Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen GmbH und Kind i.H.v. 50.000,-- Euro

  • Habe im Jahre 2012 eine Genehmigung nach § 1822 Ziff. 3 BGB erteilt. Der Vertrag sieht für das Kind (5 Jahre) eine Gewinnbeteiligung von 15 % vor. Hierbei handelte es sich wohl um ein Versehen. Es sollte eigentlich nur eine Gewinnbeteiligung von 1,5 % vereinbart werden. Es wurde in den vergangen Jahren auch immer nur 1,5 % an das Kind ausgeschüttet. Nach vier Jahren haben das Finanzamt und die Beteiligten den Fehler nun bemerkt und wollen eine Nachgenehmigung der 1,5 %. Bei 15 % Gewinnausschüttung würde auch Schenkungssteuer anfallen und das wollte man vermeiden. Das ist aber wohl eher nachteilig für die GmbH und nicht für das Kind. Da eine Reduzierung von 15 % auf 1,5 % nachteilig für das Kind ist, habe ich hier meine Bedenken, eine Genehmigung zu erteilen...

  • So, wie ich das sehe, fehlt es materiellrechtlich an einem Vertrag hinsichtlich der Quote der Gewinnausschüttung. Die bereits erteilte Genehmigung geht diesbezüglich ins Leere.

    Der ursprüngliche Vertrag ist daher bezüglich der Gewinnausschüttungsquote von 1,5 % zu genehmigen. Ich hätte da eher wenig Bedenken, wenn klar ist, dass sich die Beteiligten tatsächlich beim ursprünglichen Vertrag alle geirrt haben - was ich mir aber nicht vorstellen kann, ist es doch eine der wichtigsten Kriterien bei der Vertragsgestaltung und -Prüfung. Gab es damals einen Ergänzungspfleger? Den würde ich auf jeden Fall neben den Eltern dazu hören. Es wäre aus meiner Sicht Sache der Eltern zu belegen, dass sich damals alle geirrt haben.

    Sollte sich herausstellen, dass es nun um eine nachträgliche Änderung der Beteiligung geht, so dass dem Kind nun nur noch 1/10 der ursprünglichen Gewinnquote zustehen sollen, würde ich es auch ablehnen.

    Kann nicht zweifelsfrei belegt werden, ob es sich damals um einen Irrtum handelt, würde ich den Antrag auch ablehnen und es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen.

  • ... Bei 15 % Gewinnausschüttung würde auch Schenkungssteuer anfallen und das wollte man vermeiden. Das ist aber wohl eher nachteilig für die GmbH und nicht für das Kind. Da eine Reduzierung von 15 % auf 1,5 % nachteilig für das Kind ist, habe ich hier meine Bedenken, eine Genehmigung zu erteilen...


    Den zitierten ersten Satz verstehe ich nicht. Steuerschuldner der Schenkungssteuer ist m.W. der Beschenkte, also das Kind. Für die GmbH ist also der höhere Satz nur dann nachteilig, wenn sie den Gewinn sonst nicht ausgeschüttet, sondern behalten hätte.

    Im Übrigen bitte ich nochmals kurz zu kontrollieren: In der Überschrift des Beitrags berichtest Du von einer stillen Gesellschaft, während es im Text (nur) um eine Schenkung geht. Das sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe, auch die steuerlichen Folgen sind ganz andere. Insbesondere fällt auf die Ausschüttung aus einer stillen Gesellschaft mit einer GmbH wohl keine Schenkungssteuer, sondern Einkommensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) an.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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