Anrechnung der Unterbringung bei Einbeziehung +Neue UB

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall bei dem sich die Meinungen der Kollegen unterscheiden:

    Mein VU saß ca. 2 Wochen in Unterbringung (§ 64) im Verf. A.) dann wurde das Verf. A.) zusammen mit anderen Verfahren zu einer Gesamtstrafe (Urteil) zusammengezogen. Die Freiheitsstrafe aus Verfahren A.) wurde einbezogen, die Maßregel wird nicht erwähnt.
    Gleichzeitig wurde eine Neue Unterbringung nach § 64 angeordnet, keine Fortdauer oder etwas in der Art.
    Hier teilt sich jetzt die Meinung ob die 2 Wochen die der VU in der Unterbringung rein im Verf. A) verbrachte (vor der Einbeziehung) auch auf das Gesamtstrafenverfahren B.) angerechnet werden müssen.

    Einige sagen das die Unterbringung ja nicht einbezogen wurde, daher ist nichts anzurechnen. Dies hätte der Richter bei der Urteilsverkündung ja auch anders entscheiden können.

    Andere sagen das die 2 Wochen auf jeden Fall anzurechnen sind, da sie ja auf die einbezogenen Freiheitsstrafe im Verf. A.) angerechnet hätten werden können.

    Leider habe ich dazu bisher nichts gefunden und hoffe auf Hilfe. Zumal im Raum steht das obiges Verf. B.) ein weiteres Mal in der selben Konstellation zu Verf. C.) hinzugezogen / einbezogen wird, der Verurteilte hat noch einen ganzen Haufen Verfahren am laufen.

    Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

  • Einschlägig sind hier § 55 StGB (vor allem RdNr. 30 im Fischer) und 67 f StGB

    Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist die alte Unterbringung grundsätzlich aufrecht zu erhalten,

    so dass der Vollzug unter Anrechnung der bisherigen Dauer weiterläuft,

    BGH Urt. v. 23.6.2009 – 5 StR 149/09 spricht zwar von § 63 StGB, ist aber sinngemäß anwendbar

    BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - 5 StR 417/16

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hi,
    vielen Dank schon mal dafür, das hilft schon mal. Allerdings habe ich im Prinzip immer noch das Problem das ich ein Rechtskräftiges Urteil habe in dem drinnen steht:
    (Habe mal nachkorrigiert und den Tenor ausführlicher wieder gegeben)

    1. Der Angeklagte ist schuldig der .....und...und ...

    2. Er wird deshalb unter Einbeziehung des Strafbefehls X und des Urteils A (aus Verfahren A, das mit der Unterbringung) unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XXXX und unter Einbeziehung des Urteils Z unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von XXXXX verurteilt.

    3. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

    4. Kosten

    Von der Aufrechterhaltung der ersten Unterbringung wird nichts weiter gesagt.
    Irgendwie tue ich mir etwas schwer damit die Aufrechterhaltung anzunehmen nur weil es eigentlich so sein müsste, oder wird das immer einfach so angenommen?

    Ich werde das aber auf jeden Fall mal zum Anlass nehmen mit meinen Staatsanwälten darüber zu reden das so etwas in Zukunft vielleicht vermieden werden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von JanaL. (29. Dezember 2016 um 17:06)

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