenn also entgegen der Vorschrift tatsächlich eine Ausfertigung vernichtet wurde, dann würde ich mir das schriftlich (mit Siegel) bestätigen lassen und gut ists. Einziehung durchführen, Kraftloserklärung würde ich in diesem Fall für überflüssig halten.

  • Schon mal vielen Dank für die Rückmeldung.Das GBA hat die Ausfertigung für die elektronische Grundakte eingescannt und diese danach vernichtet (wird da wohl immer so gehandhabt).

    Eben. Das verstehe ich jetzt nicht. Vernichten die zB auch die Titelsausfertigungen bei Anträgen auf Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken?

  • Vielen Dank, so werd ich das jetzt einfach machen:).

    Nein, leider ist das bei unserem ZGA nicht so. Hab schon nachgefragt wie das abläuft. Die haben dort wohl ein "31-Tage-Fach" in dem alle Urkunden nach dem Einscannen gesammelt werden, nach Ablauf der 31 Tage werden alle Urkunden vernichtet. Von anderen ZGAs in unserer Gegend bekomm ich die Ausfertigungen auch immer zurück.

    Weiß nicht, was da alles so vernichtet wird, aufgezählt wurden mir nur die Verträge von den Notaren (die nicht elektronisch eingegangen sind) und eben die Erbscheinsausfertigungen.

  • Dass Erbscheinsausfertigungen vernichtet werden, wäre mir eben neu, ebenso wie Titel (für Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung) nicht vernichtet werden dürf(t)en.

    uschi: Auf Grundlage beglaubigter Abschriften der Erbscheine machen hiesige GBAs gerade mal gar nix - es muß eine Ausfertigung her (was ich auch für richtig halte).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zumindest sollte man einen Erbschein nicht durch Vernichtung aussondern. Das konvertierte Dokument stellt keine Ausfertigung mehr dar (vgl. Meikel/Dressler GBO § 138 Rn 6).


    Wobei die aus diesem Standpunkt gezogene Konsequenz spätestens dann mehr haltbar ist, wenn Anträge und Unterlagen zum Grundbuch nur noch elektronisch einzureichen sind: Die elektronische Kopie (signiert) ist zwar immer noch keine Ausfertigung, aber reicht als Eintragungsgrundlage aus.

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  • uschi: Auf Grundlage beglaubigter Abschriften der Erbscheine machen hiesige GBAs gerade mal gar nix - es muß eine Ausfertigung her (was ich auch für richtig halte).

    Bei uns brauchts auch weiter eine Ausfertigung zur GB-Berichtigung, aber die Pflicht des NG wird auch durch begl. Abschrift erfüllt. Die Fragestellerin ist ja beim NG und daher mein Rat, nur begl. Abschriften zu senden.

  • ... aber reicht als Eintragungsgrundlage aus.

    Was wegen § 137 Abs. 1 S. 3 GBO aber zum Teil davon abhängt, welcher Kommentar im Regal steht. Nach Meikel (Dressler § 137 Rn 40 m.w.N.) ist der Erbschein grds. weiterhin in Ausfertigung und damit in Papierform vorzulegen.


    Wie gesagt, eine meiner Meinung nach unhaltbare Auslegung, da nach § 137 Abs. 1 S. 3 GBO nur der Besitz der Ausfertigung nachzuweisen ist - das kann nichts anderes als der Nachweis des Beistzes z.B. einer Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde sein, die dann auch nicht in Ausfertigung dem Grundbuchamt vorzulegen ist.

    Dressler versucht wie andere auch, die Unzulänglichkeiten des elektronischen Rechsverkehrs dadurch "geradezubiegen", dass er kraft Auslegung dazu kommt, dass der Gesetzgeber es halt "gar nicht so gemeint hat" und überschreitet (m.E.) dabei die zulässigen Grenzen der Auslegung von Normtexten.

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  • Dass Erbscheinsausfertigungen vernichtet werden, wäre mir eben neu, ebenso wie Titel (für Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung) nicht vernichtet werden dürf(t)en. ...

    Die Begründung in der BT-Drucksache 16/12319
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/123/1612319.pdf
    führt zu § 138 GBO auf der Seite 31 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Entsprechendes gilt auch für gerichtliche Urkunden wie z. B. Erbscheinsausfertigungen. Bei diesen sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Vernichtung so dokumentiert wird, dass für den Fall, dass der Erbschein eingezogen wird, ein Aufgebotsverfahren vermieden werden kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Wiederbeschaffung der Urkunden für den Bürger aufwändig und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann. Eine Vernichtung darf zudem nicht erfolgen, wenn die einreichende Person die Rückgabe des Schriftstücks verlangt hat. Die Einzelheiten der Aussonderung richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Dabei können insbesondere für verschiedene Arten von Urkunden unterschiedliche Behandlungsweisen vorgesehen werden, wobei eine Differenzierung sowohl nach Form als auch nach Inhalt oder aber auch nach Alter der Schriftstücke möglich ist.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • „Entsprechendes gilt auch für gerichtliche Urkunden wie z. B. Erbscheinsausfertigungen. Bei diesen sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Vernichtung so dokumentiert wird, dass für den Fall, dass der Erbschein eingezogen wird, ein Aufgebotsverfahren vermieden werden kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Wiederbeschaffung der Urkunden für den Bürger aufwändig und mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann. Eine Vernichtung darf zudem nicht erfolgen, wenn die einreichende Person die Rückgabe des Schriftstücks verlangt hat. Die Einzelheiten der Aussonderung richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Dabei können insbesondere für verschiedene Arten von Urkunden unterschiedliche Behandlungsweisen vorgesehen werden, wobei eine Differenzierung sowohl nach Form als auch nach Inhalt oder aber auch nach Alter der Schriftstücke möglich ist.“


    Das zeigt halt den Unsinn, der da gemacht wird: Man macht die Vernichtung (oder nicht) des Erbscheins vom Antrag des Einreichers abhängig, der unter Umständen nicht einmal ahnt, dass er Rückgabe verlangen soll oder dass das überhaupt möglich ist.

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