Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters?

  • Mal wieder eine Frage zum Thema GbR: Würdet ihr eine Berichtigungsbewilligung eines Vertreters eines GbR-Gesellschafters akzeptieren?

    Es gab Veränderungen im Gesellschafterbestand der GbR. Letztendlich bleibt wohl nur eine Gesellschafterin übrig. Diese ist inzwischen etwas älter und hat ihrer Tochter eine (ganz normale und für einen normalen Grundstücksverkauf auch ausreichende) General- und Vorsorgevollmacht erteilt, mit der die Tochter nun kommt, die geschehenen Rechtsvorgänge darlegt und die Berichtigung des Grundbuches bewilligt. Gleichzeitig wird das Grundstück dann an einen Dritten verkauft.

    Ich habe dabei irgendwie Bauchschmerzen. Bei einer normalen Bewilligung kann man sich natürlich vertreten lassen. Hier handelt es sich aber um eine Berichtigungsbewilligung, in der hauptsächlich die Veränderungen innerhalb der GbR schlüssig dargelegt werden, also Angaben zur Sache gemacht werden müssen. Diese Berichtigungsbewilligung ist ja eh nur eine Krücke, weil kein anderer Nachweis der Veränderungen in einer GbR in der Form von § 29 GBO möglich ist. Und nun kommt auch noch ein Vertreter, der mit dieser GbR nie etwas zu tun hatte! Irgendwie hebelt das den Sinn dieser Berichtigungsbewilligung doch aus :gruebel:

    Zu dem Thema habe ich nirgends wirklich was gefunden. Es wird immer nur von der Berichtigungsbewilligung "der GbR-Gesellschafter" gesprochen.

  • Deckt die Vollmacht auch das Handeln als Gesellschafter ab, muß sie auch für die Berichtigungsbewilligung, die ja nicht eine höchstpersönliche Erklärung ist, ausreichen. Ich kann schließlich auch als Vertreter einen Sachverhalt schlüssig darlegen, den mir mein Vollmachtgeber erläutert hatte.

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  • Frage ist, ob der Gesellschaftsvertrag nur mündlich oder privatschriftlich geschlossen wurde und eine eidesstattliche Versicherung über seinen Inhalt erforderlich ist.

    Das OLG München führt in Rz. 19, 20 des Beschlusses vom 22.09.2015, 34 Wx 47/14,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-16243?hl=true
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Scheidet etwa bei nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsverträgen der Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO von vorneherein aus, so können zwar die übereinstimmenden Erklärungen der verbliebenen Gesellschafter und aller Erben in grundbuchmäßiger Form zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags genügen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261). Sind jedoch nicht in der Form des § 29 GBO nachweisbare Tatsachen frei zu würdigen, kann das Grundbuchamt auch in Erwägung ziehen, zur Glaubhaftmachung entsprechende eidesstattliche Versicherungen zu verlangen (BayObLG NZG 2001, 124/125; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/64). Zutreffend geht das Grundbuchamt davon aus, dass entsprechende eidesstattliche Versicherungen bislang nicht vorliegen. Bei der in Ziff. 4. der Urkunde vom 8.5.2013 abgegebenen Versicherung handelt es sich nicht um eine Erklärung über eigene Erkenntnisse der Beteiligten zu 3 und 4 (vgl. Leipold in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 294 Rn. 19)….

    Zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Bevollmächtigten habe ich am 31.03.2009 ausgeführt (finde den Thread nicht mehr):

    „Die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig (Dieterle, BWNotZ 1987, 11/12; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Auflage 1999, § 38 RN 12 m.w.N. in Fußn. 12). Der Erklärende hat vielmehr sein eigenes Wissen selbst glaubhaft zu machen (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Auflage 1999, § 15 RN 72 m.w.N. in Fußnote 286). Dazu muss er im Termin vor dem Notar (§ 38 BeurkG) selbst vorsprechen (OLG Karlsruhe, BWNotZ 1995, 47) und die nach § 15 Absatz 2 FGG i. V. mit § 294 ZPO erforderliche Erklärung selbst abgeben (OLG Frankfurt/Main, FGPrax 1996, 190 = Rpfleger 1996, 511 = FamRZ 1996, 1441 = MDR 1996, 1153 - zur eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 II 1 BGB). Diese Erklärung darf sich nicht in einer Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter erschöpfen (Greger in Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 294 Rn 4 m.w.N.).“

    Daran hat sich durch § 31 FamFG nichts geändert.

    Ulrici führt dazu imMünchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 31 RN 1 aus:

    „Die Vorschrift folgt § 15 Abs. 2 FGG aF nach und entspricht § 294 ZPO.1 Sie steht in sachlichem Zusammenhang mit §§ 29, 30. Mit der Glaubhaftmachung wird eine besondere Form der Beweisführung geregelt, welche im Vergleich zum Beweis insbesondere hinsichtlich des Grads richterlicher Überzeugung geringere (vgl. Rn. 10) und hinsichtlich der Verfügbarkeit des Erkenntnismittels teilweise strengere Anforderungen stellt (vgl. Rn. 9).2“

    In RN 8 führt Ulrici aus:

    „Zu beachten ist außerdem, dass die Versicherung, ein Dritter habe dem Versichernden eine bestimmte Tatsache geschildert, dem Gericht regelmäßig nicht die zur Glaubhaftmachung der vom Dritten geschilderten Tatsache selbst erforderliche Überzeugung verschaffen kann.17 Der Versichernde kann hier erkennbar keine Gewähr für das Vorliegen dieser Tatsache übernehmen“.

    Ebenso Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 31 RN 6:
    „Was den Inhalt der Versicherung betrifft, so muss diese selbst aus sich heraus zur Beweisführung geeignet sein. Sie muss daher insbesondere eine eigene Sachdarstellung enthalten.7) Die bloße Bezugnahme auf andere Darstellungen - wie insbesondere Darlegungen in einem anwaltlichen Schriftsatz eines Beteiligten - genügt nicht.

    Griesche führt in Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2014, Teil L. Rechtsmittel in Unterhaltsstreitsachen, Rz 185 aus:

    „Meistens werden eidesstattliche Versicherungen zur Glaubhaftmachung eingereicht. Diese sind zwar nach § 294 ZPO ausreichend; sie müssen aber eine vollständige eigene Schilderung enthalten, die von der Person stammen muss, die den Geschehensablauf wahrgenommen hat. Eine Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter - z.B. des den Beteiligten vertretenden Verfahrensbevollmächtigten - reicht nicht, obwohl das in der Praxis noch immer häufig vorkommt. 7) Entzieht sich der geschilderte Vorgang der eigenen Wahrnehmung des Verfassers der eidesstattlichen Versicherung, ist das Beweismittel gleichfalls ungeeignet. 8) Wenn dem Gericht die eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts als Beweismittel nicht ausreicht, muss es auf dessen Vernehmung als Zeuge hinwirken.9)
    7) BGH, NJW 1988, 2045; BGH, NJW 1996, 1662; Zöller/Greger, § 294 ZPO Rz. 4.
    8)BGH, NJW 2004, 3491 (3492): Eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts, der über das Verhalten seines Büropersonals berichtet; vgl. auch BGH, NJW 2007, 1457; BGH, FamRZ 2010, 726.
    9) BGH, FamRZ 2009, 110, BGH, FuR 2010, 171.“


    Wenn also lediglich ein mündlicher oder privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert und Letzterer von dem Bevollmächtigte nicht selbst eingesehen wurde

    (wenn ein Dritter an Eides Statt versichert, dass er ein bestimmtes Schriftstück gelesen habe und dass die darin enthaltenen Ausführungen zutreffend seien, kann dies zur Glaubhaftmachung genügen, wenn das Schriftstück, auf das Bezug genommen wurde, sich auf eine Sachverhaltsdarstellung beschränkt (s. OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Beschluss vom 11.11.2004, 3 W 727/04, in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988, IVa ZB 13/87),

    dann würde eine eidesstattliche Versicherung durch den Bevollmächtigten mithin nicht in Betracht kommen. (s. zum Ganzen auch Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RNern 66 ff.)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Unabhängig von Vorstehendem rein vorsorglich:

    Bitte nicht aus dem Auge verlieren, dass die GbR hier liquidationslos beendet und die letzte verbliebene Gesellschafterin Alleineigentümerin geworden sein kann.

    Ähm, ja, genauso ist es hier wohl. Der Vortrag lautet, A und B waren die alleinigen Gesellschafter der GbR, es gibt nur einen mündlichen Gesellschaftsvertrag und vereinbart wurde für den Todesfall die Fortsetzung der GbR mit den Erben. Gesellschafter A wurde (unstreitig) von Gesellschafter B beerbt. Aber deshalb brauche ich doch trotzdem eine ordentliche Berichtigungsbewilligung von B?

  • @ Prinz: Vielen Dank für die ausführliche Antwort und die Zitate!

    Bisher war ich der Ansicht, dass eine Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter und aller Erben für die Grundbuchberichtigung ausreicht, und man nur bei Zweifeln an der Berichtigungsbewilligung noch eine eidesstattliche Versicherung verlangen kann. (Und solche Zweifel habe ich nicht mal wirklich. Es wird schon so gewesen sein, wie es erklärt wurde. Mich stört nur die Person des Erklärenden.)
    Der Hügel sieht das allerdings etwas anders und verlangt mit der h.M. immer den Gesellschaftsvertrag. Und zitiert für den Fall, dass es keinen in der Form des § 29 GBO gibt, diverse Gerichtsentscheidungen. Demnach kann ich mir wohl aussuchen, was ich verlange :mad:

    In dem Moment, wo ich eine eidesstattliche Versicherung verlange, ist die Bevollmächtigte raus. Das ist das Einzige, was mir im Moment völlig klar ist.

  • Deckt die Vollmacht auch das Handeln als Gesellschafter ab, ....

    Das ist doch ein interessanter Ansatz, da werde ich noch mal genauer nachlesen. Gilt eine normale Vollmacht für die "Vermögenssorge" auch für Rechtshandlungen bzgl. einer Beteiligung an einer GbR? Wenn nicht, hat sich mein Fall abrupt erledigt. Auf die Idee bin ich bisher gar nicht gekommen, dass es nicht so sein könnte. Bisher hatte ich innerhalb einer GbR allerdings nur Vollmachten für Mitgesellschafter :oops:

  • Vielleicht hilft Dir das mit den Verweisen darin weiter.

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  • Ich würde es auf die Frage, ob die Vollmacht zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung ausreicht, nicht ankommen lassen, weil nach hM neben der Berichtigungsbewilligung die Vorlage des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist (s. Beck-OK/Kral, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 66 mwN). Und wenn es lt. obigem Vortrag einen solchen Gesellschaftsvertrag geben soll, dann ist der Inhalt darzustellen. Zwar soll der mündlich abgeschlossene Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel mit den Erben enthalten, die bei vorliegender Konstellation (Alleinerbe ist der verbliebene Gesellschafter) zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter führen würde (BGH, Urteil vom 7.7.2008, II ZR 37/07). Genauso gut könnte es aber auch eine qualifizierte Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel geben. Zur Darstellung des Inhalts kann das Grundbuchamt verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben der verbliebenen Gesellschafterin an Eides Statt in Urkundsform gem § 29 Abs 1 S 2 GBO versichert wird (Beck-OK/Kral, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 68 unter Zitat OLG München MittBayNot 2016, 408; FGPrax 2015, 250; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62). Und diese eidesstattliche Versicherung kann bei einem nur mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag nun einmal ein Bevollmächtigter nicht abgeben (OLG München, Beschluss vom 22.09.2015, 34 Wx 47/14).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Diese Falle sollte ja gerade möglichst vermieden werden (s. #6)...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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